Rechtssatz RS0052936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052936
Geschäftszahl
4Ob172/85; 9ObA242/88 (9ObA243/88 - 9ObA245/88); 8ObA192/97m
Entscheidungsdatum
13.11.1997
Rechtssatz
Auch nach § 14 Abs 2 lit d BAG kommt es allein auf den Eintritt der rechtlichen Unfähigkeit des Lehrberechtigten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lehrling an. Verliert der Lehrberechtigte die Befugnis zur Ausübung jener Tätigkeit, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird, dann hat damit auch das Lehrverhältnis kraft Gesetzes sein Ende gefunden. Ist der Lehrberechtigte, nicht der Gewerbeinhaber selbst, sondern ein Pächter der den Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt (§ 40 Abs 1 GewO), dann bestimmt sich der hierfür maßgebende Zeitpunkt nach § 40 Abs 3 Satz 2 GewO.Auch nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG kommt es allein auf den Eintritt der rechtlichen Unfähigkeit des Lehrberechtigten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lehrling an. Verliert der Lehrberechtigte die Befugnis zur Ausübung jener Tätigkeit, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird, dann hat damit auch das Lehrverhältnis kraft Gesetzes sein Ende gefunden. Ist der Lehrberechtigte, nicht der Gewerbeinhaber selbst, sondern ein Pächter der den Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt (Paragraph 40, Absatz eins, GewO), dann bestimmt sich der hierfür maßgebende Zeitpunkt nach Paragraph 40, Absatz 3, Satz 2 GewO.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 172/85
Entscheidungstext OGH 18.11.1986 4 Ob 172/85
Veröff: JBl 1987,397 = Arb 10567
- 9 ObA 242/88
Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 242/88
Auch; Veröff: WBl 1989,190
- 8 ObA 192/97m
Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 192/97m
nur: Auch nach § 14 Abs 2 lit d BAG kommt es allein auf den Eintritt der rechtlichen Unfähigkeit des Lehrberechtigten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lehrling an, nicht jedoch auf die faktische Unfähigkeit, wenn zum Beispiel bloß der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung stirbt. (T1) Veröff: SZ 70/238
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052936
Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0040OB00172_8500000_002