Entscheidungsgründe:
Unter Hinweis auf den zwischen den Parteien am 17.Mai 1983 abgeschlossenen Lehrvertrag begehrt der Kläger von der Beklagten (ua) die Zahlung von 8.750 S sA aus dem Titel des Schadenersatzes nach § 1162 b ABGB sowie die Ausstellung eines Lehrzeugnisses für die Zeit vom 17.Mai bis 27.Dezember 1983. Da sich die Beklagte am 24. Dezember 1983 geweigert habe, den Kläger in dem vereinbarten Lehrberuf eines Kochs weiter auszubilden, sei der Kläger mit Schreiben vom 27.Dezember 1983 vorzeitig ausgetreten. Auch die Ausstellung eines dem Gesetz (§ 16 Abs 1 des Berufsausbildungsgesetzes) entsprechenden Lehrzeugnisses sei von der Beklagten abgelehnt worden.Unter Hinweis auf den zwischen den Parteien am 17.Mai 1983 abgeschlossenen Lehrvertrag begehrt der Kläger von der Beklagten (ua) die Zahlung von 8.750 S sA aus dem Titel des Schadenersatzes nach Paragraph 1162, b ABGB sowie die Ausstellung eines Lehrzeugnisses für die Zeit vom 17.Mai bis 27.Dezember 1983. Da sich die Beklagte am 24. Dezember 1983 geweigert habe, den Kläger in dem vereinbarten Lehrberuf eines Kochs weiter auszubilden, sei der Kläger mit Schreiben vom 27.Dezember 1983 vorzeitig ausgetreten. Auch die Ausstellung eines dem Gesetz (Paragraph 16, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes) entsprechenden Lehrzeugnisses sei von der Beklagten abgelehnt worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieser Urteilsanträge. Da sie die Ausübung des Gewerbes im vereinbarten Ausbildungsstandort Gmunden, Toscanapark 6, mit 23.Dezember 1983 eingestellt habe, sei das Lehrverhältnis an diesem Tag kraft Gesetzes beendet worden. Die Auflösungserklärung des Klägers vom 27.Dezember 1983 sei daher ins Leere gegangen.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Das von den Parteien mit Wirkung vom 17.Mai 1983 begründete Lehrverhältnis sollte - unter Berücksichtigung einer Vorlehrzeit vom 1. August 1982 bis 27.April 1983 - vereinbarungsgemäß am 19.August 1985 enden.
Schon während des Berufsschulbesuches im Herbst 1983 wurde der Kläger von Lehrkräften und Mitschülern darauf angesprochen, daß es Gerüchte gebe, nach denen sein Lehrbetrieb demnächst zusperren werde. Als sich der Kläger deshalb bei der Beklagten erkundigte, wurde ihm mitgeteilt, daß dies zwar möglich, aber noch nicht sicher sei. Dem Kläger wurde nie erklärt, daß der Betrieb in Gmunden tatsächlich geschlossen werde.
Der Berufsschulbesuch des Klägers endete am 23.Dezember 1983. Am darauffolgenden Tag fuhr der Kläger mit seinem Vater zur Beklagten nach Kirchdorf. Das Ersuchen, den Kläger weiter auszubilden, lehnte die Beklagte ab; zugleich übergab sie ihm eine mit 24.Dezember 1983 datierte "Bestätigung" mit folgendem Wortlaut:
"Es wird hiermit bestätigt, daß der Lehrling Christian B***, im Toscana Restaurant tätig bis zum 23.12.1983, sämtliche ihm zustehenden Urlaube ausbezahlt bekommt und zusätzlich 8 Tage Zeitausgleich.
Das Lehrverhältnis wurde zum 23.Dezember 1983 wegen Betriebsauflösung beendet."
Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 27.Dezember 1983 unter Hinweis darauf, daß die Beklagte es abgelehnt habe, ihn im Lehrberuf Koch weiterhin auszubilden, die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 Abs 4 lit b des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 27.Dezember 1983 unter Hinweis darauf, daß die Beklagte es abgelehnt habe, ihn im Lehrberuf Koch weiterhin auszubilden, die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
Mit Schreiben vom 29.Dezember 1983 bestätigte die Traunsee-Fremdenverkehrsgesellschaft mbH in Linz als Verpächterin des Cafe-Restaurants in der Villa Toscana in Gmunden gegenüber der Beklagten die Auflösung des Pachtverhältnisses. Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
"Betrifft: Lösung des Pachtverhältnisses
Sehr geehrte Frau S***!
Bezugnehmend auf die in gegenständlicher Angelegenheit geführten
Gespräche halten wir hiermit fest, daß das mit Pachtvertrag vom
9. September 1982 begründete Pachtverhältnis hinsichtlich ... der
Villa Toscana per 23.Dezember 1983 einvernehmlich gelöst wurde. Es
erlöschen somit auch die Verpachtung der Konzessionsdekrete der
Bezirkshauptmannschaft Gmunden .... (Cafe-Restaurant in der Villa
Toscana).
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie die Lehrlingsstelle der o. ö. Handelskammer werden von uns von der Beendigung der Pachtverhältnisse abschriftlich verständigt."
Eine Abschrift dieses Schreibens wurde der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Gewerbereferat, übermittelt, wo sie am 30.Dezember 1983 einlangte. Mit Verständigung vom 2.Jänner 984 teilte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den in der Gewerbeordnung vorgesehenen Stellen und auch der Beklagten selbst mit, daß die Ausübung des Gewerbes durch die Pächterin mit Wirkung vom 23. Dezember 1983 beendet worden sei.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß ein mit dem Pächter eines Gewerbebetriebes eingegangenes Lehrverhältnis gemäß § 14 Abs 2 lit b (richtig: lit d) BAG auch dann sein Ende finde, wenn das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes erlösche; das sei gemäß § 40 Abs 3 GewO mit dem Zeitpunkt des Widerrufes der Übertragung, spätestens aber mit der Beendigung des Pachtverhältnisses anzunehmen. Dabei komme es entscheidend auf den Zeitpunkt an, in welchem die Erklärung des Verpächters, daß das Gewerbe nun nicht mehr vom Pächter ausgeübt werde, bei der Gewerbebehörde einlangt. Da eine solche Erklärung im vorliegenden Fall erst am 30.Dezember 1983 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zugekommen sei, sei die Beklagte am 24.Dezember 1983 noch zur Ausübung ihrer Tätigkeit iS des § 14 Abs 2 lit b (richtig: lit d) BAG befugt und ihre an diesem Tag erklärte Weigerung, den Kläger weiterhin auszubilden, rechtswidrig gewesen. Der gerechtfertigte Austritt des Klägers verpflichte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach § 1162 b ABGB. Auch das Begehren auf Ausstellung eines ordnungsgemäßen Lehrzeugnisses sei berechtigt, weil die "Bestätigung" vom 24.Dezember 1983 den gesetzlichen Anforderungen (§ 16 Abs 1 Satz 2 BAG) nicht entspreche.Rechtlich meinte das Erstgericht, daß ein mit dem Pächter eines Gewerbebetriebes eingegangenes Lehrverhältnis gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, (richtig: Litera d,) BAG auch dann sein Ende finde, wenn das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes erlösche; das sei gemäß Paragraph 40, Absatz 3, GewO mit dem Zeitpunkt des Widerrufes der Übertragung, spätestens aber mit der Beendigung des Pachtverhältnisses anzunehmen. Dabei komme es entscheidend auf den Zeitpunkt an, in welchem die Erklärung des Verpächters, daß das Gewerbe nun nicht mehr vom Pächter ausgeübt werde, bei der Gewerbebehörde einlangt. Da eine solche Erklärung im vorliegenden Fall erst am 30.Dezember 1983 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zugekommen sei, sei die Beklagte am 24.Dezember 1983 noch zur Ausübung ihrer Tätigkeit iS des Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, (richtig: Litera d,) BAG befugt und ihre an diesem Tag erklärte Weigerung, den Kläger weiterhin auszubilden, rechtswidrig gewesen. Der gerechtfertigte Austritt des Klägers verpflichte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach Paragraph 1162, b ABGB. Auch das Begehren auf Ausstellung eines ordnungsgemäßen Lehrzeugnisses sei berechtigt, weil die "Bestätigung" vom 24.Dezember 1983 den gesetzlichen Anforderungen (Paragraph 16, Absatz eins, Satz 2 BAG) nicht entspreche.
Das Urteil des Erstgerichtes wurde von der Beklagten mit Berufung angefochten. In der mündlichen Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß die Beklagte dem Kläger ein ordnungsgemäßes Lehrzeugnis mit Beendigungsdatum 23.Dezember 1983 ausgestellt hat.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz. Ergänzend nahm es folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz. Ergänzend nahm es folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Lehrvertrag schien als Lehrberechtigte "Irmtrud S***, 4810 Gmunden, Toscana Park 6" auf; der Gegenstand des Betriebes wurde mit "Restaurant" bezeichnet und der Standort der Betriebsstätte mit "4810 Gmunden, Toscana Park 6" angegeben. Der Lehrvertrag wurde von der Beklagten eigenhändig unterfertigt und mit der Firmenstampiglie "Toscana-Cafe-Restaurant Familie S***, A-4810 Gmunden, Toscana-Park 6" versehen.
Rechtlich ging das Berufungsgericht vom Wortlaut des § 40 Abs 3 GewO aus, wonach das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes mit dem Widerruf der Übertragung, spätestens aber mit der - nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilenden - Beendigung des Pachtverhältnisses erlösche. Nach einer einvernehmlichen Auflösung des Pachtverhältnisses, wie sie hier vorliege, sei infolgedessen der Pächter auch dann nicht mehr zur Ausübung des Gewerbes berechtigt, wenn die im Gesetz vorgeschriebene Anzeige des Verpächters noch nicht bei der Gewerbebehörde eingelangt ist. Die Befugnis der Beklagten zur Ausübung des Gewerbes im Standort Gmunden, Toscana-Park 6, sei demnach mit der einvernehmlichen Auflösung des Pachtverhältnisses am 23.Dezember 1983 erloschen und die Beklagte demgemäß am 24.Dezember 1983 weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, den Kläger weiter auszubilden. Infolge dieser kraft Gesetzes eingetretenen Beendigung des Lehrverhältnisses sei die Auflösungserklärung des Klägers vom 27.Dezember 1983 ohne rechtliche Wirkungen geblieben. Der Kläger habe weder Anspruch auf eine Entschädigung nach § 1162 b ABGB noch auf das von ihm begehrte Lehrzeugnis mit dem Lehrzeitende "27.12.1983".Rechtlich ging das Berufungsgericht vom Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 3, GewO aus, wonach das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes mit dem Widerruf der Übertragung, spätestens aber mit der - nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilenden - Beendigung des Pachtverhältnisses erlösche. Nach einer einvernehmlichen Auflösung des Pachtverhältnisses, wie sie hier vorliege, sei infolgedessen der Pächter auch dann nicht mehr zur Ausübung des Gewerbes berechtigt, wenn die im Gesetz vorgeschriebene Anzeige des Verpächters noch nicht bei der Gewerbebehörde eingelangt ist. Die Befugnis der Beklagten zur Ausübung des Gewerbes im Standort Gmunden, Toscana-Park 6, sei demnach mit der einvernehmlichen Auflösung des Pachtverhältnisses am 23.Dezember 1983 erloschen und die Beklagte demgemäß am 24.Dezember 1983 weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, den Kläger weiter auszubilden. Infolge dieser kraft Gesetzes eingetretenen Beendigung des Lehrverhältnisses sei die Auflösungserklärung des Klägers vom 27.Dezember 1983 ohne rechtliche Wirkungen geblieben. Der Kläger habe weder Anspruch auf eine Entschädigung nach Paragraph 1162, b ABGB noch auf das von ihm begehrte Lehrzeugnis mit dem Lehrzeitende "27.12.1983".