Rechtssatz RS0061189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061189
Entscheidungsdatum
18.11.1986
Rechtssatz
Das Recht zur Ausübung des Gewerbes erlischt nicht erst mit dem Einlagen der in § 345 Abs 2 und 3 GewO vorgeschriebenen Anzeige bei der Behörde sondern bereits mit der - ausschließlich nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden - Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gewerbeinhaber und dem Pächter.Das Recht zur Ausübung des Gewerbes erlischt nicht erst mit dem Einlagen der in Paragraph 345, Absatz 2 und 3 GewO vorgeschriebenen Anzeige bei der Behörde sondern bereits mit der - ausschließlich nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden - Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gewerbeinhaber und dem Pächter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0061189
Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0040OB00172_8500000_003