Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor:
Auf das der entgeltlichen Besorgung von Geschäften dienende Vertragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Klienten sind die Bestimmungen der RAO und des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag anzuwenden. Nach § 9 Abs 1 RAO hat der Anwalt die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. § 1009 Abs 1 ABGB verpflichtet den Rechtsanwalt, das Geschäft seinem Zweck entsprechend "emsig und redlich" zu besorgen. Er hat die nach den Umständen erforderliche, ihm zumutbare Sorgfalt anzuwenden, ohne für den Erfolg der übernommenen Besorgung zu haften (Strasser in Rummel ABGB2 Rz 9 zu § 1009 mwN). Allerdings dürfen die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Das Maß der Sorgfalt orientiert sich gemäß § 1299 ABGB am durchschnittlichen Anwalt. Es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die Vertreter seines Berufsstandes gewöhnlich aufweisen (AnwBl 1990, 42; RIS-Justiz RS0026584; Reischauer in Rummel aaO Rz 2 zu § 1299; Bydlinski, Zur Haftung der Dienstleistungsberufe in Österreich und nach dem EG-Richtlinienvorschlag JBl 1992, 341 [344]; Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung ÖJZ 1989, 513 [517]).Auf das der entgeltlichen Besorgung von Geschäften dienende Vertragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Klienten sind die Bestimmungen der RAO und des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag anzuwenden. Nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO hat der Anwalt die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Paragraph 1009, Absatz eins, ABGB verpflichtet den Rechtsanwalt, das Geschäft seinem Zweck entsprechend "emsig und redlich" zu besorgen. Er hat die nach den Umständen erforderliche, ihm zumutbare Sorgfalt anzuwenden, ohne für den Erfolg der übernommenen Besorgung zu haften (Strasser in Rummel ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 1009, mwN). Allerdings dürfen die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Das Maß der Sorgfalt orientiert sich gemäß Paragraph 1299, ABGB am durchschnittlichen Anwalt. Es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die Vertreter seines Berufsstandes gewöhnlich aufweisen (AnwBl 1990, 42; RIS-Justiz RS0026584; Reischauer in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1299,; Bydlinski, Zur Haftung der Dienstleistungsberufe in Österreich und nach dem EG-Richtlinienvorschlag JBl 1992, 341 [344]; Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung ÖJZ 1989, 513 [517]).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das aufgrund der vorliegenden konkreten Umstände eine Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt verneinte, weil der Beklagte keinen Anlaß gehabt habe, an der Richtigkeit der von einer Gerichtsbediensteten ausgeführten Grundbuchsabfrage zu zweifeln, steht mit dieser in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassung in Einklang.
Sie ist auch nicht zu beanstanden, zumal die vom Beklagten (bzw seiner Angestellten) verlangten Grundbuchsauszüge eine Abfrage der Gerichtsbediensteten im Eigentümerverzeichnis Gesamtösterreichs ohnehin zwingend voraussetzte, wozu der Beklagte als Anwalt nicht berechtigt war. Die Gerichtsbedienstete mußte, um die begehrten Auszüge erstellen zu können, zunächst eine Abfrage im Personenverzeichnis (§ 4 Abs 2 GUG) für alle Bundesländer durchführen, ohne daß hiefür ein gesonderter Ausdruck des Suchergebnisses erforderlich gewesen wäre. Diese Abfrage ergab eine Liegenschaft in Wien und eine weitere in Oberösterreich, woraus der Beklagte erkennen konnte, daß in mehreren Bundesländern abgefragt wurde. Daß die Eigentümerin der in Oberösterreich gelegenen Liegenschaft nicht mit der Verpflichteten ident ist, mußte Zweifel an der Richtigkeit der Abfrage schon deshalb nicht erwecken, weil beide Firmen in ihren für die Abfrage wesentlichen Bestandteilen ("A*****gesellschaft mbH") ident sind. Der Beklagte mußte daher auch nicht daran zweifeln, daß die Abfrage alle Eigentümer mit diesen Firmenbestandteilen "A*****" und *****gesellschaft mbH" in Österreich erfasse. Weitere in Anbetracht des geringen Abfrageergebnisses geäußerte Bedenken wurden dadurch zerstreut, daß der Kläger und seine Gattin die Ansicht vertraten, der Geschäftsführer der Schuldnerin (den der Kläger aufgrund seines früheren freundschaftlichen Verhältnisses kennen mußte) sei "ein so raffinierter Typ", es sei "alles möglich" und es könne "mit einfacher Plausibilität nicht vorgegangen werden". Eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes durch das Berufungsgericht kann daher verneint werden.Sie ist auch nicht zu beanstanden, zumal die vom Beklagten (bzw seiner Angestellten) verlangten Grundbuchsauszüge eine Abfrage der Gerichtsbediensteten im Eigentümerverzeichnis Gesamtösterreichs ohnehin zwingend voraussetzte, wozu der Beklagte als Anwalt nicht berechtigt war. Die Gerichtsbedienstete mußte, um die begehrten Auszüge erstellen zu können, zunächst eine Abfrage im Personenverzeichnis (Paragraph 4, Absatz 2, GUG) für alle Bundesländer durchführen, ohne daß hiefür ein gesonderter Ausdruck des Suchergebnisses erforderlich gewesen wäre. Diese Abfrage ergab eine Liegenschaft in Wien und eine weitere in Oberösterreich, woraus der Beklagte erkennen konnte, daß in mehreren Bundesländern abgefragt wurde. Daß die Eigentümerin der in Oberösterreich gelegenen Liegenschaft nicht mit der Verpflichteten ident ist, mußte Zweifel an der Richtigkeit der Abfrage schon deshalb nicht erwecken, weil beide Firmen in ihren für die Abfrage wesentlichen Bestandteilen ("A*****gesellschaft mbH") ident sind. Der Beklagte mußte daher auch nicht daran zweifeln, daß die Abfrage alle Eigentümer mit diesen Firmenbestandteilen "A*****" und *****gesellschaft mbH" in Österreich erfasse. Weitere in Anbetracht des geringen Abfrageergebnisses geäußerte Bedenken wurden dadurch zerstreut, daß der Kläger und seine Gattin die Ansicht vertraten, der Geschäftsführer der Schuldnerin (den der Kläger aufgrund seines früheren freundschaftlichen Verhältnisses kennen mußte) sei "ein so raffinierter Typ", es sei "alles möglich" und es könne "mit einfacher Plausibilität nicht vorgegangen werden". Eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes durch das Berufungsgericht kann daher verneint werden.
Mangels Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung erübrigt es sich, auf die von der Revision angesprochenen Fragen der Kausalität einzugehen.
Diese Erwägungen führen zu einer Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Diese Erwägungen führen zu einer Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen, so daß seine Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen, so daß seine Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.