Begründung:
Die Beklagte lud die Klägerin mit einem E-Mail zu einem Messebesuch ein. Die Klägerin begehrte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben, derartige Zusendungen künftig zu unterlassen, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten des anwaltlichen Einschreitens von 236 EUR zu bezahlen. Sie stützte sich dafür auf § 107 TKG 2003 und § 1 UWG. Weitere Korrespondenz folgte. Schließlich zahlte die Beklagte, gab aber (zunächst) keine Unterlassungserklärung ab.Die Beklagte lud die Klägerin mit einem E-Mail zu einem Messebesuch ein. Die Klägerin begehrte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben, derartige Zusendungen künftig zu unterlassen, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten des anwaltlichen Einschreitens von 236 EUR zu bezahlen. Sie stützte sich dafür auf Paragraph 107, TKG 2003 und Paragraph eins, UWG. Weitere Korrespondenz folgte. Schließlich zahlte die Beklagte, gab aber (zunächst) keine Unterlassungserklärung ab.
Daraufhin erhob die Klägerin Unterlassungsklage. Der Beklagten sollte danach untersagt werden, an die E-Mail-Adresse der Klägerin „unerbetene E-Mails mit Werbeinhalten ohne vorherige Zustimmung der Klägerin oder ohne das aufrechte Bestehen einer Geschäftsbeziehung mit der Klägerin" zu übersenden. Die Beklagte habe § 107 Abs 2 Z 1 TKG missachtet und dadurch gegen § 1 UWG verstoßen. Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens habe sie mangelndes Problembewusstsein gezeigt. Nach Erläuterung der Rechtslage habe sie um eine Rechnung ersucht, worauf ihr die Klägerin die Kosten von inzwischen 472 EUR bekannt gegeben habe. Die Beklagte habe jedoch nur den (ursprünglich begehrten) Betrag von 236 EUR gezahlt und die Unterlassungserklärung nicht abgegeben.Daraufhin erhob die Klägerin Unterlassungsklage. Der Beklagten sollte danach untersagt werden, an die E-Mail-Adresse der Klägerin „unerbetene E-Mails mit Werbeinhalten ohne vorherige Zustimmung der Klägerin oder ohne das aufrechte Bestehen einer Geschäftsbeziehung mit der Klägerin" zu übersenden. Die Beklagte habe Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG missachtet und dadurch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens habe sie mangelndes Problembewusstsein gezeigt. Nach Erläuterung der Rechtslage habe sie um eine Rechnung ersucht, worauf ihr die Klägerin die Kosten von inzwischen 472 EUR bekannt gegeben habe. Die Beklagte habe jedoch nur den (ursprünglich begehrten) Betrag von 236 EUR gezahlt und die Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
Die Beklagte wandte ein, ihr Geschäftsführer sei bis zum Erhalt des Aufforderungsschreibens von der Rechtmäßigkeit seiner Vorgangsweise überzeugt gewesen. Nach Erhalt eines weiteren E-Mails habe er jedoch Zweifel bekommen und sich entschlossen, der Aufforderung nachzukommen. Mit Bezahlung von 236 EUR habe er die Angelegenheit für erledigt gehalten. Die Unterlassungserklärung habe er irrtümlich nicht abgegeben, und zwar vor allem deswegen, weil der Klagevertreter, was unüblich sei, keinen vorformulierten Text übermittelt habe. Nach Klagseinbringung habe der Beklagtenvertreter die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und sich zum Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs bereit erklärt. Im Übrigen habe es sich um kein „klassisches" Werbe-E-Mail und daher um keine unzulässige Direktwerbung iSv § 107 Abs 2 Z 1 TKG gehandelt. Auch liege mangels Wettbewerbsverhältnisses kein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG vor.Die Beklagte wandte ein, ihr Geschäftsführer sei bis zum Erhalt des Aufforderungsschreibens von der Rechtmäßigkeit seiner Vorgangsweise überzeugt gewesen. Nach Erhalt eines weiteren E-Mails habe er jedoch Zweifel bekommen und sich entschlossen, der Aufforderung nachzukommen. Mit Bezahlung von 236 EUR habe er die Angelegenheit für erledigt gehalten. Die Unterlassungserklärung habe er irrtümlich nicht abgegeben, und zwar vor allem deswegen, weil der Klagevertreter, was unüblich sei, keinen vorformulierten Text übermittelt habe. Nach Klagseinbringung habe der Beklagtenvertreter die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und sich zum Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs bereit erklärt. Im Übrigen habe es sich um kein „klassisches" Werbe-E-Mail und daher um keine unzulässige Direktwerbung iSv Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG gehandelt. Auch liege mangels Wettbewerbsverhältnisses kein Wettbewerbsverstoß nach Paragraph eins, UWG vor.
Die Klägerin replizierte, dass der Frage eines außergerichtlichen „Unterlassungsangebotes und Angebotes eines vollstreckbaren Titels" nur Bedeutung zukomme, wenn die Beklagte mangelnde Veranlassung zur Klagsführung gemäß § 45 ZPO geltend machen wolle. Nach mehrseitigen Ausführungen zum strittigen Vorfall sowie zur Berechtigung der begehrten Kosten beantragte sie ein Anerkenntnisurteil über das Unterlassungsbegehren, da die Beklagte „offensichtlich nur wegen der Kosten streiten" wolle.Die Klägerin replizierte, dass der Frage eines außergerichtlichen „Unterlassungsangebotes und Angebotes eines vollstreckbaren Titels" nur Bedeutung zukomme, wenn die Beklagte mangelnde Veranlassung zur Klagsführung gemäß Paragraph 45, ZPO geltend machen wolle. Nach mehrseitigen Ausführungen zum strittigen Vorfall sowie zur Berechtigung der begehrten Kosten beantragte sie ein Anerkenntnisurteil über das Unterlassungsbegehren, da die Beklagte „offensichtlich nur wegen der Kosten streiten" wolle.
Die Beklagte wiederholte sowohl schriftlich als auch in der Verhandlung ihre Bereitschaft zum Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs. Der Fällung eines Anerkenntnisurteils trat sie entgegen. Mit dem Anbot auf Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Die Klage sei daher abzuweisen.
Daraufhin schlossen die Parteien einen bedingten Vergleich, worin sich die Beklagte zur Unterlassung im Sinne des Urteilsbegehrens und zur Zahlung von 1.778,08 EUR an verglichenen Verfahrenskosten verpflichtete. Die Klägerin widerrief diesen Vergleich. In weiterer Folge gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Die Wiederholungsgefahr sei durch das Vergleichsangebot nicht weggefallen, weil die Beklagte auf der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens beharrt habe. Darüber hinaus sei sie zum Vergleichsabschluss nur bereit gewesen, wenn die Klägerin auf Teile ihrer Verfahrenskosten verzichte.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und die Revision (daher) jedenfalls unzulässig sei.
Die Beklagte habe zwar die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bezweifelt. Den zunächst geforderten Kostenbetrag habe sie jedoch noch vor Klagseinbringung gezahlt, was als Indiz für ihre Absicht zu werten sei, von weiteren E-Mail-Kontakten Abstand zu nehmen. Jedenfalls sei die Wiederholungsgefahr aber mit dem Angebot eines vollstreckbaren Vergleichs in der Klagebeantwortung weggefallen. Zudem habe die Beklagte ohnehin die Zahlung der gesamten Klagskosten angeboten; einen weitergehenden Anspruch hätte die Klägerin nicht gehabt. Die Klage sei daher wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr abzuweisen. Das führe zur Kostenersatzpflicht der Klägerin. Diese habe der Kostenfrage vorrangige Bedeutung auch für den Hauptanspruch beigemessen, statt nach Wegfall des materiellen Anspruchs auf Kosten einzuschränken.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO habe sich ohne Bindung an die Bewertung des Klägers am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren. Der Aufwand der Klägerin, ein (einziges) Werbe-E-Mail der Beklagten zu lesen, als solches zu erkennen und dann zu löschen, halte sich auch unter Berücksichtigung der hiefür einzusetzenden Personal- und Sachressourcen in solchen Grenzen, dass der objektive Wert der Streitsache, abzielend auf das Unterbleiben eines künftigen derartigen E-Mail-Kontakts, den Betrag von 4.000 EUR keinesfalls übersteige. Diese Bewertung unterliege den Bestimmungen der Zivilprozessgesetze und nicht jenen über die anwaltliche Entlohnung; zudem wäre selbst nach § 5 der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) nicht für jegliche Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Streitwert von 36.000 EUR angemessen, sondern nur, soweit sich nicht aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergebe. Im vorliegenden Fall habe die Sache, nämlich das Abhalten der Beklagten von weiteren Zusendungen, kein besonderes Gewicht. Das darüber hinausgehende - durchaus legitime - Interesse, generell keinerlei unerwünschtes E-Mail von wem immer zu erhalten, betreffe nicht die Sphäre der Beklagten, sei daher auch nicht Gegenstand des Prozesses und somit ohne Einfluss auf den objektiven Wert der konkreten Streitsache. Aus denselben Gründen komme auch der mit Generalprävention begründeten Höhe der (Verwaltungs-)Strafdrohung nach § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 kein entscheidendes Gewicht zu.Der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO habe sich ohne Bindung an die Bewertung des Klägers am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren. Der Aufwand der Klägerin, ein (einziges) Werbe-E-Mail der Beklagten zu lesen, als solches zu erkennen und dann zu löschen, halte sich auch unter Berücksichtigung der hiefür einzusetzenden Personal- und Sachressourcen in solchen Grenzen, dass der objektive Wert der Streitsache, abzielend auf das Unterbleiben eines künftigen derartigen E-Mail-Kontakts, den Betrag von 4.000 EUR keinesfalls übersteige. Diese Bewertung unterliege den Bestimmungen der Zivilprozessgesetze und nicht jenen über die anwaltliche Entlohnung; zudem wäre selbst nach Paragraph 5, der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) nicht für jegliche Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Streitwert von 36.000 EUR angemessen, sondern nur, soweit sich nicht aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergebe. Im vorliegenden Fall habe die Sache, nämlich das Abhalten der Beklagten von weiteren Zusendungen, kein besonderes Gewicht. Das darüber hinausgehende - durchaus legitime - Interesse, generell keinerlei unerwünschtes E-Mail von wem immer zu erhalten, betreffe nicht die Sphäre der Beklagten, sei daher auch nicht Gegenstand des Prozesses und somit ohne Einfluss auf den objektiven Wert der konkreten Streitsache. Aus denselben Gründen komme auch der mit Generalprävention begründeten Höhe der (Verwaltungs-)Strafdrohung nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 kein entscheidendes Gewicht zu.
In ihrer außerordentlichen Revision bezeichnet die Klägerin den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts als offenkundig verfehlt und daher nicht bindend. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ergebe sich - anscheinend ausschließlich - daraus, dass der Oberste Gerichtshof von einem „Streitwert" von über 20.000 EUR ausgehen „müsse". Die Revision sei auch begründet, weil das Berufungsgericht den Wegfall der Wiederholungsgefahr falsch beurteilt habe.