Die Klägerin ist am 1. Juni 1949 in die Dienste der Beklagten getreten. Am 27. Oktober 1949 verständigte die Beklagte den Betriebsrat, daß sie beabsichtige, die Klägerin zum nächstmöglichen Termin zu kundigen. Der Betriebsrat erklärte noch am selben Tage mündlich und am 31. Oktober schriftlich, daß er der Kündigung widerspreche. Am 31. Oktober 1949 kundigte die Beklagte der Klägerin für den 15. Dezember 1949. Der Betriebsrat hat beim Einigungsamt Einspruch gegen die Kündigung erhoben und ausgeführt, daß die Verständigung des Betriebsrates zu spät erfolgte, die Kündigung also wirkungslos sei; im übrigen bedeute sie eine soziale Härte. Bei der Verhandlung wurde die letztere Einwendung fallen gelassen. Über Antrag des Betriebsrates fällte das Einigungsamt jedoch trotzdem eine Entscheidung über seine Zuständigkeit und nahm diese als nicht gegeben an mit der Begründung, die Kündigung vom 31. Oktober sei nicht wirksam erfolgt, weil die dreitägige Frist des § 25 BRG. im Hinblick darauf, daß der 30. Oktober 1949 ein Sonntag war, erst am 31. Oktober 1949 endete. Die Kündigung hätte also - der 1. November ist ein Feiertag - erst am 2. November 1949 ausgesprochen werden können. Die Klägerin wurde sohin am 15. November 1949 ohne neuerliche Verständigung des Betriebsrates, aber unter Hinweis auf die bereits erfolgte Verständigung des Betriebsrates vom 27. Oktober 1949 für den 31. Dezember 1949 neuerlich gekundigt. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, daß diese Kündigung mangels einer neuerlichen vorherigen Verständigung des Betriebsrates wirkungslos sei und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der Bezüge für den Monat Jänner 1950.Die Klägerin ist am 1. Juni 1949 in die Dienste der Beklagten getreten. Am 27. Oktober 1949 verständigte die Beklagte den Betriebsrat, daß sie beabsichtige, die Klägerin zum nächstmöglichen Termin zu kundigen. Der Betriebsrat erklärte noch am selben Tage mündlich und am 31. Oktober schriftlich, daß er der Kündigung widerspreche. Am 31. Oktober 1949 kundigte die Beklagte der Klägerin für den 15. Dezember 1949. Der Betriebsrat hat beim Einigungsamt Einspruch gegen die Kündigung erhoben und ausgeführt, daß die Verständigung des Betriebsrates zu spät erfolgte, die Kündigung also wirkungslos sei; im übrigen bedeute sie eine soziale Härte. Bei der Verhandlung wurde die letztere Einwendung fallen gelassen. Über Antrag des Betriebsrates fällte das Einigungsamt jedoch trotzdem eine Entscheidung über seine Zuständigkeit und nahm diese als nicht gegeben an mit der Begründung, die Kündigung vom 31. Oktober sei nicht wirksam erfolgt, weil die dreitägige Frist des Paragraph 25, BRG. im Hinblick darauf, daß der 30. Oktober 1949 ein Sonntag war, erst am 31. Oktober 1949 endete. Die Kündigung hätte also - der 1. November ist ein Feiertag - erst am 2. November 1949 ausgesprochen werden können. Die Klägerin wurde sohin am 15. November 1949 ohne neuerliche Verständigung des Betriebsrates, aber unter Hinweis auf die bereits erfolgte Verständigung des Betriebsrates vom 27. Oktober 1949 für den 31. Dezember 1949 neuerlich gekundigt. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, daß diese Kündigung mangels einer neuerlichen vorherigen Verständigung des Betriebsrates wirkungslos sei und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der Bezüge für den Monat Jänner 1950.
Das Erstgericht hat das Begehren mit der Begründung abgewiesen, der Dienstgeber verbrauche die durch eine Verständigung des Betriebsrates erworbene Befugnis nur durch den rechtswirksamen Ausspruch einer Kündigung. Da die Kündigung vom 31. Oktober 1949 unwirksam war, habe auf Grund der Verständigung vom 27. Oktober 1949 auch noch am 15. November 1949 eine neue, nunmehr rechtswirksame Kündigung ausgesprochen werden können.
Das Berufungsgericht hat den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Es geht vom Wortlaut des § 25 BRG. aus, daß vor jeder Kündigung die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen sei. Die Beklagte hätte die erste Kündigung zum selben Termin ohne Verständigung des Betriebsrates in der noch bis zum 3. November 1949 zur Verfügung stehenden Zeit wiederholen können. Sie habe aber bei der Kündigung zum 31. Dezember 1949, die nicht nur eine Wiederholung der zunächst wirkungslos erfolgten Kündigung zum 15. Dezember darstelle, den Betriebsrat vorerst neuerlich verständigen müssen.Das Berufungsgericht hat den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Es geht vom Wortlaut des Paragraph 25, BRG. aus, daß vor jeder Kündigung die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen sei. Die Beklagte hätte die erste Kündigung zum selben Termin ohne Verständigung des Betriebsrates in der noch bis zum 3. November 1949 zur Verfügung stehenden Zeit wiederholen können. Sie habe aber bei der Kündigung zum 31. Dezember 1949, die nicht nur eine Wiederholung der zunächst wirkungslos erfolgten Kündigung zum 15. Dezember darstelle, den Betriebsrat vorerst neuerlich verständigen müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagten Partei Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt.