Rechtssatz RS0052746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052746
Entscheidungsdatum
10.06.1952
Rechtssatz
Kündigungen desselben Dienstnehmers zu verschiedenen Terminen erfordern nicht eine jedesmalige Verständigung des Betriebsrates nach § 25 BRG, sofern der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang der Kündigungserklärungen sie als gleichgerichtete Erklärung zur Erledigung eines Kündigungsfalles erscheinen läßt.Kündigungen desselben Dienstnehmers zu verschiedenen Terminen erfordern nicht eine jedesmalige Verständigung des Betriebsrates nach Paragraph 25, BRG, sofern der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang der Kündigungserklärungen sie als gleichgerichtete Erklärung zur Erledigung eines Kündigungsfalles erscheinen läßt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 13/51
Entscheidungstext OGH 20.02.1951 4 Ob 13/51
Veröff: SZ 24/44 = Arb 5239
- 4 Ob 61/52
Entscheidungstext OGH 10.06.1952 4 Ob 61/52
Veröff: Arb 5442
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0052746
Dokumentnummer
JJR_19510220_OGH0002_0040OB00013_5100000_001