Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger irrt, wenn er meint, daß der Entlassungsgrund verspätet geltend gemacht worden sei. Neue Entlassungsgrunde können zur Rechtfertigung einer bereits ausgesprochenen Entlassung auch nachträglich herangezogen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Entlassung bereits vorgelegen sind (vgl. hierüber die einhellige Rechtsprechung SZ. I 77, ferner ArbSlg. 4144, 5200, 5736). Es kann dies auch noch im Berufungsverfahren nachgeholt werden (vgl. ArbSlg. 6538).Der Kläger irrt, wenn er meint, daß der Entlassungsgrund verspätet geltend gemacht worden sei. Neue Entlassungsgrunde können zur Rechtfertigung einer bereits ausgesprochenen Entlassung auch nachträglich herangezogen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Entlassung bereits vorgelegen sind vergleiche hierüber die einhellige Rechtsprechung SZ. römisch eins 77, ferner ArbSlg. 4144, 5200, 5736). Es kann dies auch noch im Berufungsverfahren nachgeholt werden vergleiche ArbSlg. 6538).
Der Kläger beruft sich aber auch zu Unrecht auf die Bestimmung des § 13 AngG. Nach § 27 Z. 1 AngG. ist es ein wichtiger Grund, der zur Entlassung des Angestellten berechtigt, wenn der Angestellte sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt. Dieser Entlassungsgrund gilt für alle Angestellten, nicht nur für die im § 13 AngG. genannten. Die Provisionsannahme nach § 13 AngG. ist im § 27 Z. 1 AngG. nur beispielsweise hervorgehoben. Dazu kommt aber noch, daß der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichtes und nach seinem eigenen Vorbringen nicht nur Buchhalter war, sondern den Beklagten in allen geschäftlichen Belangen vertreten hat. Gerade Ing. S., von dem er die Provision nahm, sagte als Zeuge vernommen aus, daß er teils mit dem Kläger, teils mit dem Beklagten verhandelt und ihn der Beklagte selbst an den Kläger verwiesen habe. Der Kläger muß daher gegenüber Ing. S. als zum Abschluß oder zumindest zur Vermittlung des Bauauftrages ermächtigt angesehen werden, so daß die Bestimmung des § 13 AngG. auf ihn Anwendung zu finden hat. Eine Schädigung des Dienstgebers durch die Provisionsannahme ist nicht erforderlich. Der Entlassungsgrund ist unabhängig von der Tatsache einer solchen Schädigung gegeben. Es kommt nur darauf an, daß der Angestellte sich einen Vorteil zuwandte, der ihm nach seinem Dienstvertrag nicht gebührte.Der Kläger beruft sich aber auch zu Unrecht auf die Bestimmung des Paragraph 13, AngG. Nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG. ist es ein wichtiger Grund, der zur Entlassung des Angestellten berechtigt, wenn der Angestellte sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt. Dieser Entlassungsgrund gilt für alle Angestellten, nicht nur für die im Paragraph 13, AngG. genannten. Die Provisionsannahme nach Paragraph 13, AngG. ist im Paragraph 27, Ziffer eins, AngG. nur beispielsweise hervorgehoben. Dazu kommt aber noch, daß der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichtes und nach seinem eigenen Vorbringen nicht nur Buchhalter war, sondern den Beklagten in allen geschäftlichen Belangen vertreten hat. Gerade Ing. S., von dem er die Provision nahm, sagte als Zeuge vernommen aus, daß er teils mit dem Kläger, teils mit dem Beklagten verhandelt und ihn der Beklagte selbst an den Kläger verwiesen habe. Der Kläger muß daher gegenüber Ing. S. als zum Abschluß oder zumindest zur Vermittlung des Bauauftrages ermächtigt angesehen werden, so daß die Bestimmung des Paragraph 13, AngG. auf ihn Anwendung zu finden hat. Eine Schädigung des Dienstgebers durch die Provisionsannahme ist nicht erforderlich. Der Entlassungsgrund ist unabhängig von der Tatsache einer solchen Schädigung gegeben. Es kommt nur darauf an, daß der Angestellte sich einen Vorteil zuwandte, der ihm nach seinem Dienstvertrag nicht gebührte.
Die neuerliche Vernehmung des Zeugen Ing. S. war nicht notwendig, weil der Sachverhalt auf Grund der Parteiaussage des Beklagten selbst genügend geklärt war. Der Zusammenhang der angenommenen Provision mit dem dem Ing. S. erteilten Auftrag ergibt sich daraus eindeutig. Der Kläger führte nämlich an, daß Ing. S. billiger war als die anderen Bieter und daß er die Provision aus seiner eigenen Architektenprovision abzweigte. Damit hat der Kläger selbst den Zusammenhang der Provisionsannahme mit dem abgeschlossenen Geschäft zugegeben, und das Berufungsgericht konnte diesen Sachverhalt auf Grund der Parteiaussage feststellen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.