Rechtssatz
Jedes Nehmen einer Provision seitens eines Angestellten - nicht bloß im Falle des § 13 AngG - berechtigt den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses.Jedes Nehmen einer Provision seitens eines Angestellten - nicht bloß im Falle des Paragraph 13, AngG - berechtigt den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Provisionsannahme, Annahme, Belohnungsannahme,
Bestechung, Geldannahme, Schmiergeldannahme, Entlassung, Folgen,
Rechtsfolgen, rechtswidrig, unrechtmäßig, Untreue, Vertreter,
Handelsvertreter, gesetzlicher Entlassungsgrund, Geschenkannahme
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028090
Dokumentnummer
JJR_19590324_OGH0002_0040OB00013_5900000_001