Aus den Entscheidungsgründen:
Das Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, eine vertragsmäßige Entscheidung eines wirklichen oder möglichen Streites, nicht widerlegbar, aber unter Umständen anfechtbar. Auch das Rechtsgeständnis wird gewöhnlich als Anerkennung bezeichnet. Man nennt deshalb das Rechtsgeständnis genauer unechte oder deklarative Anerkennung im Gegensatz zur erwähnten Willenserklärung als dem echten oder konstitutiven Anerkenntnis. Rechtsgeständnisse liegen beispielsweise im Schuldschein, in der Quittung, ferner darin, daß der Schuldner um Stundung bittet, ein Pfand bestellt, die Zinsen des geschuldeten Kapitals bezahlt u. dgl. Wenn der Drittschuldner gemäß § 381 EO. erklärt, daß er die gepfändete Forderung als begrundet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei, ist - trotz ausdrücklichen Zahlungsversprechens - ein bloßes Rechtsgeständnis anzunehmen, das hinfällig wird, wenn der Beweis der Nichtschuld gelingt. Das Rechtsgeständnis ist ein frei zu würdigender Beweis, der durch Gegenbeweis widerlegt werden kann, ohne daß es erst der Anfechtung wegen Irrtums od. dgl. bedarf. Die echte Anerkennung gehört wie der Vergleich zu den Feststellungsverträgen. Sie ist ein Vertrag, der ein bestimmtes Rechtsverhältnis feststellt. Die feststellende, streitausschließende Wirkung beruht darauf, daß die echte Anerkennung das anerkannte Rechtsverhältnis für den Fall, daß es nicht bestanden haben sollte, ins Leben ruft. Sie hat also hilfsweise rechtsgestaltende Wirkung und kann Schuldverhältnisse begrunden.Das Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, eine vertragsmäßige Entscheidung eines wirklichen oder möglichen Streites, nicht widerlegbar, aber unter Umständen anfechtbar. Auch das Rechtsgeständnis wird gewöhnlich als Anerkennung bezeichnet. Man nennt deshalb das Rechtsgeständnis genauer unechte oder deklarative Anerkennung im Gegensatz zur erwähnten Willenserklärung als dem echten oder konstitutiven Anerkenntnis. Rechtsgeständnisse liegen beispielsweise im Schuldschein, in der Quittung, ferner darin, daß der Schuldner um Stundung bittet, ein Pfand bestellt, die Zinsen des geschuldeten Kapitals bezahlt u. dgl. Wenn der Drittschuldner gemäß Paragraph 381, EO. erklärt, daß er die gepfändete Forderung als begrundet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei, ist - trotz ausdrücklichen Zahlungsversprechens - ein bloßes Rechtsgeständnis anzunehmen, das hinfällig wird, wenn der Beweis der Nichtschuld gelingt. Das Rechtsgeständnis ist ein frei zu würdigender Beweis, der durch Gegenbeweis widerlegt werden kann, ohne daß es erst der Anfechtung wegen Irrtums od. dgl. bedarf. Die echte Anerkennung gehört wie der Vergleich zu den Feststellungsverträgen. Sie ist ein Vertrag, der ein bestimmtes Rechtsverhältnis feststellt. Die feststellende, streitausschließende Wirkung beruht darauf, daß die echte Anerkennung das anerkannte Rechtsverhältnis für den Fall, daß es nicht bestanden haben sollte, ins Leben ruft. Sie hat also hilfsweise rechtsgestaltende Wirkung und kann Schuldverhältnisse begrunden.
Im vorliegenden Fall ist von der klagenden Partei weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren behauptet worden, daß ein Pensionsanspruch der Klägerin in bestimmter Höhe und für ihre Lebenszeit durch die beklagte Partei endgültig und streiterledigend vertragsmäßig anerkannt worden ist. Die vorgelegten Zahlungsbestätigungen mit den Vermerken "Pensionszahlung, nur a conto übernommen", "a conto Pensionsanspruch" oder "a conto Pension" - auf andere Beweismittel hat sich die klagende Partei vor dem Berufungsgericht bezogen - können nicht als unwiderlegbare Anerkennung eines Pensionsanspruches, wie oben erwähnt, angesehen werden, sondern in dem für die Klägerin günstigsten Falle nur als vorläufige Teilanerkennung einer Pension bis zur Regelung solcher Ansprüche durch das siebente Rückstellungsgesetz. Die Klägerin hat denn auch die klagsweise geltend gemachten Ansprüche lediglich auf das siebente Rückstellungsgesetz in Verbindung mit dem Vertrage vom 15. Juli 1929 gestützt, nicht aber auf einen erst nach dem 27. April 1945 zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleich oder Anerkenntnisvertrag. Nur wenn ein solcher Vertrag unzweifelhaft angenommen werden kann, wofür jedoch die vorgelegten Urkunden keinen ausreichenden Anhalt bieten, liegt ein rechtsbegrundendes echtes Anerkenntnis vor. Wenn die Revision vermeint, daß mit der Heranziehung der Auslegungsregel des § 914 ABGB. der Dienstvertrag vom 15. Juli 1929 die Auslegung eines schon mit 1. Jänner 1939 existent gewordenen Pensionsanspruches rechtfertige, so setzt sie sich über den klaren Wortlaut des Vertrages hinweg und sucht ihn in ihrem Sinne zu verbessern bzw. zu ergänzen. Letzteres ist aber nicht der Sinn der Vorschrift des § 914 ABGB. Die Auslegung, die die Untergerichte dem Vertrag vom 15. Juli 1929 gegeben haben, ist frei von Rechtsirrtum.Im vorliegenden Fall ist von der klagenden Partei weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren behauptet worden, daß ein Pensionsanspruch der Klägerin in bestimmter Höhe und für ihre Lebenszeit durch die beklagte Partei endgültig und streiterledigend vertragsmäßig anerkannt worden ist. Die vorgelegten Zahlungsbestätigungen mit den Vermerken "Pensionszahlung, nur a conto übernommen", "a conto Pensionsanspruch" oder "a conto Pension" - auf andere Beweismittel hat sich die klagende Partei vor dem Berufungsgericht bezogen - können nicht als unwiderlegbare Anerkennung eines Pensionsanspruches, wie oben erwähnt, angesehen werden, sondern in dem für die Klägerin günstigsten Falle nur als vorläufige Teilanerkennung einer Pension bis zur Regelung solcher Ansprüche durch das siebente Rückstellungsgesetz. Die Klägerin hat denn auch die klagsweise geltend gemachten Ansprüche lediglich auf das siebente Rückstellungsgesetz in Verbindung mit dem Vertrage vom 15. Juli 1929 gestützt, nicht aber auf einen erst nach dem 27. April 1945 zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleich oder Anerkenntnisvertrag. Nur wenn ein solcher Vertrag unzweifelhaft angenommen werden kann, wofür jedoch die vorgelegten Urkunden keinen ausreichenden Anhalt bieten, liegt ein rechtsbegrundendes echtes Anerkenntnis vor. Wenn die Revision vermeint, daß mit der Heranziehung der Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB. der Dienstvertrag vom 15. Juli 1929 die Auslegung eines schon mit 1. Jänner 1939 existent gewordenen Pensionsanspruches rechtfertige, so setzt sie sich über den klaren Wortlaut des Vertrages hinweg und sucht ihn in ihrem Sinne zu verbessern bzw. zu ergänzen. Letzteres ist aber nicht der Sinn der Vorschrift des Paragraph 914, ABGB. Die Auslegung, die die Untergerichte dem Vertrag vom 15. Juli 1929 gegeben haben, ist frei von Rechtsirrtum.