Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil sich die konkrete Lösung des hier zu beurteilenden Falles wegen des Fehlens von Vorentscheidungen mit einem weitgehend gleichartigen Sachverhalt noch nicht ohne weiteres aus den bisher von der Rechtsprechung entwickelten Leitsätzen ergibt (ÖBl 1984, 104; ÖBl 1988, 75 uva); er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 1 Abs 1 ZugG ist es ua verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzukündigen. Unter einem solchen "Ankündigen" ist eine öffentliche Bekanntmachung oder eine Mitteilung zu verstehen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt ist. Der Begriff umfaßt jede Handlung, die der Allgemeinheit Zugaben in Aussicht stellt;Nach Paragraph eins, Absatz eins, ZugG ist es ua verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzukündigen. Unter einem solchen "Ankündigen" ist eine öffentliche Bekanntmachung oder eine Mitteilung zu verstehen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt ist. Der Begriff umfaßt jede Handlung, die der Allgemeinheit Zugaben in Aussicht stellt;
auf das dabei verwendete Mittel - Wort, Bild, Druck, Anzeige usw - kommt es nicht an (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 127;
Tetzner, Recht und Unrecht der Zugabe 36; Hoth - Gloy, Zugabe und Rabatt 72 Rz 5 zu § 1 dZugV). Daß auch eine Abbildung grundsätzlich das gleiche wie eine Ankündigung durch Worte ausdrücken und daher im Einzelfall demselben Zweck dienen kann, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl auch § 39 Abs 1 UWG).Tetzner, Recht und Unrecht der Zugabe 36; Hoth - Gloy, Zugabe und Rabatt 72 Rz 5 zu Paragraph eins, dZugV). Daß auch eine Abbildung grundsätzlich das gleiche wie eine Ankündigung durch Worte ausdrücken und daher im Einzelfall demselben Zweck dienen kann, bedarf keiner weiteren Begründung vergleiche auch Paragraph 39, Absatz eins, UWG).
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, muß nach ständiger Rechtsprechung auch im Zugabenrecht der mit einer mehrdeutigen Ankündigung Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1987, 67 mwN). Die Klägerin ist daher mit ihrem Hinweis darauf im Recht, daß ihr Unterlassungsanspruch nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil - wie das Rekursgericht ausgeführt hat - die beanstandete Bildwerbung auch anders denn als Ankündigung einer unentgeltlichen Zugabe aufgefaßt werden könne und tatsächlich von einem Großteil der Interessenten auch anders verstanden werde.
Damit ist aber für die Klägerin im Ergebnis nichts gewonnen: Der mehrfach erwähnten Abbildung kommt nämlich - auch unter Bedachtnahme auf die davon angesprochenen jugendlichen Verkehrskreise - nicht der ihr von der Klägerin und vom Erstgericht beigelegten Aussagewert zu. Zeigt eine - offenbar dem hier in Frage kommenden Publikum allgemein bekannte - Sängerin eine Schallplatte oder -folie unter dem Hinweis auf "Die Songs des Jahres", so hat das zunächst nur die Bedeutung, daß eine solche Platte oder Folie produziert worden und auf den Markt gekommen ist; daß aber diese Folie der Zeitschrift beigelegt sei und deren Käufer unentgeltlich zukomme, ist dem Bild in keiner Weise zu entnehmen. Der mit der bildlichen Darstellung zum Ausdruck gebrachte Inhalt läßt sich in Worten nur dahin wiedergeben, daß es nur eine Platte (Folie) vom "The Clash & Simone" mit den "Songs des Jahres" gebe. Der Durchschnittsinteressent kann daher selbst bei eingehender Wahrnehmung nicht den - für einen Zugabenverstoß maßgeblichen (ÖBl 1979, 107) - Eindruck gewinnen, daß im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Zeitschrift eine Zugabe ohne besondere Berechnung abgegeben werde. Selbst wenn man die Gestik der Sängerin Simone als "auffordernd-anbietend" charakterisieren wollte, könnte darin noch kein Hinweis auf das Angebot einer unentgeltlichen Leistung der Zeitschrift erblickt werden. Selbst dann aber, wenn man die - nun schon lesbare - Aufschrift auf der Folie mitberücksichtigt, könnte ein Betrachter allenfalls zu Überlegungen über eine Verbindung dieses Schallträgers mit den darauf angeführten Unternehmen angeregt werden; daß die entsprechende Folie der Zeitschrift als unentgeltliche Zugabe beiliegt, ergibt sich aber auch daraus nicht; daß solche Angaben üblich wären und daher vom Publikum entsprechend verstanden würden, hat die Klägerin in erster Instanz nicht einmal behauptet. Auch der Vergleich mit dem auf derselben Titelseite enthaltenen Hinweis auf "14 Poster" kann nicht überzeugen, weil daraus nicht mehr entnommen werden kann als die Ankündigung, daß solche Poster dem Heft - wie dies gerichtsbekanntermaßen häufig der Fall ist - beiliegen. Daß aber die Beigabe von Schallfolien üblich wäre, hat die Klägerin in erster Instanz gleichfals nicht behauptet und kann auch nicht als offenkundig (§ 279 ZPO) bezeichnet werden. Schließlich hat sich die Klägerin in erster Instanz auch nicht darauf gestützt, daß die beanstandete Zugabe schon beim Anfassen der Zeitschrift wahrgenommen werden könnte; dies trifft im übrigen auch nicht zu, ist doch die Konsistenz der Schallfolie kaum eine andere als die des Papiers der Zeitschrift.Damit ist aber für die Klägerin im Ergebnis nichts gewonnen: Der mehrfach erwähnten Abbildung kommt nämlich - auch unter Bedachtnahme auf die davon angesprochenen jugendlichen Verkehrskreise - nicht der ihr von der Klägerin und vom Erstgericht beigelegten Aussagewert zu. Zeigt eine - offenbar dem hier in Frage kommenden Publikum allgemein bekannte - Sängerin eine Schallplatte oder -folie unter dem Hinweis auf "Die Songs des Jahres", so hat das zunächst nur die Bedeutung, daß eine solche Platte oder Folie produziert worden und auf den Markt gekommen ist; daß aber diese Folie der Zeitschrift beigelegt sei und deren Käufer unentgeltlich zukomme, ist dem Bild in keiner Weise zu entnehmen. Der mit der bildlichen Darstellung zum Ausdruck gebrachte Inhalt läßt sich in Worten nur dahin wiedergeben, daß es nur eine Platte (Folie) vom "The Clash & Simone" mit den "Songs des Jahres" gebe. Der Durchschnittsinteressent kann daher selbst bei eingehender Wahrnehmung nicht den - für einen Zugabenverstoß maßgeblichen (ÖBl 1979, 107) - Eindruck gewinnen, daß im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Zeitschrift eine Zugabe ohne besondere Berechnung abgegeben werde. Selbst wenn man die Gestik der Sängerin Simone als "auffordernd-anbietend" charakterisieren wollte, könnte darin noch kein Hinweis auf das Angebot einer unentgeltlichen Leistung der Zeitschrift erblickt werden. Selbst dann aber, wenn man die - nun schon lesbare - Aufschrift auf der Folie mitberücksichtigt, könnte ein Betrachter allenfalls zu Überlegungen über eine Verbindung dieses Schallträgers mit den darauf angeführten Unternehmen angeregt werden; daß die entsprechende Folie der Zeitschrift als unentgeltliche Zugabe beiliegt, ergibt sich aber auch daraus nicht; daß solche Angaben üblich wären und daher vom Publikum entsprechend verstanden würden, hat die Klägerin in erster Instanz nicht einmal behauptet. Auch der Vergleich mit dem auf derselben Titelseite enthaltenen Hinweis auf "14 Poster" kann nicht überzeugen, weil daraus nicht mehr entnommen werden kann als die Ankündigung, daß solche Poster dem Heft - wie dies gerichtsbekanntermaßen häufig der Fall ist - beiliegen. Daß aber die Beigabe von Schallfolien üblich wäre, hat die Klägerin in erster Instanz gleichfals nicht behauptet und kann auch nicht als offenkundig (Paragraph 279, ZPO) bezeichnet werden. Schließlich hat sich die Klägerin in erster Instanz auch nicht darauf gestützt, daß die beanstandete Zugabe schon beim Anfassen der Zeitschrift wahrgenommen werden könnte; dies trifft im übrigen auch nicht zu, ist doch die Konsistenz der Schallfolie kaum eine andere als die des Papiers der Zeitschrift.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.