Rechtssatz RS0043014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043014
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Charakteristisch für das Immaterialgüterrecht und (hier:) das Wettbewerbsrecht sind die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe. Solcher Tatbestände räumen dem Richter bei der Rechtsanwendung einen viel weiteren Spielraum ein als sonst. Die lassen sich in Wahrheit nicht auslegen, sondern müssen nach den Umständen des Falles vom Richter konkretisiert oder präzisiert werden. Das Wettbewerbsrecht wird daher weitgehend durch die Rechtsprechung geprägt. An die Stelle der Auslegung des Gesetzestextes, der Subsumtion des Sachverhaltes unter den gesetzlichen Tatbestand tritt vielfach Fallvergleichung. Der Rechtssicherheit kann in der Regel nur dadurch Genüge getan werden, dass sich der Richter an Vorentscheidungen ähnlicher Fälle hält.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 405/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 405/83
Veröff: ÖBl 1984,104
- 4 Ob 403/83
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 4 Ob 403/83
Beisatz: "Kostenlose Filmentwicklung" (T1) Veröff: ÖBl 1984,48
- 4 Ob 371/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 371/85
Auch
- 4 Ob 396/85
Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 396/85
Vgl auch; Beisatz: Inwiefern diese Rechtsansicht deshalb "gesetzwidrig" sein sollte, weil es an einer lückenlosen Veröffentlichung der gesamten Judikatur des OGH fehle, ist nicht zu sehen. (T2) Veröff: WBl 1987,213
- 4 Ob 62/89
Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 62/89
Beisatz: "Fremdenverkehrsurkunde" (T3) Veröff: SZ 62/57 = MR 1989,97 (Michel Walter) = ÖBl 1990,88
- 4 Ob 130/91
Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 130/91
Auch
- 4 Ob 121/07h
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 121/07h
Gegenteilig; Beisatz: Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums ist auch im Wettbewerbsrecht primär Aufgabe der zweiten Instanzen. Somit gelten auch hier die allgemeinen Kriterien für die Zulässigkeit der Revision. (T4)
- 4 Ob 105/08g
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 105/08g
Gegenteilig
Schlagworte
Bem: Siehe die gegenteilige Rechtsprechung in RS0122243.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043014
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00405_8300000_003