Begründung:
Das Erstgericht verbot der klagenden Partei mit einstweiliger Verfügung, Rezepturen zu vertreiben, die den von der klagenden Partei entwickelten, erzeugten und vertriebenen näher beschriebenen Rezepturen sklavisch nachgeahmt sind, insbesondere das Produkt RP 2001; ferner Beipacktexte zu verwenden, die in ihrem Wortlaut und in ihrer Aufmachung den von der klagenden Partei zu den oben genannten Produkten verwendeten Beipacktexten sklavisch nachgeahmt sind, insbesondere den Beipacktext der beklagten Partei zum Produkt RP 2001.
Das Erstgericht nahm folgenden wesentlichen Sachverhalt als bescheinigt an: Die beklagte Partei betreibt einen Handel mit Fütterungsarzneimitteln. Die hiebei vertriebenen Artikel sind den von der klagenden Partei entwickelten, erzeugten und vertriebenen Rezepturen genau nachgeahmt. Die von der beklagten Partei verwendeten Beipacktexte, insbesondere der für das Produkt RP 2001 verwendete Beipacktext, sind den Originalen der von der klagenden Partei verwendeten Beipacktexte mit Ausnahme von geringfügigen Änderungen und Zusätzen bis ins kleinste Detail nachgeahmt und enthalten genau dieselben von der klagenden Partei entwickelten Elemente und Zusammensetzungen. Es besteht sowohl hinsichtlich der graphischen Gestaltung dieser Texte als auch hinsichtlich ihres Inhalts Übereinstimmung. Die von der beklagten Partei verwendeten Bestandteile und Mengen der einzelnen Produktbestandteile sind mit jenen der klagenden Partei völlig identisch. Die Produktnummer wurde geringfügig geändert (RP 2001 statt RP 1001; der Firmenname der klagenden Partei wurde hiebei weggelassen).
Gleichartige Rezepturen anderer Unternehmungen sind in der graphischen Gestaltung der Beipacktexte gräßtenteils unterschiedlich; die Wahrscheinlichkeit einer derartig gleichen Zusammensetzung der Produkte ist sehr gering. Es gibt zwar Ähnlichkeiten aufgrund der allgemein bekannten Forschung, jedoch nicht eine derartige Übereinstimmung. Die Eigenart der von der klagenden Partei erzeugten Produkte liegt in der mengenmäßigen Zusammensetzung der Futtermittel aus verschiedenen chemischen Bestandteilen, die von der beklagten Partei genauestens übernommen wurde.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Beklagte habe durch die genaue Übernahme der Zusammensetzung des Produktes, sowie des Inhaltes und der Form des Beipackzettels ohne ausreichenden Grund das Erzeugnis der klagenden Partei in einer Art nachgeahmt, die zu Verwechslungen führen kann und damit gegen § 1 UWG verstoßen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Sicherungsantrag abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, die klagende Partei könne für ihre Produkte keinen Sonderrechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln in der gleichen Zusammensetzung eines Konkurrenzproduktes allein vermäge noch keine Herkunftsvorstellung auszuläsen. Da auf den Beipackzetteln beider Parteien in auffälliger Weise die jeweilige Firma aufscheine, sei eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Da eine Leistungsübernahme mit Hilfe eines technischen Vervielfältigungsverfahrens bei Arzneimitteln nicht in Betracht komme und hinsichtlich der Beipackzettel nicht behauptet worden sei, fehle auch das Sittenwidrigkeitselement der unmittelbaren Aneignung. Die identische Zusammensetzung der Arzneimittel sei für sich allein ebenfalls nicht sittenwidrig, zumal Umstände in der Richtung, daß die klagende Partei nicht in der Lage gewesen sei, die Früchte ihrer Arbeit ausreichend zu ziehen, nicht vorlägen. Ein Verstoß der beklagten Partei gegen den (in der Klage zur Begründung des Unterlassungsanspruches ausschließlich in Anspruch genommenen) § 1 UWG sei daher nicht bescheinigt.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Beklagte habe durch die genaue Übernahme der Zusammensetzung des Produktes, sowie des Inhaltes und der Form des Beipackzettels ohne ausreichenden Grund das Erzeugnis der klagenden Partei in einer Art nachgeahmt, die zu Verwechslungen führen kann und damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Sicherungsantrag abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, die klagende Partei könne für ihre Produkte keinen Sonderrechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln in der gleichen Zusammensetzung eines Konkurrenzproduktes allein vermäge noch keine Herkunftsvorstellung auszuläsen. Da auf den Beipackzetteln beider Parteien in auffälliger Weise die jeweilige Firma aufscheine, sei eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Da eine Leistungsübernahme mit Hilfe eines technischen Vervielfältigungsverfahrens bei Arzneimitteln nicht in Betracht komme und hinsichtlich der Beipackzettel nicht behauptet worden sei, fehle auch das Sittenwidrigkeitselement der unmittelbaren Aneignung. Die identische Zusammensetzung der Arzneimittel sei für sich allein ebenfalls nicht sittenwidrig, zumal Umstände in der Richtung, daß die klagende Partei nicht in der Lage gewesen sei, die Früchte ihrer Arbeit ausreichend zu ziehen, nicht vorlägen. Ein Verstoß der beklagten Partei gegen den (in der Klage zur Begründung des Unterlassungsanspruches ausschließlich in Anspruch genommenen) Paragraph eins, UWG sei daher nicht bescheinigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzielende Revisionsrekurs der klagenden Partei.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.