Die Revision des Klägers ist zulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, sind für das Immaterialgüterrecht und den gewerblichen Rechtsschutz die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe charakteristisch. Solche Tatbestände räumen dem Richter bei der Rechtsanwendung einen viel weiteren Spielraum ein als sonst; sie lassen sich in Wahrheit nicht auslegen, sondern müssen nach den Umständen des Falls vom Richter konkretisiert oder präzisiert werden. Der Rechtssicherheit kann in der Regel nur dadurch Genüge getan werden, daß sich der Richter an Vorentscheidungen ähnlicher Fälle hält.
Wegen dieser Eigenart des Immaterialgüterrechtes kann auf diesem Gebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Immaterialgüterrechtes bereits allgemeine von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist. Im Immaterialgüterrecht kann der Oberste Gerichtshof seiner durch § 502 Abs 4 Z 1 ZPO neu gefaßten Leitfunktion nur gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur prüft, sondern, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe durch die Vorinstanzen nachvollzieht (ÖBl 1984, 104 zur analogen Problematik des Wettbewerbsrechts; seither stRsp. zuletzt etwa ÖBl 1988, 41 und 75; MuR 1988, 59 u 169). Auch die zum Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG von der Rechtsprechung entwickelten Leitsätze sind Beispiele einer solchen Konkretisierung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes; da es keine Vorentscheidung mit einem weitgehend gleichartigen Sachverhalt gibt, ist die Frage, ob der vorliegende Urkundentext Urheberrechtsschutz im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG genießt, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Die Ansicht des Revisionsgegners, das Berufungsgericht sei nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, ist zwar richtig, doch ist dies nicht der einzige Grund, aus dem eine Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.Wegen dieser Eigenart des Immaterialgüterrechtes kann auf diesem Gebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Immaterialgüterrechtes bereits allgemeine von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist. Im Immaterialgüterrecht kann der Oberste Gerichtshof seiner durch Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO neu gefaßten Leitfunktion nur gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur prüft, sondern, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe durch die Vorinstanzen nachvollzieht (ÖBl 1984, 104 zur analogen Problematik des Wettbewerbsrechts; seither stRsp. zuletzt etwa ÖBl 1988, 41 und 75; MuR 1988, 59 u 169). Auch die zum Begriff des "Werkes" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG von der Rechtsprechung entwickelten Leitsätze sind Beispiele einer solchen Konkretisierung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes; da es keine Vorentscheidung mit einem weitgehend gleichartigen Sachverhalt gibt, ist die Frage, ob der vorliegende Urkundentext Urheberrechtsschutz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG genießt, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Die Ansicht des Revisionsgegners, das Berufungsgericht sei nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, ist zwar richtig, doch ist dies nicht der einzige Grund, aus dem eine Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Kläger meint, daß sich der von ihm "sorgfältig gewählte und wegen der Wirkung auf den Gast genauestens abgewogene" Urkundentext durch seine sprachliche Gestaltung und seine gedankliche Bearbeitung von alltäglichen Briefen und ähnlichem unterscheide. Die Urkunde sei aber auch durch entsprechende Raumeinteilung optisch so gestaltet worden, daß sie sowohl für Einzelgäste als auch für Familien verwendet werden könne. Ihr Text sei geeignet, bei den Gästen Treue- und Dankesgefühle zu erwecken und sie in höchstem Maß persönlich anzusprechen. Daraus folge, daß eine eigentümliche geistige Schöpfung mit Werkcharakter und nicht nur eine routinehafte Formulierung eines Werbetextes vorliege.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Soweit der Revisionswerber die Eigentümlichkeit seiner Schöpfung auch mit der äußeren Gestaltung der Urkunde begründet, ist darauf nicht einzugehen, weil sich sein Unterlassungsbegehren nur gegen die Verwendung eines bestimmten Textes richtet. Gemäß § 1 Abs 1 UrhG sind Werke iS des Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur. Zu den Werken der Literatur zählen gemäß § 2 Z 1 UrhG auch Sprachwerke aller Art. "Sprachwerke" sind Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist. Dazu gehören nicht nur literarische Schöpfungen im engeren Sinn; auch reinen Zweckschöpfungen, wie etwa einem "Baumerkblatt", das in einer eigentümlichen Zusammenstellung technischer Daten und Zeichnungen besteht (Oberlandesgericht Wien ÖBl 1962, 58), dem Entwurf eines Zahnärztegesetzes (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146) oder dem Stichwörterverzeichnis einer mit Anmerkungen versehenen Gesetzesausgabe (ÖBl 1978, 107 = EvBl 1979/13) wurde Werkcharakter im Sinne der § 1 Abs 1 und 2 Z 1 UrhG zugebilligt. Kein solches "Werk" wurde hingegen gesehen in einem Jahrbuch der Filmindustrie, das eine Zusammenstellung von Behörden, von Fachverbänden samt deren Mitgliedern, der Filmschaffenden und der Kinos sowie Ausführungen über Filmrohmaterialien in Form von Reklameartikeln enthielt (SZ 28/224 = ÖBl 1956, 10), in dem Werbespruch "Den Brand löscht nur die Feuerwehr, löscht man den Durst, muß Stadtbräu her" (SZ 37/27 = ÖBl 1964, 74 = EvBl 1964/245), in der in einem Tagebuch enthaltenen Wortfolge "Also morgen ? Gut - morgen ! Ich ging. Nun traf ich meine Vorbereitungen. Milch, Gebäck, alles was ich brauchte, schaffte ich in mein Schlafzimmer. An einem Seitentisch......kochte ich selbst mit Spiritus den Kaffee" (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120) oder in einer eigens für einen Betrieb geschaffenen Betriebs- und Büroorganisation einschließlich der zu dieser Organisation gehörenden Randlochkarte (ÖBl 1963, 47 = JBl 1963, 381). Ein Werk iS des § 1 UrhG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Erzeugnis des meschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Der Grad des ästhetischen oder künstlerischen Wertes einer solchen Schöpfung hat freilich außer Betracht zu bleiben; maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24 mwN; SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120). Die individuelle eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120). Dabei ist in jedem einzelnen Fall an Hand des vorliegenden Textes - und nicht etwa nach statistischen Grundsätzen zu prüfen, ob ein Sprachwerk eine eigentümliche geistige Schöpfung ist (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120). Die Meinung, daß auch bei einer wenig individuellen Alltagssprache "irgendwo zwischen drei und dreißig Wörtern" das Begriffsmerkmal der Eigentümlichkeit deshalb erreicht werde, weil sich eben verschiedene Personen typischerweise unterschiedlich ausdrückten (Dittrich, Zum Urheberschutz von Übersetzungen, U*** 100/1985, 139, insb 147; Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, 31 und 82); ist in der zuletzt angeführten Entscheidung mit ausführlicher Begründung abgelehnt worden.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Soweit der Revisionswerber die Eigentümlichkeit seiner Schöpfung auch mit der äußeren Gestaltung der Urkunde begründet, ist darauf nicht einzugehen, weil sich sein Unterlassungsbegehren nur gegen die Verwendung eines bestimmten Textes richtet. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UrhG sind Werke iS des Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur. Zu den Werken der Literatur zählen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG auch Sprachwerke aller "Art". "Sprachwerke" sind Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist. Dazu gehören nicht nur literarische Schöpfungen im engeren Sinn; auch reinen Zweckschöpfungen, wie etwa einem "Baumerkblatt", das in einer eigentümlichen Zusammenstellung technischer Daten und Zeichnungen besteht (Oberlandesgericht Wien ÖBl 1962, 58), dem Entwurf eines Zahnärztegesetzes (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146) oder dem Stichwörterverzeichnis einer mit Anmerkungen versehenen Gesetzesausgabe (ÖBl 1978, 107 = EvBl 1979/13) wurde Werkcharakter im Sinne der Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, UrhG zugebilligt. Kein solches "Werk" wurde hingegen gesehen in einem Jahrbuch der Filmindustrie, das eine Zusammenstellung von Behörden, von Fachverbänden samt deren Mitgliedern, der Filmschaffenden und der Kinos sowie Ausführungen über Filmrohmaterialien in Form von Reklameartikeln enthielt (SZ 28/224 = ÖBl 1956, 10), in dem Werbespruch "Den Brand löscht nur die Feuerwehr, löscht man den Durst, muß Stadtbräu her" (SZ 37/27 = ÖBl 1964, 74 = EvBl 1964/245), in der in einem Tagebuch enthaltenen Wortfolge "Also morgen ? Gut - morgen ! Ich ging. Nun traf ich meine Vorbereitungen. Milch, Gebäck, alles was ich brauchte, schaffte ich in mein Schlafzimmer. An einem Seitentisch......kochte ich selbst mit Spiritus den Kaffee" (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120) oder in einer eigens für einen Betrieb geschaffenen Betriebs- und Büroorganisation einschließlich der zu dieser Organisation gehörenden Randlochkarte (ÖBl 1963, 47 = JBl 1963, 381). Ein Werk iS des Paragraph eins, UrhG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Erzeugnis des meschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Der Grad des ästhetischen oder künstlerischen Wertes einer solchen Schöpfung hat freilich außer Betracht zu bleiben; maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24 mwN; SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120). Die individuelle eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120). Dabei ist in jedem einzelnen Fall an Hand des vorliegenden Textes - und nicht etwa nach statistischen Grundsätzen zu prüfen, ob ein Sprachwerk eine eigentümliche geistige Schöpfung ist (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120). Die Meinung, daß auch bei einer wenig individuellen Alltagssprache "irgendwo zwischen drei und dreißig Wörtern" das Begriffsmerkmal der Eigentümlichkeit deshalb erreicht werde, weil sich eben verschiedene Personen typischerweise unterschiedlich ausdrückten (Dittrich, Zum Urheberschutz von Übersetzungen, U*** 100 aus 1985,, 139, insb 147; Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, 31 und 82); ist in der zuletzt angeführten Entscheidung mit ausführlicher Begründung abgelehnt worden.
Der vom Kläger geschaffene (§ 10 Abs 1, § 12 Abs 1 UrhG) Text besteht aus drei alltäglichen, landläufigen Aussagen: dem Dank an den Gast für ........maligen Aufenthalt in einem bestimmten Ort, der Erklärung, daß dieser Dank durch Überreichung der Urkunde abgestattet werde, sowie Glückwünschen für die Zukunft. Die Wendungen "danken wir für die erwiesene Treue und Verbundenheit" und "damit verbinden wir die allerbesten Wünsche für Gesundheit, Glück und Wohlergehen" enthalten nichts, was sie von geschäftsüblichen, weitgehend abgegriffenen Dankeserklärungen (zB dem Dank von Geschäftsleuten an ihre bisherigen Kunden anläßlich der Übergabe des Geschäftes an einen Nachfolger) und von allgemeinen Glückwunscherklärungen aller Art (wie sie in ganz ähnlichen Formulierungen auf allen gebräuchlichen, im Handel erhältlichen Glückwunschkarten verwendet werden) auch nur im geringsten abheben würde. Auch der verbindende Satz "diese Urkunde sei das äußere Zeichen unserer Wertschätzung und unseres Dankes" bringt nur in gehobener Alltagssprache zum Ausdruck, daß eben der Dank in Form der Überreichung einer Urkunde abgestattet wird. Diese Erklärung enthält nichts Individuelles, in welchem persönliche Züge des Textverfassers zum Ausdruck kämen. Daß der Text bewußt so gestaltet wurde, daß er beim Empfänger positive Treue- und Dankesgefühle erweckt, besagt für die Individualität der Schöpfung nichts, da dies im allgemeinen der Zweck aller üblicher Dankes- und Glückwunschformulierungen (in Urkunden, Briefen, Ansprachen udgl) ist. Der gesamte Text geht daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, über alltägliche, übliche, wenn auch in zahlreichen Abwandlungen gebräuchliche Formulierungen eines Dankes- oder Glückwunschtextes nicht hinaus, so daß ihm jede urheberrechtliche Eigentümlichkeit fehlt.Der vom Kläger geschaffene (Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, UrhG) Text besteht aus drei alltäglichen, landläufigen Aussagen: dem Dank an den Gast für ........maligen Aufenthalt in einem bestimmten Ort, der Erklärung, daß dieser Dank durch Überreichung der Urkunde abgestattet werde, sowie Glückwünschen für die Zukunft. Die Wendungen "danken wir für die erwiesene Treue und Verbundenheit" und "damit verbinden wir die allerbesten Wünsche für Gesundheit, Glück und Wohlergehen" enthalten nichts, was sie von geschäftsüblichen, weitgehend abgegriffenen Dankeserklärungen (zB dem Dank von Geschäftsleuten an ihre bisherigen Kunden anläßlich der Übergabe des Geschäftes an einen Nachfolger) und von allgemeinen Glückwunscherklärungen aller Art (wie sie in ganz ähnlichen Formulierungen auf allen gebräuchlichen, im Handel erhältlichen Glückwunschkarten verwendet werden) auch nur im geringsten abheben würde. Auch der verbindende Satz "diese Urkunde sei das äußere Zeichen unserer Wertschätzung und unseres Dankes" bringt nur in gehobener Alltagssprache zum Ausdruck, daß eben der Dank in Form der Überreichung einer Urkunde abgestattet wird. Diese Erklärung enthält nichts Individuelles, in welchem persönliche Züge des Textverfassers zum Ausdruck kämen. Daß der Text bewußt so gestaltet wurde, daß er beim Empfänger positive Treue- und Dankesgefühle erweckt, besagt für die Individualität der Schöpfung nichts, da dies im allgemeinen der Zweck aller üblicher Dankes- und Glückwunschformulierungen (in Urkunden, Briefen, Ansprachen udgl) ist. Der gesamte Text geht daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, über alltägliche, übliche, wenn auch in zahlreichen Abwandlungen gebräuchliche Formulierungen eines Dankes- oder Glückwunschtextes nicht hinaus, so daß ihm jede urheberrechtliche Eigentümlichkeit fehlt.
Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz wurde in der außerordentlichen
Revision nicht mehr geltend gemacht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.