Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidung der Frage, ob der Kläger (noch) eine Sicherheit iSd § 56 ZPO zu leisten hat, keine solche über den Kostenpunkt iSd § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ist (stRsp ua SZ 41/178; EvBl 1974/55; RZ 1976/127; JBl 1981/31 uva); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidung der Frage, ob der Kläger (noch) eine Sicherheit iSd Paragraph 56, ZPO zu leisten hat, keine solche über den Kostenpunkt iSd Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist (stRsp ua SZ 41/178; EvBl 1974/55; RZ 1976/127; JBl 1981/31 uva); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, sowohl nach dem WUA als auch nach dem RBÜ beziehe sich der Grundsatz der Inländerbehandlung ausschließlich auf die formale Stellung als Urheber, nicht jedoch auf die Parteistellung des Urhebers im Prozeß. Die vom Rekursgericht gewählte Interpretation benachteilige jeden inländischen Urheber, der im Falle eines nicht bestehenden Vollstreckungsabkommens allein das Prozeßkostenrisiko zu tragen habe; solches sei dem Geiste beider Abkommen nicht zu entnehmen. Dazu ist zu erwägen:
Österreich und die USA haben sowohl das RBÜ in der Pariser Fassung als auch das WUA in der Pariser Fassung ratifiziert (siehe die Länderübersicht in Dittrich, Urheberrecht3 654 ff). Das gegenseitige Verhältnis dieser beiden internationalen Übereinkommen ergibt sich aus Art XVII Z 1 WUA samt Zusatzerklärung. Danach ist das WUA in den Beziehungen zwischen den Ländern der RBÜ auf den Schutz jener Werke nicht anwendbar, die als Ursprungsland einen Vertragsstaat des RBÜ haben (Zusatzerklärung letzter Satz); der durch das RBÜ gewährte Schutz geht in solchen Fällen vor (so schon die stRsp zum Verhältnis RBÜ Brüsseler Fassung und WUA Genfer Fassung: SZ 55/93 = ÖBl 1983, 28 - Otello; ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl; MR 1992, 27 [Walter] - Le Corbusier-Liege; Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht, Rz 5 zu WUA Art XVII).Österreich und die USA haben sowohl das RBÜ in der Pariser Fassung als auch das WUA in der Pariser Fassung ratifiziert (siehe die Länderübersicht in Dittrich, Urheberrecht3 654 ff). Das gegenseitige Verhältnis dieser beiden internationalen Übereinkommen ergibt sich aus Artikel römisch siebzehn, Ziffer eins, WUA samt Zusatzerklärung. Danach ist das WUA in den Beziehungen zwischen den Ländern der RBÜ auf den Schutz jener Werke nicht anwendbar, die als Ursprungsland einen Vertragsstaat des RBÜ haben (Zusatzerklärung letzter Satz); der durch das RBÜ gewährte Schutz geht in solchen Fällen vor (so schon die stRsp zum Verhältnis RBÜ Brüsseler Fassung und WUA Genfer Fassung: SZ 55/93 = ÖBl 1983, 28 - Otello; ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl; MR 1992, 27 [Walter] - Le Corbusier-Liege; Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht, Rz 5 zu WUA Artikel römisch siebzehn,).
Art 5 RBÜ lautet: "(1) Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. (2) Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richtet sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt. (3) Der Schutz im Ursprungsland richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Gehört der Urheber eines aufgrund dieser Übereinkunft geschützten Werkes nicht dem Ursprungsland des Werkes an, so hat er in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber. (4) Als Ursprungsland gilt: (...)"Artikel 5, RBÜ lautet: "(1) Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. (2) Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richtet sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt. (3) Der Schutz im Ursprungsland richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Gehört der Urheber eines aufgrund dieser Übereinkunft geschützten Werkes nicht dem Ursprungsland des Werkes an, so hat er in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber. (4) Als Ursprungsland gilt: (...)"
Art III Abs 3 WUA bestimmt, daß kein Vertragsstaat gehindert ist, von Personen, die ihre Rechte gerichtlich geltend machen, zu verlangen, daß sie in einem Rechtsstreit bestimmte Verfahrenserfordernisse, wie die Vertretung des Klägers durch einen inländischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Werkstücks durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden, erfüllen, jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung dieser Erfordernisse nicht berührt; auch darf die Erfüllung eines solchen Erfordernisses von den Angehörigen eines anderen Vertragsstaats nicht verlangt werden, das der Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, seinen Staatsangehörigen nicht auferlegt.Artikel römisch drei, Absatz 3, WUA bestimmt, daß kein Vertragsstaat gehindert ist, von Personen, die ihre Rechte gerichtlich geltend machen, zu verlangen, daß sie in einem Rechtsstreit bestimmte Verfahrenserfordernisse, wie die Vertretung des Klägers durch einen inländischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Werkstücks durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden, erfüllen, jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung dieser Erfordernisse nicht berührt; auch darf die Erfüllung eines solchen Erfordernisses von den Angehörigen eines anderen Vertragsstaats nicht verlangt werden, das der Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, seinen Staatsangehörigen nicht auferlegt.
Art 5 RBÜ geht vom Grundsatz der Inländerbehandlung aus und gewährt den einem Verbandsland angehörigen Urhebern die gleichen Rechte wie einem inländischen Urheber (ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl; SZ 68/25; ÖBl 1996, 111 [Walter] - Happy Birthday II). Schönherr (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 919) führt zu diesem Grundsatz der internationalen Urheberrechtskonventionen ganz allgemein aus, daß die Inländerbehandlung nicht für Verfahrensvorschriften gelte, die Ausländer anders als Inländer behandeln, also etwa für die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten. Nach Dittrich (Der Grundsatz der Inländerbehandlung der RBÜ und die sogenannte soziale Hälfte. Zugleich ein Beitrag zur Methode, die RBÜ auszulegen, in FS 50 Jahre UrhG, 63 ff, 80 f) sei in der Frage, was die "gleichen Rechte" sind, die dem ausländischen Urheber zugutekommen, deren systematische Einordnung in die nationale Gesetzgebung bedeutungslos; alle Bestimmungen zivilrechtlicher, strafrechtlicher und allenfalls auch verwaltungsrechtlicher Art, die die Sicherung, Verfolgung und/oder Durchsetzung der Rechte und Ansprüche des Urhebers hinsichtlich eines konkreten Werkes dienten, seien anzuwenden. Nordemann/Vinck/Hertin (aaO Rz 7 zu RBÜ Art 5) meinen unter Hinweis auf die Materialien, schon die Schöpfer der Urfassung der Konvention hätten unter den Förmlichkeiten, die der Verbandsurheber im Schutzland nicht zu beachten brauche, die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Rechts des Urhebers verstanden; das Erfordernis einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten knüpfe hingegen nicht an die Urheberschaft, sondern an die prozessuale Stellung als Kläger im Zivilprozeß an und falle daher nicht unter Art 5 Abs 2 RBÜ. Gleiches gelte auch für Art III WUA; jeder Vertragsstaat könne die Erfüllung prozessualer Formerfordernisse auch von Ausländern fordern (Rz 14 f zu WUA Art III). Von Gamm (UrhG, Rz 5 zu § 121) meint zum Grundsatz der Inländerbehandlung, der Berechtigte könne sich unmittelbar auf das jeweils maßgebende inländische Recht berufen, und erwähnt in diesem Zusammenhang ausschließlich das (deutsche) UrhG. Delp (Das Recht des geistigen Schaffens, Rz 309) führt aus, das Prinzip der Inländerbehandlung bedeute, daß die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten zur Inanspruchnahme und Ausübung der Rechte eines Urhebers nicht erforderlich sei. Troller (Das Welturheberrechtsabkommen, RabelsZ 1954, 1 ff, 49) leitet aus Art III WUA die allgemeine prozessuale Inländerbehandlung ab und bezieht die Gleichbehandlung nicht nur auf urheberrechtliche Spezialvorschriften.Artikel 5, RBÜ geht vom Grundsatz der Inländerbehandlung aus und gewährt den einem Verbandsland angehörigen Urhebern die gleichen Rechte wie einem inländischen Urheber (ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl; SZ 68/25; ÖBl 1996, 111 [Walter] - Happy Birthday römisch zwei). Schönherr (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 919) führt zu diesem Grundsatz der internationalen Urheberrechtskonventionen ganz allgemein aus, daß die Inländerbehandlung nicht für Verfahrensvorschriften gelte, die Ausländer anders als Inländer behandeln, also etwa für die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten. Nach Dittrich (Der Grundsatz der Inländerbehandlung der RBÜ und die sogenannte soziale Hälfte. Zugleich ein Beitrag zur Methode, die RBÜ auszulegen, in FS 50 Jahre UrhG, 63 ff, 80 f) sei in der Frage, was die "gleichen Rechte" sind, die dem ausländischen Urheber zugutekommen, deren systematische Einordnung in die nationale Gesetzgebung bedeutungslos; alle Bestimmungen zivilrechtlicher, strafrechtlicher und allenfalls auch verwaltungsrechtlicher Art, die die Sicherung, Verfolgung und/oder Durchsetzung der Rechte und Ansprüche des Urhebers hinsichtlich eines konkreten Werkes dienten, seien anzuwenden. Nordemann/Vinck/Hertin (aaO Rz 7 zu RBÜ Artikel 5,) meinen unter Hinweis auf die Materialien, schon die Schöpfer der Urfassung der Konvention hätten unter den Förmlichkeiten, die der Verbandsurheber im Schutzland nicht zu beachten brauche, die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Rechts des Urhebers verstanden; das Erfordernis einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten knüpfe hingegen nicht an die Urheberschaft, sondern an die prozessuale Stellung als Kläger im Zivilprozeß an und falle daher nicht unter Artikel 5, Absatz 2, RBÜ. Gleiches gelte auch für Artikel römisch drei, WUA; jeder Vertragsstaat könne die Erfüllung prozessualer Formerfordernisse auch von Ausländern fordern (Rz 14 f zu WUA Artikel römisch drei,). Von Gamm (UrhG, Rz 5 zu Paragraph 121,) meint zum Grundsatz der Inländerbehandlung, der Berechtigte könne sich unmittelbar auf das jeweils maßgebende inländische Recht berufen, und erwähnt in diesem Zusammenhang ausschließlich das (deutsche) UrhG. Delp (Das Recht des geistigen Schaffens, Rz 309) führt aus, das Prinzip der Inländerbehandlung bedeute, daß die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten zur Inanspruchnahme und Ausübung der Rechte eines Urhebers nicht erforderlich sei. Troller (Das Welturheberrechtsabkommen, RabelsZ 1954, 1 ff, 49) leitet aus Artikel römisch drei, WUA die allgemeine prozessuale Inländerbehandlung ab und bezieht die Gleichbehandlung nicht nur auf urheberrechtliche Spezialvorschriften.
Zu Art III Abs 3 WUA hat der erkennende Senat schon ausgesprochen, daß sich die ausdrückliche Gleichstellung der Ausländer mit Inländern in diesem Abkommen auch auf Verfahrensvorschriften erstrecke, weshalb in Urheberrechtsprozessen die Prozeßkostensicherstellung entfalle (RZ 1989/2). An dieser Auffassung ist auch im Geltungsbereich des RBÜ festzuhalten. Dafür spricht zunächst eine am Wortlaut und der Systematik des Vertragstextes orientierte Auslegung. Art 5 Abs 1 RBÜ gewährt dem Urheber für seine durch die Konvention geschützten Werke jene Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gewähren; Abs 3 RBÜ gewährt diesen Schutz im Umfang der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Beide Formulierungen sprechen ganz allgemein von den Rechten und sind demnach im Sinne von sämtlichen Rechten zu lesen, kann doch eine Differenzierung nach materiell-rechtlichen und prozessualen Rechten oder eine Einschränkung auf solche Rechte, die an die formale Position eines Urhebers anknüpfen, dem Wortlaut nicht entnommen werden. In Abs 2 wird ausdrücklich auch von der Ausübung dieser Rechte gesprochen, die nicht an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten gebunden werden darf. Sein Recht übt aber auch aus, wer sich darauf beruft, um dessen Verletzung gerichtlich zu verfolgen; auch in Ansehung von Verfahrensvorschriften ist der ausländische Urheber daher dem Inländer gleichzusetzen.Zu Artikel römisch drei, Absatz 3, WUA hat der erkennende Senat schon ausgesprochen, daß sich die ausdrückliche Gleichstellung der Ausländer mit Inländern in diesem Abkommen auch auf Verfahrensvorschriften erstrecke, weshalb in Urheberrechtsprozessen die Prozeßkostensicherstellung entfalle (RZ 1989/2). An dieser Auffassung ist auch im Geltungsbereich des RBÜ festzuhalten. Dafür spricht zunächst eine am Wortlaut und der Systematik des Vertragstextes orientierte Auslegung. Artikel 5, Absatz eins, RBÜ gewährt dem Urheber für seine durch die Konvention geschützten Werke jene Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gewähren; Absatz 3, RBÜ gewährt diesen Schutz im Umfang der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Beide Formulierungen sprechen ganz allgemein von den Rechten und sind demnach im Sinne von sämtlichen Rechten zu lesen, kann doch eine Differenzierung nach materiell-rechtlichen und prozessualen Rechten oder eine Einschränkung auf solche Rechte, die an die formale Position eines Urhebers anknüpfen, dem Wortlaut nicht entnommen werden. In Absatz 2, wird ausdrücklich auch von der Ausübung dieser Rechte gesprochen, die nicht an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten gebunden werden darf. Sein Recht übt aber auch aus, wer sich darauf beruft, um dessen Verletzung gerichtlich zu verfolgen; auch in Ansehung von Verfahrensvorschriften ist der ausländische Urheber daher dem Inländer gleichzusetzen.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch eine objektiv-teleologische, auf den Zweck der Bestimmung Bedacht nehmende Interpretation bestätigt. Das Urheber-Konventionsrecht wird vom Grundsatz der Inländerbehandlung beherrscht. Mit diesem Grundsatz wäre es nicht vereinbar, einem ausländischen Urheber zwar vorerst materiell-rechtliche Gegenseitigkeit zu gewähren, ihn aber sodann bei der gerichtlichen Verfolgung der ihm zuerkannten Schutzrechte gegenüber einem inländischen Urheber zu diskriminieren. Zutreffend ist darüber hinaus das Argument des Rekursgerichts, es wäre widersinnig, im Wege der Auslegung dem RBÜ als Vertrag, der dem Urheber Mindestrechte garantiert und damit ein höheres Schutzniveau aufweist als das WUA, gerade in der Frage der prozessualen Inländergleichbehandlung einen engeren Anwendungsbereich zuzusprechen als dem WUA. Es ist darüber hinaus auch nicht zu erkennen, daß dem in beiden internationalen Verträgen gleichermaßen postulierten Prinzip der Inländerbehandlung ein jeweils unterschiedlich weiter Anwendungsbereich zukommen solle.
Das gewonnene Auslegungsergebnis mag zwar im Einzelfall dazu führen, daß ein obsiegender inländischer Beklagter mangels Vollstreckungsabkommens zwischen Österreich und jenem Vertragsstaat, dem der Kläger angehört, keinen Kostenersatz durchsetzen kann, doch ist dies als Preis für die Erfüllung konventionsrechtlicher Pflichten und zur Verhinderung von Retorsionsmaßnahmen durch andere Staaten hinzunehmen. Umgekehrt ist nur auf diese Weise gewährleistet, daß inländische Urheber, die ihre Rechte in einem anderen Vertragsstaat verfolgen, dort nicht prozessuale Hürden zu überwinden haben, denen Staatsbürger dieses Vertragsstaates nicht unterliegen.
Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.