Rechtssatz RS0073491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073491
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Norm
RBÜ PF Art5
RBÜ PF Art9
Rechtssatz
Die RBÜ geht vom Grundsatz der Inländerbehandlung aus (Art 5), so daß sich der Berechtigte unmittelbar auf das jeweils maßgebende inländische Recht berufen kann; soweit aber die RBÜ mit ihren Mindestrechten einen über den in Frage stehenden Inlandschutz hinausgehenden (Mindestschutz) Schutz gewährt, kann sich der Berechtigte auch auf diese Mindestrechte stützen.Die RBÜ geht vom Grundsatz der Inländerbehandlung aus (Artikel 5,), so daß sich der Berechtigte unmittelbar auf das jeweils maßgebende inländische Recht berufen kann; soweit aber die RBÜ mit ihren Mindestrechten einen über den in Frage stehenden Inlandschutz hinausgehenden (Mindestschutz) Schutz gewährt, kann sich der Berechtigte auch auf diese Mindestrechte stützen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 143/94
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 143/94
Veröff: SZ 68/25
- 4 Ob 9/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 9/96
nur: Die RBÜ geht vom Grundsatz der Inländerbehandlung aus (Art 5). (T1)
- 4 Ob 130/99t
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 130/99t
Auch; nur T1; Beisatz: Es gewährt den einem Verbandsland angehörigen Urhebern die gleichen Rechte wie einem inländischen Urheber. (T2); Veröff: SZ 72/84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073491
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0040OB00143_9400000_001