Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagte macht auch in dritter Instanz Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend, weil die Vollmachtserteilung durch den Kläger unwirksam sei. Sie übersieht dabei, daß nach ständiger Rechtsprechung auch im Revisionsrekursverfahren - wie im Revisionsverfahren - der Grundsatz gilt, daß eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 528 mwN aus der Rsp).Die Beklagte macht auch in dritter Instanz Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO geltend, weil die Vollmachtserteilung durch den Kläger unwirksam sei. Sie übersieht dabei, daß nach ständiger Rechtsprechung auch im Revisionsrekursverfahren - wie im Revisionsverfahren - der Grundsatz gilt, daß eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 528, mwN aus der Rsp).
Auch der Rechtsrüge der Beklagten kann kein Erfolg beschieden sein:
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes besteht kein Anlaß, die Frage, ob dem Lied des Klägers, insbesondere dem Refrain mit folgendem Notenbild:
Werkcharakter im Sinn des § 1 UrhG zukommt, offenzulassen.Werkcharakter im Sinn des Paragraph eins, UrhG zukommt, offenzulassen.
Vorausgeschickt sei, daß der Kläger offenbar Staatsbürger der USA ist und sein Lied "Happy Birthday" zweifellos dort zum ersten Mal veröffentlicht worden ist. Da die USA - seit 1988 (Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst BGBl 1991/577) - ebenso wie Österreich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ) in der Pariser Fassung (BGBl 1982/319) angehören genießt das Lied des Klägers - seinen Werkcharakter vorausgesetzt - als "verbandseigenes Werk" - also als Werk, dessen Ursprungsland (Art 5 Abs 4 RBÜ [Paris]) ein Verbandsland dieser Übereinkunft ist - den Schutz nach der RBÜ (ÖBl 1983, 28 - Otello; ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl; ÖBl 1991, 272 - Le-Corbusier-Liege). Nach Art 5 Abs 1 RBÜ (Paris) haben die einem Verbandsland angehörenden Urheber die gleichen Rechte wie ein inländischer Urheber (ÖBl 1981, 137 - Bacher-Krippe; ÖBl 1983, 28 - Otello; ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl I; ÖBl 1991, 272 - Le-Corbusier-Liege).Vorausgeschickt sei, daß der Kläger offenbar Staatsbürger der USA ist und sein Lied "Happy Birthday" zweifellos dort zum ersten Mal veröffentlicht worden ist. Da die USA - seit 1988 (Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst BGBl 1991/577) - ebenso wie Österreich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ) in der Pariser Fassung (BGBl 1982/319) angehören genießt das Lied des Klägers - seinen Werkcharakter vorausgesetzt - als "verbandseigenes Werk" - also als Werk, dessen Ursprungsland (Artikel 5, Absatz 4, RBÜ [Paris]) ein Verbandsland dieser Übereinkunft ist - den Schutz nach der RBÜ (ÖBl 1983, 28 - Otello; ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl; ÖBl 1991, 272 - Le-Corbusier-Liege). Nach Artikel 5, Absatz eins, RBÜ (Paris) haben die einem Verbandsland angehörenden Urheber die gleichen Rechte wie ein inländischer Urheber (ÖBl 1981, 137 - Bacher-Krippe; ÖBl 1983, 28 - Otello; ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl römisch eins; ÖBl 1991, 272 - Le-Corbusier-Liege).
Nach § 1 Abs 1 UrhG sind Werke im Sinn dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen ua auf dem Gebiet der Tonkunst. Ein Werk genießt nach § 1 Abs 2 UrhG nicht nur als Ganzes, sondern auch in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist nach stRsp dann eigentümlich, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt (ÖBl 1981, 137 - Bacher-Krippe; ÖBl 1985, 24 - Mart Stamp-Stuhl I; SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 - Tagebücher; SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du uva).Nach Paragraph eins, Absatz eins, UrhG sind Werke im Sinn dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen ua auf dem Gebiet der Tonkunst. Ein Werk genießt nach Paragraph eins, Absatz 2, UrhG nicht nur als Ganzes, sondern auch in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist nach stRsp dann eigentümlich, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt (ÖBl 1981, 137 - Bacher-Krippe; ÖBl 1985, 24 - Mart Stamp-Stuhl römisch eins; SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 - Tagebücher; SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du uva).
Ein Werkteil genießt (nur) dann Urheberrechtsschutz nach § 1 Abs 2 UrhG, wenn er als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung aufweist (Kucsko, Urheberrecht4; ÖBl 1978, 54 - Evviva Amico; ÖBl 1990, 283 = MR 1990, 227 - Das Lied von der Erde; ÖBl 1991, 42 - So ein Tag... je mwN aus der Literatur).Ein Werkteil genießt (nur) dann Urheberrechtsschutz nach Paragraph eins, Absatz 2, UrhG, wenn er als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung aufweist (Kucsko, Urheberrecht4; ÖBl 1978, 54 - Evviva Amico; ÖBl 1990, 283 = MR 1990, 227 - Das Lied von der Erde; ÖBl 1991, 42 - So ein Tag... je mwN aus der Literatur).
Daß sich das Lied des Klägers insgesamt, aber auch der Refrain mit dem Text "Happy Birthday to you" von dem (in der Musik) Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt und persönliche Züge des Kläges zur Geltung bringt (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 - Tagebücher uva), kann hier nicht ernsthaft bezweifelt werden, hat doch der Refrain infolge einer in der Popularmusik ungewöhnlichen Phasenverschiebung eine unregelmäßige Melodie (Gutachten Beilage N). Damit erhält (auch) der Refrain eine individuelle ästhetische Ausdruckskraft, worin die schöpferische Eigentümlichkeit bei Musikwerken liegt (BGH GRUR 1981, 267, - Dirlada mwN; GRUR 1988, 810 - Fantasy; GRUR 1988, 812 - Ein bißchen Frieden; von Gamm, Urheberrechtsgesetz Rz 5 zu § 2 dUrhG). Das zeigt sich auch für den Laien auf dem Gebiet der Musik darin, daß er diese Melodie beim abermaligen Hören als bekannt erfaßt und dem Kläger zuordnet. Derartiges könnte nicht geschehen, hätte der Kläger nur musikalisches Allgemeingut verwendet, weil seiner Melodie dann jede Unterscheidungskraft fehlte. Da dies nicht der Fall ist, muß dem Werk jedenfalls auch die erforderliche Eigentümlichkeit zuerkannt werden. Auf die Höhe des individuellen ästhetischen Gehaltes kommt es nicht an, weil an diese bei Musikwerken keine besonderen Anforderungen zu stellen sind (BGH GRUR 1981, 267 - Dirlada; GRUR 1988, 810 - Fantasy; GRUR 1988, 812 - Ein bißchen Frieden ua; Schricker/Loewenheim, Rz 84 zu § 2 dUrhG).Daß sich das Lied des Klägers insgesamt, aber auch der Refrain mit dem Text "Happy Birthday to you" von dem (in der Musik) Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt und persönliche Züge des Kläges zur Geltung bringt (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 - Tagebücher uva), kann hier nicht ernsthaft bezweifelt werden, hat doch der Refrain infolge einer in der Popularmusik ungewöhnlichen Phasenverschiebung eine unregelmäßige Melodie (Gutachten Beilage N). Damit erhält (auch) der Refrain eine individuelle ästhetische Ausdruckskraft, worin die schöpferische Eigentümlichkeit bei Musikwerken liegt (BGH GRUR 1981, 267, - Dirlada mwN; GRUR 1988, 810 - Fantasy; GRUR 1988, 812 - Ein bißchen Frieden; von Gamm, Urheberrechtsgesetz Rz 5 zu Paragraph 2, dUrhG). Das zeigt sich auch für den Laien auf dem Gebiet der Musik darin, daß er diese Melodie beim abermaligen Hören als bekannt erfaßt und dem Kläger zuordnet. Derartiges könnte nicht geschehen, hätte der Kläger nur musikalisches Allgemeingut verwendet, weil seiner Melodie dann jede Unterscheidungskraft fehlte. Da dies nicht der Fall ist, muß dem Werk jedenfalls auch die erforderliche Eigentümlichkeit zuerkannt werden. Auf die Höhe des individuellen ästhetischen Gehaltes kommt es nicht an, weil an diese bei Musikwerken keine besonderen Anforderungen zu stellen sind (BGH GRUR 1981, 267 - Dirlada; GRUR 1988, 810 - Fantasy; GRUR 1988, 812 - Ein bißchen Frieden ua; Schricker/Loewenheim, Rz 84 zu Paragraph 2, dUrhG).
Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe zum Werkcharakter nicht die erforderlichen Behauptungen aufgestellt, ist dem nicht zu folgen. Er hat ja eine Kassette mit dem Originaltitel ebenso wie Musiknoten vorgelegt, sodaß es den Gerichten aller Instanzen möglich war, seine Musik zu hören. Das muß aber - zumindest in der Regel - ausreichen, weil die Frage, ob das vorgelegte Erzeugnis ein Werk im Sinn des UrhG verkörpert, eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage ist (SZ 55/25 = ÖBl 1982, 164 - Blumenstück; SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 - Tagebücher; ÖBl 1991, 272 - Le-Corbusier-Liege ua).
Wie schon die Vorinstanzen festgestellt haben und aus den vorgelegten Augenscheinsgegenständen - gerichtlicher Augenschein ist ja jede unmittelbare Sinneswahrnehmung der Richter, also auch eine akustische Wahrnehmung (Fasching LB2 Rz 945 und 1013; Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 368) - hervorgeht, ist die im Werbespot der Beklagten verwendete Melodie mit folgendem NotenbildWie schon die Vorinstanzen festgestellt haben und aus den vorgelegten Augenscheinsgegenständen - gerichtlicher Augenschein ist ja jede unmittelbare Sinneswahrnehmung der Richter, also auch eine akustische Wahrnehmung (Fasching LB2 Rz 945 und 1013; Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 368,) - hervorgeht, ist die im Werbespot der Beklagten verwendete Melodie mit folgendem Notenbild
dem Refrain des Klägers überaus ähnlich; dessen Charakteristikum - die rythmische Phasenverschiebung - findet sich im Werbespot wieder. Neben dem identischen harmonischen Grundgerüst weist der Hörfunkspot gegenüber dem Lied des Klägers nur kurze harmonische Erweiterungen auf; der Gesamteindruck ist der gleiche. Auch nach der Meinung des Privatgutachters K***** erweckt die Musik zu dem Werbespot "ohne Zweifel ..... Assoziationen zu dem Lied" des Klägers (Beilage N).
Im Plagiatstreit entscheidet allein die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (ÖBl 1978, 54 - Evviva Amico; ÖBl 1985, 24 - Mart Stamp-Stuhl I ua). Im Hinblick auf die Übereinstimmung gerade in dem charakteristischen Teil des Refrains des Werkes des Klägers ist daher der geltend gemachte Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht (§ 81 Abs 1 UrhG) des Klägers als des Urhebers - dessen Aktivlegitimation trotz der Erteilung von Werknutzungsrechten oder -bewilligungen bestehen blieb (§ 26 UrhG) - zu bejahen.Im Plagiatstreit entscheidet allein die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (ÖBl 1978, 54 - Evviva Amico; ÖBl 1985, 24 - Mart Stamp-Stuhl römisch eins ua). Im Hinblick auf die Übereinstimmung gerade in dem charakteristischen Teil des Refrains des Werkes des Klägers ist daher der geltend gemachte Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht (Paragraph 81, Absatz eins, UrhG) des Klägers als des Urhebers - dessen Aktivlegitimation trotz der Erteilung von Werknutzungsrechten oder -bewilligungen bestehen blieb (Paragraph 26, UrhG) - zu bejahen.
Ob die Melodie des Werbespots als Bearbeitung des vom Kläger geschaffenen Refrains selbst wieder eine eigentümliche geistige Schöpfung der beiden Bearbeiter bildet (§ 5 Abs 1 UrhG), ist für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung, weil der Schutz der Bearbeitung nur unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberrechtes besteht, sodaß der Urheber einer Bearbeitung diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten darf, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu erteilt hat (§ 14 Abs 2 UrhG; Peter, UrhG 47; ÖBl 1983, 173 -Ob die Melodie des Werbespots als Bearbeitung des vom Kläger geschaffenen Refrains selbst wieder eine eigentümliche geistige Schöpfung der beiden Bearbeiter bildet (Paragraph 5, Absatz eins, UrhG), ist für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung, weil der Schutz der Bearbeitung nur unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberrechtes besteht, sodaß der Urheber einer Bearbeitung diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten darf, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu erteilt hat (Paragraph 14, Absatz 2, UrhG; Peter, UrhG 47; ÖBl 1983, 173 -
Die rote Brieftasche; SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du).
Entscheidend ist, daß die im Werbespot verwendete Musik gegenüber dem Refrain des Klägers kein selbständiges neues Werk iS des § 5 Abs 2 UrhG ist. Für eine "freie Benützung" im Sinn dieser Gesetzesstelle ist kennzeichnend, daß trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen freien Schöpfung besteht kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Angesichts der Eigenart des neuen Werkes müssen die Züge des benützten Werkes verblassen. Freie Benutzung setzt also voraus, daß das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient (SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du mwN aus dem Schrifttum).Entscheidend ist, daß die im Werbespot verwendete Musik gegenüber dem Refrain des Klägers kein selbständiges neues Werk iS des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG ist. Für eine "freie Benützung" im Sinn dieser Gesetzesstelle ist kennzeichnend, daß trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen freien Schöpfung besteht kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Angesichts der Eigenart des neuen Werkes müssen die Züge des benützten Werkes verblassen. Freie Benutzung setzt also voraus, daß das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient (SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du mwN aus dem Schrifttum).
Die von der Beklagten im Hörfunk ausgesendete Musik ist hingegen dem Werk des Klägers sehr ähnlich, übernimmt die charakteristischen Merkmale und weist nur geringfügige Abweichungen auf. Von einem selbständigen eigenen Werk kann daher nicht die Rede sein.
Da somit der Beklagten ein Eingriff in das Urheberrecht des Klägers vorzuwerfen ist, braucht auf die Frage, wie weit auch einzelne Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 19, 20 und 21 UrhG) verletzt wurden ebensowenig eingegangen werden wie darauf, ob auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht.Da somit der Beklagten ein Eingriff in das Urheberrecht des Klägers vorzuwerfen ist, braucht auf die Frage, wie weit auch einzelne Urheberpersönlichkeitsrechte (Paragraphen 19, 20 und 21 UrhG) verletzt wurden ebensowenig eingegangen werden wie darauf, ob auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht.
Mit Recht hat das Rekursgericht die Wiederholungsgefahr bejaht. Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte ihr Verhalten nach wie vor verteidigt - was allein schon in der Regel deutlich macht, daß es ihr um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (MR 1993, 226 - Sandler uva) - trifft auch das Argument der Beklagten, ihre Werbekampagne sei abgeschlossen, nicht den Kern des Problems. Es ist sehr leicht möglich, daß die Beklagte auch in Zukunft Werbespots für Unternehmen macht, die irgendwelche Jubliäen feiern. Dabei könnte sie durchaus Anlaß haben, die Melodie des Klägers mit dem Text "Happy Birthday...." neuerlich zu gebrauchen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.