Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist teilweise berechtigt.
Nach § 42 Abs 1 UrhG darf jedermann von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen. Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt nach § 42 Abs 2 UrhG nicht vor, wenn sie zu dem Zwecke vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der eigene Gebrauch wird damit nach Lehre (Dittrich in MR 1984,4, Archiv 2 und in FS-Wagner [1987], 63 ff [66]; Walter, Die freie Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, MR 1989,Nach Paragraph 42, Absatz eins, UrhG darf jedermann von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen. Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt nach Paragraph 42, Absatz 2, UrhG nicht vor, wenn sie zu dem Zwecke vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der eigene Gebrauch wird damit nach Lehre (Dittrich in MR 1984,4, Archiv 2 und in FS-Wagner [1987], 63 ff [66]; Walter, Die freie Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, MR 1989,
69) und Rechtsprechung (ÖBl 1993, 136 = MR 1993, 65 - Null-Nummer
II) nicht nur negativ umschrieben, sondern auch definiert. Das ergibt sich auch aus den EB zum Stammgesetz (Peter, Das österreichische Urheberrecht 559). Aus dieser Abgrenzung und daraus, daß das Gesetz keinen "persönlichen" Gebrauch fordert, folgt, daß der Vervielfältigende das Vervielfältigungsstück (innerhalb der "Privatsphäre") auch weitergeben darf, solange das Werk damit nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; der Gebrauchszweck muß nicht privater Natur sein, sondern kann auch beruflichen Zwecken des Vervielfältigers dienen (Walter aaO).römisch zwei) nicht nur negativ umschrieben, sondern auch definiert. Das ergibt sich auch aus den EB zum Stammgesetz (Peter, Das österreichische Urheberrecht 559). Aus dieser Abgrenzung und daraus, daß das Gesetz keinen "persönlichen" Gebrauch fordert, folgt, daß der Vervielfältigende das Vervielfältigungsstück (innerhalb der "Privatsphäre") auch weitergeben darf, solange das Werk damit nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; der Gebrauchszweck muß nicht privater Natur sein, sondern kann auch beruflichen Zwecken des Vervielfältigers dienen (Walter aaO).
Wäre der vorliegende Sachverhalt nur nach § 42 UrhG zu beurteilen, dann wäre dem Rekursgericht vollinhaltlich beizupflichten. Die Klägerin hat sich aber auf Art 9 RBÜ berufen:Wäre der vorliegende Sachverhalt nur nach Paragraph 42, UrhG zu beurteilen, dann wäre dem Rekursgericht vollinhaltlich beizupflichten. Die Klägerin hat sich aber auf Artikel 9, RBÜ berufen:
Nach Art 9 Abs 1 RBÜ (- alle Zitate beziehen sich auf die Pariser Fassung [PF] -) genießen die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird. Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt es allerdings nach Art 9 Abs 2 RBÜ vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, daß eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.Nach Artikel 9, Absatz eins, RBÜ (- alle Zitate beziehen sich auf die Pariser Fassung [PF] -) genießen die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird. Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt es allerdings nach Artikel 9, Absatz 2, RBÜ vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, daß eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.
Soweit ein Verbandsland die von Art 9 Abs 2 RBÜ gesteckten Grenzen verläßt, hat ein Urheber aus einem anderen Verbandsland (sog: "Verbandsurheber") einen ihm iure conventionis zustehenden Korrekturanspruch (Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht Rz 4 zu Art 9 RBÜ; auch Katzenberger in Schricker, Urheberrecht Rz 67 vor §§ 120 dUrhG). Die RBÜ geht vom Grundsatz der Inländerbehandlung aus (Art 5), so daß sich der Berechtigte unmittelbar auf das jeweils maßgebende inländische Recht berufen kann; soweit aber die RBÜ mit ihren Mindestrechten einen über den in Frage stehenden Inlandschutz hinausgehenden (Mindest-)Schutz gewährt, kann sich der Berechtigte auch auf diese Mindestrechte stützen (v.Gamm, Urheberrechtsgesetz Rz 5 zu § 121 dUrhG;Soweit ein Verbandsland die von Artikel 9, Absatz 2, RBÜ gesteckten Grenzen verläßt, hat ein Urheber aus einem anderen Verbandsland (sog: "Verbandsurheber") einen ihm iure conventionis zustehenden Korrekturanspruch (Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht Rz 4 zu Artikel 9, RBÜ; auch Katzenberger in Schricker, Urheberrecht Rz 67 vor Paragraphen 120, dUrhG). Die RBÜ geht vom Grundsatz der Inländerbehandlung aus (Artikel 5,), so daß sich der Berechtigte unmittelbar auf das jeweils maßgebende inländische Recht berufen kann; soweit aber die RBÜ mit ihren Mindestrechten einen über den in Frage stehenden Inlandschutz hinausgehenden (Mindest-)Schutz gewährt, kann sich der Berechtigte auch auf diese Mindestrechte stützen (v.Gamm, Urheberrechtsgesetz Rz 5 zu Paragraph 121, dUrhG;
Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht, Rz 2 zu § 121 dUrhG).Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht, Rz 2 zu Paragraph 121, dUrhG).
Die Klägerin, welche ihr ausschließliches Werknutzungsrecht (§ 24 Abs 1 UrhG; Art 2 Abs 6 RBÜ) von dem (verstorbenen) deutschen Staatsbürger Paul Hindemith ableitet, kann daher auch dann einen Verstoß gegen ihr ausschließliches Vervielfältigungsrecht geltend machen, wenn ein solcher nach einer österreichischen Norm, welche über die Grenze des Art 9 Abs 2 RBÜ hinausgeht, nicht vorläge. Ob der Bestimmung des § 42 Abs 1 UrhG dann, wenn sie diese Grenzen sprengen sollte, derogiert wäre, sie also auch gegenüber Inländern keine Anwendung fände, braucht hier nicht untersucht zu werden.Die Klägerin, welche ihr ausschließliches Werknutzungsrecht (Paragraph 24, Absatz eins, UrhG; Artikel 2, Absatz 6, RBÜ) von dem (verstorbenen) deutschen Staatsbürger Paul Hindemith ableitet, kann daher auch dann einen Verstoß gegen ihr ausschließliches Vervielfältigungsrecht geltend machen, wenn ein solcher nach einer österreichischen Norm, welche über die Grenze des Artikel 9, Absatz 2, RBÜ hinausgeht, nicht vorläge. Ob der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, UrhG dann, wenn sie diese Grenzen sprengen sollte, derogiert wäre, sie also auch gegenüber Inländern keine Anwendung fände, braucht hier nicht untersucht zu werden.
Wie Frotz ("Zum Vervielfältigungsrecht des Urhebers und zu den konventionskonformen nationalen Beschränkungen - Ein Beitrag zur Fortentwicklung des UrhG" in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 119 ff [137 ff]) eingehend dargelegt hat, steht § 42 UrhG infolge der seit Erlassung dieses Gesetzes im Jahre 1936 eingetretenen technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Fotokopierverfahrens - jedenfalls soweit er Notenmaterial betrifft - nicht mehr mit Art 9 Abs 2 RBÜ in Einklang steht (aM noch die EB zur RBÜ PF bei Dittrich, UrhG2, 399). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kann nämlich nicht allein auf die wirtschaftliche Bedeutung der beanstandeten Handlungsweise der Beklagten - daß sie nämlich (nur) drei Ablichtungen eines Notenwerkes für ihre Schüler angefertigt hat - abgestellt werden; vielmehr sind die Konsequenzen maßgebend, die sich aus einer allgemeinen Übung dieser Art für die Träger der Verwertungsrechte ergeben. Wie Frotz aaO (136) ausführt und auch allgemein bekannt (§ 269 ZPO) ist (s auch die Amtl Begr BT Drucksache 10/837, 17 bei Loewenheim in Schricker, UrhR, Rz 32 zu § 53 dUrhG) - so daß Feststellungen der Vorinstanzen entbehrlich waren -, ist das Fotokopieren von Musiknoten schon so üblich geworden ist, daß die Zahl der Kopien auch in Österreich in die Millionen gehen dürfte. (Laut Frotz hat der Börsenverein des deutschen Buchhandels schon 1978 das jährliche Aufkommen von Fotokopien in der Bundesrepublik Deutschland auf 44 bis 60 Milliarden Stück geschätzt und die Gesamtzahl der Reprographien von urheberrechtlich relevanten Vorlagen mit etwa 5 Milliarden Stück veranschlagt, wobei sich darunter zumindest Millionen Notenkopien geschützter Musikwerke befunden haben werden.)Wie Frotz ("Zum Vervielfältigungsrecht des Urhebers und zu den konventionskonformen nationalen Beschränkungen - Ein Beitrag zur Fortentwicklung des UrhG" in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 119 ff [137 ff]) eingehend dargelegt hat, steht Paragraph 42, UrhG infolge der seit Erlassung dieses Gesetzes im Jahre 1936 eingetretenen technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Fotokopierverfahrens - jedenfalls soweit er Notenmaterial betrifft - nicht mehr mit Artikel 9, Absatz 2, RBÜ in Einklang steht (aM noch die EB zur RBÜ PF bei Dittrich, UrhG2, 399). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kann nämlich nicht allein auf die wirtschaftliche Bedeutung der beanstandeten Handlungsweise der Beklagten - daß sie nämlich (nur) drei Ablichtungen eines Notenwerkes für ihre Schüler angefertigt hat - abgestellt werden; vielmehr sind die Konsequenzen maßgebend, die sich aus einer allgemeinen Übung dieser Art für die Träger der Verwertungsrechte ergeben. Wie Frotz aaO (136) ausführt und auch allgemein bekannt (Paragraph 269, ZPO) ist (s auch die Amtl Begr BT Drucksache 10/837, 17 bei Loewenheim in Schricker, UrhR, Rz 32 zu Paragraph 53, dUrhG) - so daß Feststellungen der Vorinstanzen entbehrlich waren -, ist das Fotokopieren von Musiknoten schon so üblich geworden ist, daß die Zahl der Kopien auch in Österreich in die Millionen gehen dürfte. (Laut Frotz hat der Börsenverein des deutschen Buchhandels schon 1978 das jährliche Aufkommen von Fotokopien in der Bundesrepublik Deutschland auf 44 bis 60 Milliarden Stück geschätzt und die Gesamtzahl der Reprographien von urheberrechtlich relevanten Vorlagen mit etwa 5 Milliarden Stück veranschlagt, wobei sich darunter zumindest Millionen Notenkopien geschützter Musikwerke befunden haben werden.)
Daraus ergibt sich aber, daß diese Art der Vervielfältigung von Noten die berechtigten Interessen des Urhebers bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung sehr wohl unzumutbar verletzt, wenngleich nicht jede Schädigung oder Beeinträchtigung die Grenze des Zumutbaren übersteigt (Frotz aaO 128). Das gilt (jedenfalls derzeit noch) vor allem für die berechtigten materiellen Interessen des Urhebers, dem das Entgelt entgeht, welches ihm beim Kauf der Noten zuflösse.
Aber auch "die normale Auswertung des Werkes" wird durch das weit verbreitete Ablichten von Notenmaterial zweifellos beeinträchtigt. Die normale Auswertung eines Musikwerkes liegt auch im Vertrieb von Notenmaterial dieses Werkes durch ein Verlagsunternehmen, welches damit einen angemessenen Gewinn erzielen kann (vgl Frotz aaO 131). Gerade in der ernsten Musik hat bei der normalen Auswertung eines Tonkunstwerkes der Druck von Noten, also das Notengeschäft, neben der öffentlichen Aufführung und der mechanischen Vervielfältigung sowie der Sendung seine traditionelle Rolle weiterhin behalten (Frotz aaO 132). Dieses Geschäft - und damit die normale Auswertung - wird durch das Fotokopieren behindert, zumindest zurückgedrängt und damit schwer beeinträchtigt.Aber auch "die normale Auswertung des Werkes" wird durch das weit verbreitete Ablichten von Notenmaterial zweifellos beeinträchtigt. Die normale Auswertung eines Musikwerkes liegt auch im Vertrieb von Notenmaterial dieses Werkes durch ein Verlagsunternehmen, welches damit einen angemessenen Gewinn erzielen kann vergleiche Frotz aaO 131). Gerade in der ernsten Musik hat bei der normalen Auswertung eines Tonkunstwerkes der Druck von Noten, also das Notengeschäft, neben der öffentlichen Aufführung und der mechanischen Vervielfältigung sowie der Sendung seine traditionelle Rolle weiterhin behalten (Frotz aaO 132). Dieses Geschäft - und damit die normale Auswertung - wird durch das Fotokopieren behindert, zumindest zurückgedrängt und damit schwer beeinträchtigt.
Ob sich nach Einführung einer Reprographievergütung (vgl § 42 b Abs 2 UrhG idF der RV einer Urheberrechtsgesetznovelle 1994) eine andere Einschätzung ergeben könnte, braucht bei der derzeitigen Rechtslage nicht untersucht zu werden.Ob sich nach Einführung einer Reprographievergütung vergleiche Paragraph 42, b Absatz 2, UrhG in der Fassung der Regierungsvorlage einer Urheberrechtsgesetznovelle 1994) eine andere Einschätzung ergeben könnte, braucht bei der derzeitigen Rechtslage nicht untersucht zu werden.
Das - der Beklagten allein vorgeworfene - Ablichten von Noten für berufliche Zwecke - wie hier für Schüler - überschreitet aus den dargestellten Erwägungen jedenfalls den Rahmen des Art 9 Abs 2 RBÜ.Das - der Beklagten allein vorgeworfene - Ablichten von Noten für berufliche Zwecke - wie hier für Schüler - überschreitet aus den dargestellten Erwägungen jedenfalls den Rahmen des Artikel 9, Absatz 2, RBÜ.
Das von der Klägerin angestrebte Verbot geht freilich zu weit. Die Beklagte hat nach den Behauptungen der Klägerin und den Feststellungen der Vorinstanzen in das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin nur dadurch eingegriffen, daß sie drei Ablichtungen eines Werkes Paul Hindemiths für ihre Schüler hergestellt hat. Das rechtfertigt zwar das Verbot eines gleichartigen Verhaltens auch in Ansehung anderer Werke desselben Komponisten, sofern der Klägerin daran das ausschließliche Vervielfältigungsrecht zusteht. Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte würde auch in anderer Weise und für andere Zwecke Werke Hindemiths "vervielfältigen" - nach dem Begehren der Klägerin sollte das Vervielfältigen der Werke Hindemiths schlechthin, also auch das Vervielfältigen der Werkfestlegung auf Tonträgern (vgl § 15 Abs 2 UrhG) verboten werden - fehlen völlig.Das von der Klägerin angestrebte Verbot geht freilich zu weit. Die Beklagte hat nach den Behauptungen der Klägerin und den Feststellungen der Vorinstanzen in das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin nur dadurch eingegriffen, daß sie drei Ablichtungen eines Werkes Paul Hindemiths für ihre Schüler hergestellt hat. Das rechtfertigt zwar das Verbot eines gleichartigen Verhaltens auch in Ansehung anderer Werke desselben Komponisten, sofern der Klägerin daran das ausschließliche Vervielfältigungsrecht zusteht. Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte würde auch in anderer Weise und für andere Zwecke Werke Hindemiths "vervielfältigen" - nach dem Begehren der Klägerin sollte das Vervielfältigen der Werke Hindemiths schlechthin, also auch das Vervielfältigen der Werkfestlegung auf Tonträgern vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, UrhG) verboten werden - fehlen völlig.
Da schon aus diesem Grund kein Grund für ein allgemeines Verbot des Vervielfältigens besteht (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II), brauchte hier nicht geprüft zu werden, welche Ausnahmen von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers mit Art 9 Abs 2 RBÜ in Einklang zu bringen sind, insbesondere ob - wie die Klägerin zum Ausdruck bringt - nur die in Art 53 Abs 4 dUrhG vom grundsätzlichen Verbot des Vervielfältigens von Notenmaterial gemachten Ausnahmen in Frage kommen.Da schon aus diesem Grund kein Grund für ein allgemeines Verbot des Vervielfältigens besteht (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei), brauchte hier nicht geprüft zu werden, welche Ausnahmen von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers mit Artikel 9, Absatz 2, RBÜ in Einklang zu bringen sind, insbesondere ob - wie die Klägerin zum Ausdruck bringt - nur die in Artikel 53, Absatz 4, dUrhG vom grundsätzlichen Verbot des Vervielfältigens von Notenmaterial gemachten Ausnahmen in Frage kommen.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Beklagten das Kopieren von Notenmaterial der Werke Hindemiths, an denen der Klägerin das ausschließliche Vervielfältigungsrecht zusteht, zwecks Weitergabe der Kopien an Schüler - sofern die Klägerin nicht zugestimmt hat - untersagt wird; das Mehrbegehren auf Verbot des Vervielfältigens schlechthin mußte hingegen abgewiesen bleiben.
Der Ausspruch über die den stattgebenden Teil betreffenden Kosten des Provisorialverfahrens auf Seiten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, auf Seiten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO; jener über die den abweisenden Teil betreffenden Kosten der Beklagten für das Verfahren erster und zweiter Instanz - am Revisionsrekursverfahrens hat sich die Beklagte nicht beteiligt - gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Der abweisende Teil war mit der Hälfte des Streitwertes zu veranschlagen, so daß die Klägerin der Beklagten die Hälfte ihrer Kosten zu ersetzen hat.Der Ausspruch über die den stattgebenden Teil betreffenden Kosten des Provisorialverfahrens auf Seiten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, auf Seiten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jener über die den abweisenden Teil betreffenden Kosten der Beklagten für das Verfahren erster und zweiter Instanz - am Revisionsrekursverfahrens hat sich die Beklagte nicht beteiligt - gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Der abweisende Teil war mit der Hälfte des Streitwertes zu veranschlagen, so daß die Klägerin der Beklagten die Hälfte ihrer Kosten zu ersetzen hat.