Rechtssatz RS0073516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073516
Entscheidungsdatum
31.01.1995
Rechtssatz
§ 42 UrhG steht infolge der seit Erlassung dieses Gesetzes im Jahre 1936 eingetretenen technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Fotokopierverfahrens - jedenfalls soweit er Notenmaterial betrifft - nicht mehr mit Art 9 Abs 2 RBÜ in Einklang. Die Vervielfältigung von Musiknoten verletzt in der Regel die berechtigten Interessen des Urhebers bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung unzumutbar und wird auch die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt. hier:Paragraph 42, UrhG steht infolge der seit Erlassung dieses Gesetzes im Jahre 1936 eingetretenen technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Fotokopierverfahrens - jedenfalls soweit er Notenmaterial betrifft - nicht mehr mit Artikel 9, Absatz 2, RBÜ in Einklang. Die Vervielfältigung von Musiknoten verletzt in der Regel die berechtigten Interessen des Urhebers bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung unzumutbar und wird auch die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt. hier:
Ablichten von Musiknoten durch eine Musiklehrerin für ihre Schüler.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073516
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0040OB00143_9400000_002