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Entscheidung 4 Ob 132/08b×

Entscheidung 4 Ob 132/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob132/08b

Entscheidungsdatum

08.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Katharina B*****, Karl B*****, und Julia B*****, alle *****, alle vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in Tulln, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. April 2008, GZ 23 R 123/08y-U-66, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 27. Februar 2008, GZ 1 P 87/05y-U-61, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Teilabweisung eines Unterhaltsbegehrens bestätigt. Der Beschluss wurde der Vertreterin der Kinder am 21. Mai 2008 zugestellt. Die vierzehntägige Revisionsrekursfrist (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG) endete daher am 4. Juni 2008. Der erst am 6. Juni 2008 im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Revisionsrekurs ist somit verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG 2005 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG 2005 können Beschlüsse zwar auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist angefochten werden, dies allerdings nur dann, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Die Aufhebung oder Abänderung dürfte weder die materiell-rechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berühren (RIS-Justiz RS0007180 [T8]; zuletzt etwa 10 Ob 20/08a). Das trifft nur bei Beschlüssen zu, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (RIS-Justiz RS0007084; zuletzt etwa 7 Ob 27/08h).

Im vorliegenden Fall hat der Vater durch die Teilabweisung des Unterhaltsbegehrens, die mit Ablauf des 4. Juni 2008 rechtskräftig geworden ist, eine materiell-rechtliche Stellung erlangt, die durch die allfällige Aufhebung oder Abänderung des bekämpften Beschlusses im Umfang der Anfechtung beeinträchtigt würde. Eine sachliche Erledigung des Revisionsrekurses ist daher ausgeschlossen.

Textnummer

E88126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00132.08B.0708.000

Im RIS seit

07.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080708_OGH0002_0040OB00132_08B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung