Begründung:
Mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8.2.1991 wurden die Zweitbeklagte und die mittlerweile verstorbene Autorin Maria T***** schuldig erkannt, ab sofort den weiteren Vertrieb und Verkauf eines Buches unter dem Titel "Maria T***** - Heilerfolge aus dem Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" zu unterlassen; der Klägerin wurde in diesem Verfahren antragsgemäß die Befugnis erteilt, den Spruch dieses Urteils binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten in den periodischen Druckschriften "Kurier", "Neue Kronen-Zeitung", "Anzeiger des österreichischen Buchhandels" und "Börsenblatt des deutschen Buchhandels" zu veröffentlichen.
Mit der Behauptung, daß die ihr zuerkannte Urteilsveröffentlichung im "Börsenblatt des deutschen Buchhandels" nicht habe durchgesetzt werden können, weil Medien in der Bundesrepublik Deutschland dazu nicht verpflichtet seien, sie aber ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung auch in der Bundesrepublik Deutschland habe, beantragt die Klägerin mit der vorliegenden Klage, ihr die Befugnis zuzuerkennen, den stattgebenden Teil des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 8.2.1991, 17 Cg 77/90 (bestätigt durch das Urteil des OLG Wien vom 17.6.1991, 4 R 76/91) anstelle der im Urteilsspruch genannten periodischen Druckschrift "Börsenblatt des deutschen Buchhandels" in der periodischen Druckschrift "Der Buchhändler" in der im Urteilsspruch genannten Weise auf Kosten der Beklagten binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu veröffentlichen.
Das Erstgericht wies die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurück. Gemäß § 25 Abs 4 UWG sei die Art der Veröffentlichung im Urteil zu bestimmen. Dabei sei der Richter an Begehren, die Art oder Umfang der Veröffentlichung festlegen, nicht gebunden; er bestimme vielmehr die zweckmäßige und angemessene Form der Urteilsveröffentlichung. Dabei unterliege er keiner Bindung an Anträge des Klägers im Sinne des § 405 ZPO. Im Vorprozeß sei daher nicht bloß über den Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils über den Unterlassungsanspruch in bestimmten, im Veröffentlichungsantrag genannten Medien, sondern über den Urteilsveröffentlichungsantrag schlechthin entschieden worden. Der Klage stehe somit das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen. Auch aus § 368 EO sei für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil dadurch kein neuerlicher materieller Anspruch begründet, sondern bloß zum Ausdruck gebracht werde, daß durch eine Exekutionsführung der Anspruch auf das Interesse nicht verloren gehe.Das Erstgericht wies die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurück. Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, UWG sei die Art der Veröffentlichung im Urteil zu bestimmen. Dabei sei der Richter an Begehren, die Art oder Umfang der Veröffentlichung festlegen, nicht gebunden; er bestimme vielmehr die zweckmäßige und angemessene Form der Urteilsveröffentlichung. Dabei unterliege er keiner Bindung an Anträge des Klägers im Sinne des Paragraph 405, ZPO. Im Vorprozeß sei daher nicht bloß über den Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils über den Unterlassungsanspruch in bestimmten, im Veröffentlichungsantrag genannten Medien, sondern über den Urteilsveröffentlichungsantrag schlechthin entschieden worden. Der Klage stehe somit das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen. Auch aus Paragraph 368, EO sei für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil dadurch kein neuerlicher materieller Anspruch begründet, sondern bloß zum Ausdruck gebracht werde, daß durch eine Exekutionsführung der Anspruch auf das Interesse nicht verloren gehe.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus § 25 Abs 4 UWG, wonach der Richter bei der Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung nicht an Parteienanträge gebunden ist, ergebe sich, daß mit einem Antrag auf Urteilsveröffentlichung ungeachtet seiner Festlegung auf bestimmte Medien der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung schlechthin geltend gemacht wird. Auch das nachträgliche Verfahren über einen Antrag nach § 25 Abs 5 UWG wäre nicht erforderlich, wenn sich die Rechtskraft des Urteils über einen Veröffentlichungsantrag nur auf die begehrte oder angeordnete Art der Veröffentlichung beschränkte. Daß die zuerkannte Urteilsveröffentlichung im Ausland nicht durchsetzbar ist, eröffne der Klägerin nicht den Weg einer neuerlichen Klageführung; es wäre ihr freigestanden, diesen Umstand schon im vorangegangenen Prozeß zu berücksichtigen.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus Paragraph 25, Absatz 4, UWG, wonach der Richter bei der Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung nicht an Parteienanträge gebunden ist, ergebe sich, daß mit einem Antrag auf Urteilsveröffentlichung ungeachtet seiner Festlegung auf bestimmte Medien der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung schlechthin geltend gemacht wird. Auch das nachträgliche Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 25, Absatz 5, UWG wäre nicht erforderlich, wenn sich die Rechtskraft des Urteils über einen Veröffentlichungsantrag nur auf die begehrte oder angeordnete Art der Veröffentlichung beschränkte. Daß die zuerkannte Urteilsveröffentlichung im Ausland nicht durchsetzbar ist, eröffne der Klägerin nicht den Weg einer neuerlichen Klageführung; es wäre ihr freigestanden, diesen Umstand schon im vorangegangenen Prozeß zu berücksichtigen.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufzutragen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.