Rechtssatz RS0079562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079562
Entscheidungsdatum
27.03.2012
Rechtssatz
Wenn der Kläger auch nicht verpflichtet ist, das Medium, in dem er das Urteil veröffentlicht sehen will, anzugeben, und das Gericht erst bei der Urteilsfällung dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit Rechnung zu tragen hat, so ergibt sich daraus noch nicht, dass es dem Kläger freisteht, den Veröffentlichungsanspruch - etwa durch gesonderte, auf jeweils verschiedene Arten der Urteilsveröffentlichung gerichtete Klagen - zu zerlegen und Teile davon in verschiedenen Verfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 133/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 133/91
Veröff: ÖBl 1992,173 = MR 1992,212 (Walter) = WBl 1992,267
- 4 Ob 15/12b
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 15/12b
Vgl; Beisatz: Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Art der Veröffentlichung dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit iSd § 226 Abs 1 ZPO Rechnung zu tragen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079562
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00133_9100000_002