Die Frage, ob die Ankündigung, ein außerhalb einer Stadt liegender Großmarkt könne jetzt über eine neugeschaffene Autobahnabfahrt einfacher und leichter erreicht werden, geeignet ist, den Kaufentschluß der Umworbenen zu beeinflussen, konnte das Rekursgericht bereits auf Grund der in ständiger Rechtsprechung zur Wesentlichkeit eines durch unrichtige Angaben hervorgerufenen Irrtums im Sinne des § 2 UWG entwickelten Grundsätze (ÖBl. 1977, 92; RdW 1989, 192; ÖBl. 1989, 141; ecolex 1990, 234 uva) beantworten. Ob die grundsätzlich gegebene Eignung derartiger Angaben, einen Einfluß auf den Kaufentschluß auszuüben, im konkreten Fall deshalb in Frage gestellt ist, weil der - wahrheitswidrig - als besonders günstig angekündigte Verkehrsweg an Geschäftslokalen von Konkurrenten der Beklagten vorbeiführt, könnte nur an Hand der singulären örtlichen Lage der Geschäftslokale der Beklagten und ihrer Mitbewerber beurteilt werden; damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO berührt.Die Frage, ob die Ankündigung, ein außerhalb einer Stadt liegender Großmarkt könne jetzt über eine neugeschaffene Autobahnabfahrt einfacher und leichter erreicht werden, geeignet ist, den Kaufentschluß der Umworbenen zu beeinflussen, konnte das Rekursgericht bereits auf Grund der in ständiger Rechtsprechung zur Wesentlichkeit eines durch unrichtige Angaben hervorgerufenen Irrtums im Sinne des Paragraph 2, UWG entwickelten Grundsätze (ÖBl. 1977, 92; RdW 1989, 192; ÖBl. 1989, 141; ecolex 1990, 234 uva) beantworten. Ob die grundsätzlich gegebene Eignung derartiger Angaben, einen Einfluß auf den Kaufentschluß auszuüben, im konkreten Fall deshalb in Frage gestellt ist, weil der - wahrheitswidrig - als besonders günstig angekündigte Verkehrsweg an Geschäftslokalen von Konkurrenten der Beklagten vorbeiführt, könnte nur an Hand der singulären örtlichen Lage der Geschäftslokale der Beklagten und ihrer Mitbewerber beurteilt werden; damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO berührt.
Das unterscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen wird in ständiger Rechtsprechung (JBl. 1962, 331; ÖBl. 1977, 166; ÖBl. 1989, 46 uva) darin gesehen, ob die Werbeankündigung objektiv auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann oder ob sie nur eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungskundgebung wiedergibt. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht auf Grund objektiver Grundlagen festgestellt, daß die Behauptung der Beklagten, die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Großmarkt in Brunn am Gebirge über eine neue Autobahnabfahrt sei "einfacher" und "leichter", unrichtig ist. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach die beanstandeten Werbeangaben mangels objektiver Grundlagen für die Beurteilung einer Verkehrsverbindung als einfacher oder leichter lediglich ein von § 2 UWG nicht erfaßtes Werturteil enthielten, gehen daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Dasgleiche trifft auf die Behauptung des Revisionsrekurses zu, die beanstandeten Werbeangaben seien richtig gewesen; auch mit diesen Ausführungen zeigt die Beklagte somit keine erhebliche Rechtsfrage auf.Das unterscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen wird in ständiger Rechtsprechung (JBl. 1962, 331; ÖBl. 1977, 166; ÖBl. 1989, 46 uva) darin gesehen, ob die Werbeankündigung objektiv auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann oder ob sie nur eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungskundgebung wiedergibt. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht auf Grund objektiver Grundlagen festgestellt, daß die Behauptung der Beklagten, die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Großmarkt in Brunn am Gebirge über eine neue Autobahnabfahrt sei "einfacher" und "leichter", unrichtig ist. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach die beanstandeten Werbeangaben mangels objektiver Grundlagen für die Beurteilung einer Verkehrsverbindung als einfacher oder leichter lediglich ein von Paragraph 2, UWG nicht erfaßtes Werturteil enthielten, gehen daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Dasgleiche trifft auf die Behauptung des Revisionsrekurses zu, die beanstandeten Werbeangaben seien richtig gewesen; auch mit diesen Ausführungen zeigt die Beklagte somit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Da die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, war der Revisionsrekurs der Beklagten ungeachtet des - nicht bindenden - Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).Da die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen, war der Revisionsrekurs der Beklagten ungeachtet des - nicht bindenden - Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.