Entscheidungsgründe:
Die Klägerin besitzt eine Konzession nach § 4 BWG. Sie führt über ein Tochterunternehmen sämtliche grenzüberschreitenden Euroscheckabrechnungen durch, sie ist österreichische Lizenznehmerin für die Kreditkarte "Mastercard-Eurocard" und betreibt damit das Kreditkartengeschäft. Die Klägerin betreibt darüber hinaus das gesamte Bankomatsystem, das Bankomatkassengeschäft sowie eine elektronische Geldbörse.Die Klägerin besitzt eine Konzession nach Paragraph 4, BWG. Sie führt über ein Tochterunternehmen sämtliche grenzüberschreitenden Euroscheckabrechnungen durch, sie ist österreichische Lizenznehmerin für die Kreditkarte "Mastercard-Eurocard" und betreibt damit das Kreditkartengeschäft. Die Klägerin betreibt darüber hinaus das gesamte Bankomatsystem, das Bankomatkassengeschäft sowie eine elektronische Geldbörse.
Die Klägerin lässt im Auftrag der Banken Euroscheckkarten durch die A***** GmbH herstellen und versieht die Euroscheckkarten mit dem im Magnetstreifen gespeicherten Datensatz. Sie verrechnet den Geldinstituten für die Herstellung einer Euroscheckkarte derzeit zwischen 83,80 S und 180,40 S je Stück; der Preis hängt von der Auflage und vom Design ab. Ende Februar 1998 waren in Österreich rund 2,436.000 Euroscheckkarten ausgegeben. Bankkunden zahlen für die Möglichkeit, die Scheckkarte zu nutzen und Schecks auszustellen, jährlich zwischen 200 S bis 250 S. Nach den Scheckkartenbedingungen bleibt die Karte Eigentum der ausgebenden Bank.
Die Klägerin lässt durch die A***** GmbH auch die Kreditkarte "Mastercard-Eurocard" herstellen, für deren Benützung der Kunde eine Jahresgebühr zu entrichten hat. Ende Februar 1998 waren in Österreich rund 610.000 "Mastercard/Eurocard"-Kreditkarten ausgegeben. Die Vertragsunternehmen der Klägerin haben ein umsatzabhängiges Disagio von 3 bis 5 % zu entrichten. Wird mit Kreditkarte gezahlt, so werden die Vertragsunternehmen für einige Sekunden online mit der Klägerin verbunden, um die Autorisierung einzuholen. 20 % der Vertragsunternehmen besitzen keine online-Verbindung; sie können bis zum festgelegten Limit Abrechnungen vornehmen. Überschreitungen sind nur nach telefonischer Anfrage zulässig. War ein Vertragsunternehmen ermächtigt, eine Abrechnung vorzunehmen, so erhält es von der Klägerin den Rechnungsbetrag abzüglich Disagio unabhängig davon, ob die Klägerin den Betrag einbringlich machen kann.
Die Beklagte hat ein Stammkapital von S 1,500.000,--. Sie ist berechtigt, das Gewerbe eines Inkassobüros gemäß § 247 GewO auszuüben. Die Beklagte wirbt damit, eine Alternative zu Kreditkartenunternehmen zu bieten. Ihre Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs beruht auf dem Bankeinzugsermächtigungsverfahren. Der Kunde des jeweiligen Vertragsunternehmens unterschreibt an der Kassa eine Einziehungsermächtigung zugunsten der Beklagten. Er muss über eine österreichische, deutsche oder niederländische Euroscheckkarte verfügen, von der mit Hilfe eines im Eigentum des Vertragsunternehmens stehenden Terminals Bankdaten des Kunden abgelesen werden. Während von deutschen und niederländischen Scheckkarten die gesamten Bankdaten abgelesen werden, ist es bei österreichischen Scheckkarten jedenfalls die Kontonummer. Wird die Bankleitzahl nicht abgelesen, so muss sie händisch eingeben werden. Das Vertragsunternehmen hat die Unterschrift des Kunden auf der Einziehungsermächtigung mit jener auf der Scheckkarte zu vergleichen. Die vom Terminal erfassten Daten und der Rechnungsbetrag werden an ein Rechenzentrum weitergeleitet und in der Folge von den Partnerbanken der Beklagten übernommen, welche die Zahlungen abwickeln. Die Partnerbank der Beklagten zieht den Rechnungsbetrag vom Konto des Kunden ein und überweist ihn abzüglich Disagio an das Vertragsunternehmen, auf dessen Konto der Betrag in der Regel 5 bis 8 Banktage später einlangt. Das Disagio verbleibt auf dem Konto der Beklagten.Die Beklagte hat ein Stammkapital von S 1,500.000,--. Sie ist berechtigt, das Gewerbe eines Inkassobüros gemäß Paragraph 247, GewO auszuüben. Die Beklagte wirbt damit, eine Alternative zu Kreditkartenunternehmen zu bieten. Ihre Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs beruht auf dem Bankeinzugsermächtigungsverfahren. Der Kunde des jeweiligen Vertragsunternehmens unterschreibt an der Kassa eine Einziehungsermächtigung zugunsten der Beklagten. Er muss über eine österreichische, deutsche oder niederländische Euroscheckkarte verfügen, von der mit Hilfe eines im Eigentum des Vertragsunternehmens stehenden Terminals Bankdaten des Kunden abgelesen werden. Während von deutschen und niederländischen Scheckkarten die gesamten Bankdaten abgelesen werden, ist es bei österreichischen Scheckkarten jedenfalls die Kontonummer. Wird die Bankleitzahl nicht abgelesen, so muss sie händisch eingeben werden. Das Vertragsunternehmen hat die Unterschrift des Kunden auf der Einziehungsermächtigung mit jener auf der Scheckkarte zu vergleichen. Die vom Terminal erfassten Daten und der Rechnungsbetrag werden an ein Rechenzentrum weitergeleitet und in der Folge von den Partnerbanken der Beklagten übernommen, welche die Zahlungen abwickeln. Die Partnerbank der Beklagten zieht den Rechnungsbetrag vom Konto des Kunden ein und überweist ihn abzüglich Disagio an das Vertragsunternehmen, auf dessen Konto der Betrag in der Regel 5 bis 8 Banktage später einlangt. Das Disagio verbleibt auf dem Konto der Beklagten.
Die vom Kunden zu unterfertigende Einzugsermächtigung enthält neben den Bankdaten und dem Rechnungsbetrag noch folgenden Text:
"Ich ermächtige hiermit H*****, den angegebenen Betrag von meinem genannten Konto durch Lastschrift einzuziehen. Für den Fall der Nichteinlösung der Lastschrift oder des Widerspruchs gegen die Lastschrift weise ich meine Bank unwiderruflich an, H***** auf Anforderung meine Adresse vollständig mitzuteilen."
Die Beklagte schließt mit ihren Vertragsunternehmen eine Vereinbarung, die mit "Einzugsermächtigungsverfahren" überschrieben ist und auszugsweise wie folgt lautet:
"1. Vertragsgegenstand
ist die Inkassierung von unbestrittenen Forderungen und die Organisation der technischen Abwicklung. Kunden mit österreichischen, deutschen und holländischen Bankkonten können an diesem Verfahren teilnehmen.
...
4. Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner verpflichtet sich:
seine Kunden auf die Möglichkeit der Abrechnung über Scheckkarte hinzuweisen und diese Serviceleistung anzubieten;
jede Transaktion über ADT entsprechend der Einschulung und Bedienungsanleitung durchzuführen;
die Transaktionsbelege (Original und Kopie) vom Karteninhaber unterfertigen zu lassen und die Unterschrift auf dem Beleg mit der Unterschrift auf der Karte - auf Übereinstimmung - zu prüfen;
erst nach Übereinstimmung die Karte dem Kunden zurückzugeben;
abgelaufene Karten (Jahreszahl) dürfen nicht akzeptiert werden;
...
auf Anforderung sind Belege innerhalb von 5 Tagen an H***** zu übermitteln;
falls Belege nach der o.a. Frist und einer Nachfrist von 5 Tagen nicht an H***** übermittelt werden, hat H***** das Recht, den auf dem Beleg angeführten Betrag zurückzufordern;
...
5. H*****-Leistungen
Inkassierung von österreichischen, deutschen und holländischen Euroscheckkartenabrechnungen;
als Servicegebühr (Disagio) wird 1 % vereinbart;
die Überweisung der Umsätze (abzüglich der vereinbarten Servicegebühr und 20 % USt auf die Servicegebühr) erfolgt innerhalb von 6 Banktagen - ab Eingang Rechenzentrum - auf folgendes Konto ....
bei einer etwaigen Gerichtsklage benötigt H***** die schriftliche Klagebeauftragung durch den Vertragspartner;
sollte der Vertragspartner kein gerichtliches Vorgehen wünschen, wird der aushaftende Betrag an den Vertragspartner zurückgebucht.
6. Vorteile des Vertragspartners
Betrugs- und Nichtbezahlrisiko sind versichert.
7. Schlussbestimmungen
...
H***** hat das Recht, Pflichten und Rechte aus dieser Vereinbarung an Banken mit österreichischer Vollbankenlizenz zu übertragen. Durch eingeschriebenen Brief wird die Übertragung angezeigt und ist rechtsgültig;
...
mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit. Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform;
..."
Partnerbanken der Beklagten sind der R*****verband S***** und die S***** Sparkasse. In den mit den Partnerbanken geschlossenen Vereinbarungen verpflichtete sich die Beklagte, dem Zahlungspflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von 42 Kalendertagen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung zu veranlassen. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, so liegt für die Beklagte eine bestrittene Forderung vor und sie veranlasst eine entsprechende Belastung des Kontos des jeweiligen Vertragsunternehmens. Ist ein Kunde eines Vertragspartners insolvent, so wird der Rechnungsbetrag nicht rückgebucht, sondern die Beklagte macht einen Versicherungsfall geltend. Dies steht im Widerspruch zu § 6 Z 3 der Allgemeinen Bedingungen der Zahlungskarten-Versicherung (ABZ), wonach Schäden bei Zahlungsausfällen wegen nicht vorhandener Deckung auf dem Konto des berechtigten Karteninhabers nicht ersetzt werden. Für den Zeitraum zwischen der Zahlung an den Vertragspartner und der Abwicklung mit der Versicherung kreditiert die Beklagte dem Vertragspartner den Rechnungsbetrag.Partnerbanken der Beklagten sind der R*****verband S***** und die S***** Sparkasse. In den mit den Partnerbanken geschlossenen Vereinbarungen verpflichtete sich die Beklagte, dem Zahlungspflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von 42 Kalendertagen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung zu veranlassen. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, so liegt für die Beklagte eine bestrittene Forderung vor und sie veranlasst eine entsprechende Belastung des Kontos des jeweiligen Vertragsunternehmens. Ist ein Kunde eines Vertragspartners insolvent, so wird der Rechnungsbetrag nicht rückgebucht, sondern die Beklagte macht einen Versicherungsfall geltend. Dies steht im Widerspruch zu Paragraph 6, Ziffer 3, der Allgemeinen Bedingungen der Zahlungskarten-Versicherung (ABZ), wonach Schäden bei Zahlungsausfällen wegen nicht vorhandener Deckung auf dem Konto des berechtigten Karteninhabers nicht ersetzt werden. Für den Zeitraum zwischen der Zahlung an den Vertragspartner und der Abwicklung mit der Versicherung kreditiert die Beklagte dem Vertragspartner den Rechnungsbetrag.
Die Beklagte schloss mit der A***** AG eine "Vermögensschadenhaftpflichtversicherung" ab. Versicherte sind die Partnerunternehmen der Beklagten. Die Versicherungssumme beträgt pro Zahlungsvorgang höchstens 105.000 S. Die Haftungshöchstsumme wird in den Vereinbarungen mit den Vertragsunternehmen nicht erwähnt; auch die Versicherungsbedingungen sind nicht enthalten.
Die der Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen der Zahlungskarten-Versicherung (ABZ) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer bzw dem Versicherten Schäden, die ihm infolge missbräuchlicher Verwendung der gültigen bzw der gefälschten Euroscheckkarte im vereinfachten Elektronik-Cash-System (bargeld- und schecklose Bezahlung per Einzugsermächtigung/Lastschriftauftrag) bei Zahlungsvorgängen an automatisierten Kassen durch unberechtigte Dritte entstehen.
Karteninhaber ist der Kunde des Versicherten, dem auf der Grundlage der mit der Bank und/oder dem Kreditinstitut verbundenen Geschäftsbedingungen eine Euroscheckkarte ausgehändigt wurde. Vom berechtigten Karteninhaber bevollmächtigte Personen werden diesem gleichgestellt.
§ 2Paragraph 2
Versicherungsfall
Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer bzw der Versicherte infolge von Handlungsweisen gemäß § 1 einen Vermögensschaden erleidet.Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer bzw der Versicherte infolge von Handlungsweisen gemäß Paragraph eins, einen Vermögensschaden erleidet.
Voraussetzung ist hierbei, dass
a) ein Zahlungsausfall vorliegt und
b) eine missbräuchliche Verwendung der Euroscheckkarte erfolgt ist.
Zusätzlich muss der Karteninhaber unverzüglich
a) eine Verlustanzeige für die Euroscheckkarte und zusätzlich
b) eine Missbrauchsmeldung durch einen Widerruf der Einzugsermächtigung bzw des Lastschriftauftrags bei dessen zuständiger Bank bzw zuständigem Kreditinstitut veranlasst haben.
§ 3Paragraph 3
Versicherungssumme, Umfang des Versicherungsschutzes, Entschädigungsleistung
1. Die Versicherungssumme gilt pro Euroscheckkarte und Zahlungsvorgang im vereinfachten Elektronik-Cash-System (bargeld- und schecklose Bezahlung per Einzugsermächtigung/Lastschriftauftrag)
2. Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Entschädigungsleistung des Versicherers für Einzelverfügungen auf den vertraglich vereinbarten Betrag begrenzt.
Gebühren oder Folgeschäden (zB Zinsen jeglicher Art) werden nicht erstattet.
3. Der Versicherer leistet nach Abzug des vertraglich zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarten Selbstbehalts.
4. Die Ersatzleistung ist innerhalb von 14 Tagen an den Versicherungsnehmer zur Abrechnung mit dem Versicherten zu zahlen, nachdem dieser
a) die Ersatzansprüche schriftlich angemeldet und hierbei
b) die Umstände des Versicherungsfalls dargelegt,
c) den tatsächlichen Schaden beziffert und
d) die zum Nachweis des eingetretenen Vermögensschadens erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
5) Die nachfolgenden Unterlagen sind im Versicherungsfall erforderlich:
a) Rechnung(en)
b) Abbuchungsbeleg
c) Missbrauchsmeldung durch Widerruf per Lastschriftrückläufer.
6. Der Versicherungsschutz wird unter Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Mitwirkung des Karteninhabers bei der Entstehung eines Schadens gewährt.
...
§ 5 Obliegenheiten des VersicherungsnehmersParagraph 5, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Der Versicherungsnehmer bzw der Versicherte ist verpflichtet, im Versicherungsfall die Erstattung einer Strafanzeige zu veranlassen.
2. Der Versicherungsnehmer bzw der Versicherte ist verpflichtet, im Versicherungsfall die erforderlichen Informationen (wie zB Name und Anschrift des Kontoinhabers) bei der betreffenden Bank und/oder dem Kreditinstitut einzuholen.
3. Bei Verletzung der unter Nr. 1 und 2 geregelten Obliegenheiten ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6 und 62 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.3. Bei Verletzung der unter Nr. 1 und 2 geregelten Obliegenheiten ist der Versicherer nach Maßgabe der Paragraphen 6 und 62 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
§ 6Paragraph 6
Ausschlüsse
Nicht ersetzt werden Schäden bei Zahlungsausfällen
1. die nach der im § 4 Nr 4 festgelegten Frist entstehen,1. die nach der im Paragraph 4, Nr 4 festgelegten Frist entstehen,
2. bei denen die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 nicht vorliegen,2. bei denen die Voraussetzungen gemäß Paragraphen eins und 2 nicht vorliegen,
3. wegen nicht vorhandener Deckung auf dem Konto des berechtigten Karteninhabers."
Die Beklagte wirbt damit, eine Alternative zu Kreditunternehmungen zu bieten:
"Disagio günstiger,
kein Betragslimit,
keine Nebenkosten,
geringfügige Kassenwartezeiten,
unlimitierter Einkauf,
keine Scheckspesen."
Als Nachteil erwähnt die Beklagte gegenüber Interessenten nur die Beschränkung auf österreichische, deutsche und holländische Scheckkarten. Dabei entsteht der Eindruck, daß die Beklagte bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs die gleichen Leistungen wie Kreditkartenunternehmen erbringt und die gleichen Garantien übernimmt.
Mit Vertrag vom 25. 5. 1998 übertrug die Beklagte ihre Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung mit ihren Vertragspartnern an den R***** regGenmbH (R*****). Der R***** verfügt über eine österreichische Vollbankenlizenz. Die Beklagte informierte ihre Vertragspartner von der Vertragsübernahme und teilte ihnen mit, dass sich dadurch an der Abwicklung faktisch nichts ändern werde. Sie übermittelte ihren Vertragspartnern den Entwurf einer "Vereinbarung-Einzugsermächtigungsverfahren" zwischen Vertragspartner und R*****, vertreten durch die Beklagte. Der überwiegende Teil der rund 950 Vertragspartner der Beklagten hat diese Vereinbarung mittlerweile unterfertigt. Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Inkassierung von unbestrittenen Forderungen des Vertragspartners gegen seine Kunden im Einzugsermächtigungsverfahren und die Organisation der technischen Abwicklung dieser Inkassierung durch R*****. Eine unbestrittene Forderung im Sinne dieses Vertrags ist eine Forderung des Vertragspartners gegen einen Kunden, die der Kunde weder dem Grunde, noch der Höhe nach bestritten hat. Als Bestreitung gilt nicht der Fall mangelnder Deckung des Kontos des Kunden oder des Betrugs. Der gegenständliche Vertrag umfasst nur die Inkassierung von Forderungen der Vertragspartner gegen Kunden, die über Girokonten bei österreichischen, deutschen oder niederländischen Banken verfügen.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass R***** H***** mit der Durchführung der Inkassierung und deren technischer Abwicklung im Namen und auf Rechnung von R***** - außer in diesem Vertrag ist Abweichendes vereinbart - beauftragt hat und H***** die Erfüllung der nach diesem Vertrag bestehenden Aufträge erklärt hat.
...
4. Leistungen von R*****
H***** übernimmt im Auftrag von R***** im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung von R***** die Inkassierung von unbestrittenen Forderungen (gemäß Punkt 1 dieses Vertrags) des Vertragspartners gegenüber seinen Kunden, die über ein österreichisches, deutsches oder niederländisches Girokonto verfügen, im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens.
...
Im Fall der Bestreitung einer Forderung des Vertragspartners durch den Kunden ist R***** unwiderruflich zur Rückbuchung der gesamten Forderung an den Vertragspartner berechtigt. Kann eine unbestrittene Forderung nicht einbringlich gemacht werden, ist R***** berechtigt, die dem Vertragspartner gutgeschriebene Buchung rückzubelasten, sollte der Vertragspartner R***** und H***** nicht binnen 7 Tagen ab schriftlicher Aufforderung durch R***** oder H***** den Auftrag zur gerichtlichen Einbringung der Forderung durch einen Kreditschutzverband oder einen Rechtsanwalt im Namen des Vertragspartners erteilen. Gegen das Risiko der Nichteinbringlichkeit unbestrittener Forderungen ist der Vertragspartner in den Fällen des Betrugs oder im Falle mangelnder Kontodeckung nach Maßgabe von Punkt 6 dieses Vertrags versichert.
...
6. Versicherung
Das Risiko für die Einbringlichkeit der Forderung trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner ist jedoch gegen das Risiko der Nichteinbringlichkeit unbestrittener Forderungen, im Falle des Betrugs durch den Kunden oder im Fall mangelnder Deckung des Kundenkontos im Rahmen der untenstehend angeführten Höchstbeträge, welche pro Zahlungsvorlage gelten, versichert. Das Risiko für die Einbringlichkeit von über diese Beträge hinausgehenden Forderungen trägt jedenfalls der Vertragspartner.
..."
Entsprechend der Vereinbarung mit dem R***** wurde auch der Text der Einzugsermächtigung dahin geändert, dass nunmehr der R***** zur Einziehung ermächtigt wird und im Falle der Nichteinlösung der Lastschrift oder des Widerspruchs gegen die Lastschrift Name und Adresse des Kunden dem R***** mitzuteilen sind.
Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu untersagen,
1. den bargeldlosen Zahlungsverkehr im Lastschriftweg durch Übernahme des Einbringlichkeitsrisikos für Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen abzuwickeln, ohne über die hierfür erforderlichen Konzessionen nach dem Bankwesengesetz zu verfügen, sowie für dieses Zahlungssystem oder ein ähnliches Zahlungssystem zu werben sowie
2. bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Lastschriftwege die auf Euroscheckkarten sowie anderen von Banken emittierten Karten enthaltenen Datenträger (Magnetstreifen, Chips) ohne Zustimmung der jeweils ausstellenden Bank elektronisch zu erfassen und weiter zu verarbeiten sowie für dieses Zahlungssystem oder ein ähnliches Zahlungssystem zu werben.
Die Klägerin begehrt weiters, sie zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen. Die Beklagte betreibe kein Inkassobüro, sondern ein dem Kreditkartengeschäft ähnliches Geschäft des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und auch das Garantiegeschäft, ohne über die dafür notwendige Konzession zu verfügen. Indem die Beklagte ihr Zahlungssystem mit Hilfe der Euroscheckkarten abwickle, verwende sie fremde Leistungen zu Zwecken des Wettbewerbs. Die Beklagte erspare sich die Kosten einer eigenen Kundenkarte. Sie schmarotze an einer Leistung, die die Klägerin für die jeweilige Ausstellerbank erbringe. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Übertragung der Rechte und Pflichten der Beklagten an den R***** nicht weggefallen. Die Beklagte habe sich zumindest bis 13. 4. 1999 Einzugsermächtigungen von ihren Vertragspartnern erteilen lassen und ihr Zahlungssystem mit Hilfe der Euroscheckkarten abgewickelt.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie übernehme keine Haftungen oder Garantien. Werde eine Einzugsermächtigung durch den Kunden widerrufen, so müsse der Vertragspartner die Forderung selbst klageweise geltend machen. Das Gleiche gelte bei uneinbringlichen Forderungen. Ein allfälliger Verstoß gegen das Bankwesengesetz sei der Beklagten subjektiv nicht vorwerfbar. Mit der Übertragung aller Rechte und Pflichten an den R***** sei insoweit auch die Wiederholungsgefahr weggefallen. Die Euroscheckkarte werde ausschließlich für den Unterschriftenvergleich und für das Einlesen der Kontonummer verwendet. Die Bankleitzahl werde vom Vertragsunternehmen eingegeben. Es sei Sache des Kunden, wie er die von ihm bezahlte Scheckkarte für seine Zwecke nutze. Der Inhaber eines Kontos bei einer deutschen Bank sei Eigentümer seiner Euroscheckkarte. Er könne sie daher nach Belieben für jeden Zweck nutzen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte das Erstgericht fest, dass der Kunde nach wie vor eine Euroscheckkarte benötigt, die durch den Terminal beim jeweiligen Vertragspartner gezogen wird. Es hielt fest, nicht feststellen zu können, welche Daten jeweils abgelesen werden. Feststehe jedenfalls, dass nach wie vor zumindest einige Vertragspartner der Beklagten das frühere System der Beklagten anwenden und dass deren Kunden die Beklagte zur Einziehung ermächtigen. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, wie vorzugehen ist, wenn ein Kunde die Einzugsermächtigung binnen 42 Tagen widerruft oder wenn auf seinem Konto keine Deckung vorhanden ist. Der Vertragspartner erhält das Geld üblicherweise spätestens zwischen 5 und 10 Banktagen nach der Einreichung. Der R***** ist in die Versicherungsverträge nicht eingetreten. Die Fortdauer der Vereinbarung über die Übertragung der Rechte und Pflichten an den R***** wurde vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängig gemacht. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass die Beklagte jedenfalls bis zur Vereinbarung mit dem R***** unzulässigerweise Bankgeschäfte betrieben habe. Dies habe sie auch zugestanden. Das derzeit praktizierte Zahlungssystem gründe sich nach wie vor auf die Verwendung von Euroscheckkarten. Die Beklagte ahme damit fremde Leistungen in sittenwidriger Weise nach. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte an ihrem Rechtsstandpunkt festhalte, nicht wettbewerbswidrig gehandelt zu haben.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte nach wie vor der Auffassung sei, zu dem ihr vorgeworfenen Vorgehen berechtigt zu sein. Das Erstgericht habe nur festgestellt, dass die Beklagte den Standpunkt vertrete, dazu berechtigt zu sein, bei Widerruf der Einzugsermächtigung binnen 42 Tagen das Konto des Vertragspartners rückzubelasten. Dieser Standpunkt widerspreche dem Inhalt der Vereinbarung mit der Bezeichnung "Einzugsermächtigungsverfahren". Danach setze die Abwicklung des Inkassos voraus, dass der Kunde eine gültige Scheckkarte vorweise, den "Transaktionsbeleg" unterfertige und die Übereinstimmung der Unterschrift mit der auf der Karte geprüft werde. Der Vertragspartner der Beklagten werde vom Vorliegen der sonst für die Ausstellung von Euroschecks gegebenen Garantie ausgehen und aufgrund der Werbung "kein Betragslimit... unlimitierter Einkauf" annehmen, dass das Limit von 2.500 S nicht gelte. Dieser Eindruck werde auch durch Punkt 5 der Vereinbarung ("Inkassierung von österreichischen, deutschen und holländischen Euroscheckabrechnungen") verstärkt. Die im Einzugsermächtigungsverfahren bestehende Möglichkeit des Kunden, den Einziehungsauftrag zu widerrufen, werde nicht erwähnt. Nicht angegeben sei auch, was bei Scheitern des Einzugs mangels Deckung zu geschehen habe. Ein Vertragspartner der Beklagten werde aufgrund der Einbeziehung der Euroscheckkarten in das System davon ausgehen, den Betrag nicht rückerstatten zu müssen. Den Hinweis "bei einer etwaigen Gerichtsklage benötigt H***** die schriftliche Klagebeauftragung durch den Vertragspartner; sollte der Vertragspartner kein gerichtliches Vorgehen wünschen, wird der aushaftende Betrag an den Vertragspartner rückgebucht" werde der Vertragspartner dahin verstehen, dass er mangels Deckung oder infolge Widerrufs nicht hereingebrachte Beträge nicht selbst geltend machen müsse. Er werde mit einer Rückbelastung nur rechnen, wenn er kein gerichtliches Vorgehen wünsche. Den Hinweis auf die Versicherung von Betrugs- und Nichtbezahlrisiko werde er als Hinweis auf eine zusätzliche Absicherung verstehen. Somit übernehme die Beklagte Haftungen für Geldleistungspflichten der Kunden ihrer Vertragspartner. Dass sie gewerbsmäßig handle, sei nicht zu bezweifeln. Die von der Beklagten übernommene Haftung sei der eines Kreditkartenausgebers zu vergleichen. Da sie die gemäß § 1 Abs 1 Z 8 BWG erforderliche Konzession nicht besitze, handle sie sittenwidrig im Sinne des § 1Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte nach wie vor der Auffassung sei, zu dem ihr vorgeworfenen Vorgehen berechtigt zu sein. Das Erstgericht habe nur festgestellt, dass die Beklagte den Standpunkt vertrete, dazu berechtigt zu sein, bei Widerruf der Einzugsermächtigung binnen 42 Tagen das Konto des Vertragspartners rückzubelasten. Dieser Standpunkt widerspreche dem Inhalt der Vereinbarung mit der Bezeichnung "Einzugsermächtigungsverfahren". Danach setze die Abwicklung des Inkassos voraus, dass der Kunde eine gültige Scheckkarte vorweise, den "Transaktionsbeleg" unterfertige und die Übereinstimmung der Unterschrift mit der auf der Karte geprüft werde. Der Vertragspartner der Beklagten werde vom Vorliegen der sonst für die Ausstellung von Euroschecks gegebenen Garantie ausgehen und aufgrund der Werbung "kein Betragslimit... unlimitierter Einkauf" annehmen, dass das Limit von 2.500 S nicht gelte. Dieser Eindruck werde auch durch Punkt 5 der Vereinbarung ("Inkassierung von österreichischen, deutschen und holländischen Euroscheckabrechnungen") verstärkt. Die im Einzugsermächtigungsverfahren bestehende Möglichkeit des Kunden, den Einziehungsauftrag zu widerrufen, werde nicht erwähnt. Nicht angegeben sei auch, was bei Scheitern des Einzugs mangels Deckung zu geschehen habe. Ein Vertragspartner der Beklagten werde aufgrund der Einbeziehung der Euroscheckkarten in das System davon ausgehen, den Betrag nicht rückerstatten zu müssen. Den Hinweis "bei einer etwaigen Gerichtsklage benötigt H***** die schriftliche Klagebeauftragung durch den Vertragspartner; sollte der Vertragspartner kein gerichtliches Vorgehen wünschen, wird der aushaftende Betrag an den Vertragspartner rückgebucht" werde der Vertragspartner dahin verstehen, dass er mangels Deckung oder infolge Widerrufs nicht hereingebrachte Beträge nicht selbst geltend machen müsse. Er werde mit einer Rückbelastung nur rechnen, wenn er kein gerichtliches Vorgehen wünsche. Den Hinweis auf die Versicherung von Betrugs- und Nichtbezahlrisiko werde er als Hinweis auf eine zusätzliche Absicherung verstehen. Somit übernehme die Beklagte Haftungen für Geldleistungspflichten der Kunden ihrer Vertragspartner. Dass sie gewerbsmäßig handle, sei nicht zu bezweifeln. Die von der Beklagten übernommene Haftung sei der eines Kreditkartenausgebers zu vergleichen. Da sie die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG erforderliche Konzession nicht besitze, handle sie sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins
UWG.
Zu Punkt 2 des Urteilsspruchs sei auf die bereits im Provisorialverfahren erfolgte Beurteilung zu verweisen. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte Eigentumsrechte der Klägerin verletzt habe. Es gehe nicht um die Verwendung und Übermittlung von personenbezogenen Daten, sondern um die Verwendung des Datenträgers. Den deutschen Bedingungen für Euroscheckkarten sei nicht zu entnehmen, dass der Kunde in der Verfügung über die Scheckkarten und die darauf gespeicherten Karten frei wäre. Das Unterlassungsgebot sei daher nicht auf österreichische Scheckkarten einzuschränken. Dem Veröffentlichungsbegehren und dem dazu erstatteten Vorbringen der Klägerin habe die Beklagte in erster Instanz nichts entgegengesetzt.