Rechtssatz RS0113853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113853
Entscheidungsdatum
15.06.2000
Rechtssatz
Nicht mit gutem Grund vertreten werden kann die Auffassung, dass ein Unternehmen, welches es übernimmt, Kundenforderungen im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens einzuziehen und dabei deren Einbringlichkeit garantiert, kein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 BWG ausübe.Nicht mit gutem Grund vertreten werden kann die Auffassung, dass ein Unternehmen, welches es übernimmt, Kundenforderungen im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens einzuziehen und dabei deren Einbringlichkeit garantiert, kein Bankgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG ausübe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113853
Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0040OB00135_00G0000_001