Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit ihrer Mängelrüge macht die Klägerin keinen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen prozessuale Rechtsnormen geltend; sie behauptet vielmehr angebliche Feststellungsmängel, die jedoch aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu rügen sind. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin läßt aber der festgestellte und überwiedend sogar unstrittige Sachverhalt bereits eine abschließende rechtliche Beurteilung zu, so daß die von ihr gewünschten ergänzenden Feststellungen in bezug auf das Registerverfahren sowie zum Vorbringen der Beklagten über die ihre Gesellschafterinnen und die "G***" betreffenden Beteiligungsverhältnisse und über das Bestehen allfälliger Markenrechte Dritter am sogenannten "Sparkassen-S" entbehrlich sind. Die Klägerin beharrt im übrigen auf ihrer Ansicht, daß die Beklagte durch die Verwendung der beanstandeten Kurzbezeichnung das solcherart angesprochene Publikum sehr wohl in Irrtum führe, weil es den Eindruck gewinnen müsse, es handle sich um eine Sparkasse oder um eine Abteilung einer Sparkasse. Dadurch würden die Kunden zugunsten des Angebotes der Beklagten beeinflußt, weil breiteste Bevölkerungsschichten gerade den Banken und Sparkassen eine besondere Seriosität und Korrektheit zubilligten; überides werde durch die Verwendung des Schlagwortes "Service" der unrichtige Eindruck erweckt, daß die Beklagte unentgeltliche Leistungen, zumindest aber ein günstigeres Angebot als alle übrigen Immobilienmakler erbringe. Diesen Ausführungen ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß eine schlagwortartige Abkürzung der Firma in der Werbung und bei öffentlichen Ankündigungen handelsrechtlich zulässig ist (SZ 48/125); sie ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn durch sie weder eine Täuschung des Publikums über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 2 UWG hervorgerufen wird noch eine Verwechslungsgefahr mit besonderen Bezeichnungen eines Unternehmens bestehen kann, deren sich ein anderer befugterweise bedient (§ 9 UWG). Da die Klägerin aber keine Verletzung eigener Kennzeichenrechte durch die Beklagte zu behaupten vermag, ist sie zur Geltendmachung einer mit dem Gebrauch fremder Marken oder sonstiger Geschäftsbezeichnungen allenfalls verbundenen Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 UWG nicht legitimiert (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 280). Ihr Unterlassungsanspruch ist daher ausschließlich nach § 2 UWG zu beurteilen. Auch im Gebrauch einer Unternehmensbezeichnung - also insbesondere auch einer Firma oder einer schlagwortartigen Firmenabkürzung - kann eine Angabe im Sinne des § 2 UWG liegen; sie ist dann wettbewerbswidrig, wenn sie den Verkehr über die Art des Unternehmens oder Betriebes irreführen kann (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1063 Rz 19 zu § 3 dUWG, 1267 Rz 367 zu § 3 dUWG). Der Klägerin ist beizupflichten, daß durch die Verwendung der Firmenschlagworte "Real-Service" in Verbindung mit dem charakteristischen "S", das als Sparkassen-Symbol weithin bekannt ist, der Verkehr den Eindruck gewinnen kann, daß es sich bei der Beklagten um eine Sparkasse oder um eine Abteilung einer Sparkasse handelt, die auch Dienstleistungen eines Immobilienmaklers anbietet. Nun ist zwar die Beklagte tatsächlich weder eine Sparkasse noch eine selbständige Abteilung einer Sparkasse; sie steht jedoch - wie sich schon aus ihrer vollen Firma und auch aus den von der Klägerin gar nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter ergibt - mit den österreichischen Sparkassen insgesamt und speziell mit der S*** S*** in einem organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang und ist daher als ein dem Sparkassensektor zugehöriges Unternehmen anzusehen. Daraus folgt aber, daß die Kurzbezeichnung der Beklagten in Verbindung mit dem charakteristischen "Sparkassen-S" gar nicht geeignet sein kann, einen nach § 2 UWG beachtlichen Irrtum auszulösen, weil der dadurch beim Publikum allenfalls hervorgerufene, wenngleich unrichtige Eindruck, die Beklagte sei eine Sparkasse oder eine selbständige Abteilung einer Sparkasse, im Hinblick auf das tatsächlich bestehende Naheverhältnis der Beklagten zu den Sparkassen nicht mehr relevant wäre. Eine Angabe verstößt nämlich nur dann gegen § 2 UWG, wenn die durch sie bewirkte Täuschung geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18; WBl 1988, 121; MR 1989, 141 uva). Diese Voraussetzung fehlt aber hier schon deshalb, weil die Beklagte tatsächlich ein dem Sparkassensektor zugehöriges Unternehmen ist und der Verkehr nicht nur im allgemeinen, sondern insbesondere auch beim Handeln mit Immobilien, bei der Vermittlung von Verkehrsgeschäften über Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen sowie bei der Vermittlung von Hypothekardarlehen (§ 259 Abs 1 GewO 1973) dem Unterschied, ob die Sparkasse selbst (bzw eine ihrer Abteilungen) oder ein mit den Sparkassen organisatorisch und wirtschaftlich verbundenes Unternehmen Leistungen als Immobilienmakler erbringt, keine wesentliche Bedeutung beimessen wird. Der beanstandeten Kurzbezeichnung der Beklagten unter gleichzeitiger Verwendung des charakteristischen "Sparkassen-S" fehlt somit die erforderliche Eignung, einen nach § 2 UWG beachtlichen Irrtum auszulösen (vgl MR 1987, 181); die Beklagte hat schon deshalb nicht gegen § 2 UWG verstoßen.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß eine schlagwortartige Abkürzung der Firma in der Werbung und bei öffentlichen Ankündigungen handelsrechtlich zulässig ist (SZ 48/125); sie ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn durch sie weder eine Täuschung des Publikums über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 2, UWG hervorgerufen wird noch eine Verwechslungsgefahr mit besonderen Bezeichnungen eines Unternehmens bestehen kann, deren sich ein anderer befugterweise bedient (Paragraph 9, UWG). Da die Klägerin aber keine Verletzung eigener Kennzeichenrechte durch die Beklagte zu behaupten vermag, ist sie zur Geltendmachung einer mit dem Gebrauch fremder Marken oder sonstiger Geschäftsbezeichnungen allenfalls verbundenen Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraph 9, UWG nicht legitimiert (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 280). Ihr Unterlassungsanspruch ist daher ausschließlich nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen. Auch im Gebrauch einer Unternehmensbezeichnung - also insbesondere auch einer Firma oder einer schlagwortartigen Firmenabkürzung - kann eine Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG liegen; sie ist dann wettbewerbswidrig, wenn sie den Verkehr über die Art des Unternehmens oder Betriebes irreführen kann (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1063 Rz 19 zu Paragraph 3, dUWG, 1267 Rz 367 zu Paragraph 3, dUWG). Der Klägerin ist beizupflichten, daß durch die Verwendung der Firmenschlagworte "Real-Service" in Verbindung mit dem charakteristischen "S", das als Sparkassen-Symbol weithin bekannt ist, der Verkehr den Eindruck gewinnen kann, daß es sich bei der Beklagten um eine Sparkasse oder um eine Abteilung einer Sparkasse handelt, die auch Dienstleistungen eines Immobilienmaklers anbietet. Nun ist zwar die Beklagte tatsächlich weder eine Sparkasse noch eine selbständige Abteilung einer Sparkasse; sie steht jedoch - wie sich schon aus ihrer vollen Firma und auch aus den von der Klägerin gar nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter ergibt - mit den österreichischen Sparkassen insgesamt und speziell mit der S*** S*** in einem organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang und ist daher als ein dem Sparkassensektor zugehöriges Unternehmen anzusehen. Daraus folgt aber, daß die Kurzbezeichnung der Beklagten in Verbindung mit dem charakteristischen "Sparkassen-S" gar nicht geeignet sein kann, einen nach Paragraph 2, UWG beachtlichen Irrtum auszulösen, weil der dadurch beim Publikum allenfalls hervorgerufene, wenngleich unrichtige Eindruck, die Beklagte sei eine Sparkasse oder eine selbständige Abteilung einer Sparkasse, im Hinblick auf das tatsächlich bestehende Naheverhältnis der Beklagten zu den Sparkassen nicht mehr relevant wäre. Eine Angabe verstößt nämlich nur dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn die durch sie bewirkte Täuschung geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18; WBl 1988, 121; MR 1989, 141 uva). Diese Voraussetzung fehlt aber hier schon deshalb, weil die Beklagte tatsächlich ein dem Sparkassensektor zugehöriges Unternehmen ist und der Verkehr nicht nur im allgemeinen, sondern insbesondere auch beim Handeln mit Immobilien, bei der Vermittlung von Verkehrsgeschäften über Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen sowie bei der Vermittlung von Hypothekardarlehen (Paragraph 259, Absatz eins, GewO 1973) dem Unterschied, ob die Sparkasse selbst (bzw eine ihrer Abteilungen) oder ein mit den Sparkassen organisatorisch und wirtschaftlich verbundenes Unternehmen Leistungen als Immobilienmakler erbringt, keine wesentliche Bedeutung beimessen wird. Der beanstandeten Kurzbezeichnung der Beklagten unter gleichzeitiger Verwendung des charakteristischen "Sparkassen-S" fehlt somit die erforderliche Eignung, einen nach Paragraph 2, UWG beachtlichen Irrtum auszulösen vergleiche MR 1987, 181); die Beklagte hat schon deshalb nicht gegen Paragraph 2, UWG verstoßen.
Dem Berufungsgericht ist aber auch kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es der Meinung der Klägerin, daß durch die Verwendung des Firmenschlagwortes "Service" beim Publikum der Eindruck der Unentgeltlichkeit der von der Beklagten angebotenen Leistungen entstehe, nicht gefolgt ist. Da die Beklagte dieses Schlagwort nicht für sich allein verwendet, sondern sich und ihre Tätigkeit als "Real-Service" bezeichnet, kann der Verkehr daraus nur entnehmen, daß sie einen "Kundendienst" im Zusammenhang mit Realitäten anbietet (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch 1152). Daß ihre Leistungen über die bloße Beratungstätigkeit hinaus auch im eigentlichen Leistungsbereich der Vermittlung oder des Abschlusses von Verkehrsgeschäften über Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen unentgeltlich wären, kann der beanstandeten Kurzbezeichnung selbst von einem durchschnittlichen Interessenten bei nur flüchtiger Betrachtung nicht entnommen werden; dies umso weniger, als die Bezeichnung "Service" außerhalb des gastronomischen Bereiches schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung einer (durchaus auch entgeltlichen; vgl demgegenüber die Bezeichnung "Gratis-Service") Wartung und/oder Reparatur (zB von Maschinen, elektronischen Geräten, Autos) gewonnen hat (Duden, Bedeutungswörterbuch2, 583). Soweit die Klägerin an ihrer erstmals im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung festhält, die Beklagte erwecke mit dieser Kurzbezeichnung auch den unrichtigen Eindruck, daß sie zumindest ein (preislich) günstigeres Angebot als alle übrigen Immobilienmakler unterbreite, ist dieses Vorbringen als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Die Klägerin hat nämlich in erster Instanz niemals behauptet, daß die Beklagte etwa die bloße Beratung von Interessenten in Realangelegenheiten nicht kostenlos durchführe oder daß alle übrigen Immobilienmakler hiefür bereits ein Entgelt verlangten; noch viel weniger läßt sich ihrem erstinstanzlichen Vorbringen entnehmen, ob die Provisionssätze der Beklagten denen der übrigen Immobilienmakler entsprechen. Da somit die von der Beklagten verwendete Kurzbezeichnung entgegen der Meinung der Klägerin nicht zur Irreführung geeignet ist, mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Dem Berufungsgericht ist aber auch kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es der Meinung der Klägerin, daß durch die Verwendung des Firmenschlagwortes "Service" beim Publikum der Eindruck der Unentgeltlichkeit der von der Beklagten angebotenen Leistungen entstehe, nicht gefolgt ist. Da die Beklagte dieses Schlagwort nicht für sich allein verwendet, sondern sich und ihre Tätigkeit als "Real-Service" bezeichnet, kann der Verkehr daraus nur entnehmen, daß sie einen "Kundendienst" im Zusammenhang mit Realitäten anbietet vergleiche Duden, Deutsches Universalwörterbuch 1152). Daß ihre Leistungen über die bloße Beratungstätigkeit hinaus auch im eigentlichen Leistungsbereich der Vermittlung oder des Abschlusses von Verkehrsgeschäften über Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen unentgeltlich wären, kann der beanstandeten Kurzbezeichnung selbst von einem durchschnittlichen Interessenten bei nur flüchtiger Betrachtung nicht entnommen werden; dies umso weniger, als die Bezeichnung "Service" außerhalb des gastronomischen Bereiches schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung einer (durchaus auch entgeltlichen; vergleiche demgegenüber die Bezeichnung "Gratis-Service") Wartung und/oder Reparatur (zB von Maschinen, elektronischen Geräten, Autos) gewonnen hat (Duden, Bedeutungswörterbuch2, 583). Soweit die Klägerin an ihrer erstmals im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung festhält, die Beklagte erwecke mit dieser Kurzbezeichnung auch den unrichtigen Eindruck, daß sie zumindest ein (preislich) günstigeres Angebot als alle übrigen Immobilienmakler unterbreite, ist dieses Vorbringen als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Die Klägerin hat nämlich in erster Instanz niemals behauptet, daß die Beklagte etwa die bloße Beratung von Interessenten in Realangelegenheiten nicht kostenlos durchführe oder daß alle übrigen Immobilienmakler hiefür bereits ein Entgelt verlangten; noch viel weniger läßt sich ihrem erstinstanzlichen Vorbringen entnehmen, ob die Provisionssätze der Beklagten denen der übrigen Immobilienmakler entsprechen. Da somit die von der Beklagten verwendete Kurzbezeichnung entgegen der Meinung der Klägerin nicht zur Irreführung geeignet ist, mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.