Rechtssatz RS0078853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078853
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Rechtssatz
Auch im Gebrauch einer Unternehmensbezeichnung - also insbesondere auch einer Firma oder einer schlagwortartigen Firmenabkürzung - kann eine Angabe im Sinne des § 2 UWG liegen; sie ist dann wettbewerbswidrig, wenn sie den Verkehr über die Art des Unternehmens oder Betriebes irreführen kann.Auch im Gebrauch einer Unternehmensbezeichnung - also insbesondere auch einer Firma oder einer schlagwortartigen Firmenabkürzung - kann eine Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG liegen; sie ist dann wettbewerbswidrig, wenn sie den Verkehr über die Art des Unternehmens oder Betriebes irreführen kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 135/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 135/89
Veröff: ecolex 1990,234 = ÖBl 1990,162
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078853
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00135_8900000_003