Begründung:
Die Klägerin ist ein Musikverlag. Mit Vereinbarung vom 30. August 1954 erwarb sie das alleinige und ausschließliche Werknutzungsrecht an dem Lied "So ein Tag" (Text: Walter R***; Musik: Lotar O***) für Österreich. Der Refrain des Liedtextes lautet wie folgt:
"So ein Tag, so wunderschön wie heute,
so ein Tag, der dürfte nie vergeh'n.
So ein Tag, auf den ich mich so freute.
Und wer weiß, wann wir uns wiedersehn.
Ach wie bald vergehn die schönen Stunden,
die wie Wolken verwehn.
So ein Tag, so wunderschön wie heute,
so ein Tag, der dürfte nie vergehn."
Der Beklagte war - zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage - Alleininhaber der S*** Werbungsgesellschaft KG (kurz: S*** KG); im Zuge des Verfahrens wurde die Parteienbezeichnung auf den Beklagten als Alleininhaber dieser Gesellschaft richtiggestellt (ON 14).
Im Auftrag der Firma G*** Danone gestaltete die S*** KG
einen Rundfunk- und einen Fersehwerbespot.
Der Rundfunkspot hatte folgenden Text:
"So ein Tag!
Man sollte gar nicht aufsteh'n.
So ein Tag.
Es wird schon alles schiefgeh'n.
So ein Tag. So wuuuuunderschön wie heute
(Seufz) braucht sein............
Dany plus Sahne....."
Der Text des Fernsehwerbespots lautete folgendermaßen:
"So ein Tag.
So ein Tag.
So ein Tag, so wunderschön wie heute,
braucht sein Dany plus Sahne.........".
Diese Werbespots wurden in der Zeit vom Jänner 1987 bis April 1989 wiederholt im österreichischen Rundfunk ausgestrahlt. Nach einer Beanstandung wurde der Text dahin geändert, daß das Wort "wunderschön" durch das Wort "wunderbar" ersetzt wurde. Die für diesen Werbespot verwendete Musik ist nicht die Liedmusik des Komponisten Lotar O***.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, den Text des Liedes mit dem Titel "So ein Tag, so wunderschön wie heute" (Musik: Lotar O***; Text: Walter R***) ganz oder teilweise, in veränderter oder unveränderter Form für Werbezwecke (im geschäftlichen Verkehr), insbesondere als Hörfunk- und/oder TV-Werbespot für das Produkt "Dany + Sahne" zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Die S*** KG habe nicht die Zustimmung der Klägerin zur Verwendung dieses Liedtextes in einem Werbespot eingeholt. Der Text des Liedes genieße als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz im Sinne der §§ 1, 2 Z 1 UrhG. Die unverändert übernommene Textzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" sei - vor allem wegen der grammatikalisch ungewöhnlichen Satzstellung und der besonderen Textrhythmik - eine eigentümliche, individuelle, originelle geistige Schöpfung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, durch eine eigenartige textliche Gestaltung abhebe. Die S*** KG habe auch die dreimalige "Anrufung" (Beginn der drei ersten Zeilen des Refrains jeweils mit den Worten "So ein Tag......") übernommen. Selbst wenn man aber keine Urheberrechtsverletzung annehmen wollte, liege doch eine bewußte unmittelbare Leistungsübernahme des mit großem Aufwand geschaffenen Textes ohne eigene Leistung vor; eine solche bewußte Nachahmung (Übernahme) sei sittenwidrig. Wegen der planmäßigen Übernahme der Textpassagen durch längere Zeit in der Rundfunk- und Fernsehwerbung würden berechtigte Interessen des Textautors und des Verlegers verletzt, weil dadurch deren eigene Auswertung zu Werbezwecken verhindert werde. Die Beklagte nütze den großen Bekanntheitsgrad des Liedes für die Werbung ihrer Auftraggeberin aus. Zwischen einem Urheber und seinem Verleger einerseits und einem Werbeunternehmen andererseits bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die geringfügige Änderung des Werbetextes, welche die S*** KG nach der Beanstandung vorgenommen habe, ändere nichts an ihrem gesetzwidrigen Verhalten. Die S*** KG habe daher Ausschließlichkeitsrechte im Sinne des § 81 UrhG verletzt oder aber gegen § 1 UWG verstoßen. Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Der Satz "So ein Tag, so wunderschön wie heute" habe keine Werkhöhe und gehöre zum alltäglichen Sprachgebrauch; ihm komme daher nicht der Schutz des UrhG zu; auch der - erst nach dem für die Beurteilung der Werkhöhe maßgebenden Zeitpunkt der Schöpfung eingetretene - hohe Bekanntheitsgrad des Liedes könne daran nichts ändern. Dieser Satz aus dem Liedtext und die von der S*** KG hergestellten Werbespots wiesen keinerlei Ähnlichkeiten auf. Lediglich die drei ersten Worte "So ein Tag......." stimmten überein; in der Wortwahl sowie in der phonetischen und rhythmischen Gestaltung seien die Texte jedoch unterschiedlich. Schließlich seien die Werbespots durch die Verwendung des Wortes "wunderbar" anstelle des Wortes "wunderschön" abgeändert worden. Auf das UrhG könne die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daher nicht gründen.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, den Text des Liedes mit dem Titel "So ein Tag, so wunderschön wie heute" (Musik: Lotar O***; Text: Walter R***) ganz oder teilweise, in veränderter oder unveränderter Form für Werbezwecke (im geschäftlichen Verkehr), insbesondere als Hörfunk- und/oder TV-Werbespot für das Produkt "Dany + Sahne" zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Die S*** KG habe nicht die Zustimmung der Klägerin zur Verwendung dieses Liedtextes in einem Werbespot eingeholt. Der Text des Liedes genieße als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz im Sinne der Paragraphen eins, 2, Ziffer eins, UrhG. Die unverändert übernommene Textzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" sei - vor allem wegen der grammatikalisch ungewöhnlichen Satzstellung und der besonderen Textrhythmik - eine eigentümliche, individuelle, originelle geistige Schöpfung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, durch eine eigenartige textliche Gestaltung abhebe. Die S*** KG habe auch die dreimalige "Anrufung" (Beginn der drei ersten Zeilen des Refrains jeweils mit den Worten "So ein Tag......") übernommen. Selbst wenn man aber keine Urheberrechtsverletzung annehmen wollte, liege doch eine bewußte unmittelbare Leistungsübernahme des mit großem Aufwand geschaffenen Textes ohne eigene Leistung vor; eine solche bewußte Nachahmung (Übernahme) sei sittenwidrig. Wegen der planmäßigen Übernahme der Textpassagen durch längere Zeit in der Rundfunk- und Fernsehwerbung würden berechtigte Interessen des Textautors und des Verlegers verletzt, weil dadurch deren eigene Auswertung zu Werbezwecken verhindert werde. Die Beklagte nütze den großen Bekanntheitsgrad des Liedes für die Werbung ihrer Auftraggeberin aus. Zwischen einem Urheber und seinem Verleger einerseits und einem Werbeunternehmen andererseits bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die geringfügige Änderung des Werbetextes, welche die S*** KG nach der Beanstandung vorgenommen habe, ändere nichts an ihrem gesetzwidrigen Verhalten. Die S*** KG habe daher Ausschließlichkeitsrechte im Sinne des Paragraph 81, UrhG verletzt oder aber gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Der Satz "So ein Tag, so wunderschön wie heute" habe keine Werkhöhe und gehöre zum alltäglichen Sprachgebrauch; ihm komme daher nicht der Schutz des UrhG zu; auch der - erst nach dem für die Beurteilung der Werkhöhe maßgebenden Zeitpunkt der Schöpfung eingetretene - hohe Bekanntheitsgrad des Liedes könne daran nichts ändern. Dieser Satz aus dem Liedtext und die von der S*** KG hergestellten Werbespots wiesen keinerlei Ähnlichkeiten auf. Lediglich die drei ersten Worte "So ein Tag......." stimmten überein; in der Wortwahl sowie in der phonetischen und rhythmischen Gestaltung seien die Texte jedoch unterschiedlich. Schließlich seien die Werbespots durch die Verwendung des Wortes "wunderbar" anstelle des Wortes "wunderschön" abgeändert worden. Auf das UrhG könne die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daher nicht gründen.
Die S*** KG habe aber auch nicht gegen § 1 UWG verstoßen, weil sie eine Leistung weder unmittelbar übernommen noch in schmarotzerischer Weise ausgebeutet habe. Das Lied "So ein Tag" weise keinerlei wettbewerbliche Eigenart auf. Auch bestehe keine Gefahr von Verwechslungen. Außerdem fehle es an dem für einen aus § 1 UWG abgeleiteten Unterlassungsanspruch erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen. Die S*** KG habe auch nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt, weil sie mit dem Werbespot nicht bezweckt habe, ihren Kundenkreis auf Kosten der Mitbewerber zu erweitern. Ebensowenig beeinträchtigten die Werbespots die Verwertung des Liedes als Werbemittel durch den Urheber oder den berechtigten Verleger.Die S*** KG habe aber auch nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, weil sie eine Leistung weder unmittelbar übernommen noch in schmarotzerischer Weise ausgebeutet habe. Das Lied "So ein Tag" weise keinerlei wettbewerbliche Eigenart auf. Auch bestehe keine Gefahr von Verwechslungen. Außerdem fehle es an dem für einen aus Paragraph eins, UWG abgeleiteten Unterlassungsanspruch erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen. Die S*** KG habe auch nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt, weil sie mit dem Werbespot nicht bezweckt habe, ihren Kundenkreis auf Kosten der Mitbewerber zu erweitern. Ebensowenig beeinträchtigten die Werbespots die Verwertung des Liedes als Werbemittel durch den Urheber oder den berechtigten Verleger.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Textzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" genieße nicht den Schutz des UrhG, da sie keinen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt wiedergebe; die vom Alltäglichen abweichende Satzkonstruktion, der dadurch entstehende Innenreim und der Textrhythmus reichten nicht aus, um die erforderliche Werkhöhe zu begründen. Künstlerische Formen oder Techniken seien urheberrechtlich nicht geschützt; wollte man aber diesen Umständen Bedeutung für die urheberrechtliche Beurteilung beimessen, dann wäre für die Klägerin deshalb nichts gewonnen, weil die Beklagte gerade diese Gestaltungselemente nicht übernommen habe. Die unterschiedliche Art der Darbietung sei nicht zu berücksichtigen, weil es bei Werken der Literatur nur auf den Text ankomme; auch der Bekanntheitsgrad des Liedes sei für die urheberrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Aus dem UrhG könne die Klägerin den Unterlassungsanspruch daher tatsächlich nicht ableiten. Der S*** KG falle aber auch kein Verstoß gegen das UWG zur Last: Ein Verstoß gegen § 9 UWG liege schon deshalb nicht vor, weil die Gefahr von Verwechslungen nicht bestehe. Aus demselben Grund könne auch eine unmittelbare Leistungsübernahme oder eine schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung nicht angenommen werden, auch wenn sich die S*** KG bei der Gestaltung ihrer Werbetexte bewußt an die mehrfach erwähnte Textzeile angelehnt habe. Auch liege kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen vor; die beanstandete Handlung sei nicht geeignet, den Kundenkreis der S*** KG auf Kosten der Klägerin zu erweitern. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandete Verwendung der Liedzeile in Werbespots geeignet wäre, die kommerzielle Verwertung des Liedes durch den Textautor oder dessen Verlag zu beeinträchtigen. Die Klägerin habe auch nicht bescheinigt, daß sie zur Auswertung des Liedes im Rahmen von Werbemaßnahmen berechtigt sei. Das Rekursgericht verbot dem Beklagten, den Text des Liedes mit dem Titel "So ein Tag" (Musik: Lotar O***; Text: Walter R***) in seiner Gesamtheit oder die Textzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" oder gleichartige Teile des Werkes oder die veränderten Textzeilen "So ein Tag, so wunderbar wie heute", "So ein Tag, so ein Tag, so ein Tag, so wunderschön wie heute", "So ein Tag, so ein Tag, so ein Tag, so wunderbar wie heute" oder gleichartige Veränderungen von Werkteilen im geschäftlichen Verkehr als Hörfunk- und/oder TV-Werbespot für das Produkt "Dany + Sahne", zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw vervielfältigen und verbreiten zu lassen; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht folgendes aus:Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Textzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" genieße nicht den Schutz des UrhG, da sie keinen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt wiedergebe; die vom Alltäglichen abweichende Satzkonstruktion, der dadurch entstehende Innenreim und der Textrhythmus reichten nicht aus, um die erforderliche Werkhöhe zu begründen. Künstlerische Formen oder Techniken seien urheberrechtlich nicht geschützt; wollte man aber diesen Umständen Bedeutung für die urheberrechtliche Beurteilung beimessen, dann wäre für die Klägerin deshalb nichts gewonnen, weil die Beklagte gerade diese Gestaltungselemente nicht übernommen habe. Die unterschiedliche Art der Darbietung sei nicht zu berücksichtigen, weil es bei Werken der Literatur nur auf den Text ankomme; auch der Bekanntheitsgrad des Liedes sei für die urheberrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Aus dem UrhG könne die Klägerin den Unterlassungsanspruch daher tatsächlich nicht ableiten. Der S*** KG falle aber auch kein Verstoß gegen das UWG zur Last: Ein Verstoß gegen Paragraph 9, UWG liege schon deshalb nicht vor, weil die Gefahr von Verwechslungen nicht bestehe. Aus demselben Grund könne auch eine unmittelbare Leistungsübernahme oder eine schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung nicht angenommen werden, auch wenn sich die S*** KG bei der Gestaltung ihrer Werbetexte bewußt an die mehrfach erwähnte Textzeile angelehnt habe. Auch liege kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen vor; die beanstandete Handlung sei nicht geeignet, den Kundenkreis der S*** KG auf Kosten der Klägerin zu erweitern. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandete Verwendung der Liedzeile in Werbespots geeignet wäre, die kommerzielle Verwertung des Liedes durch den Textautor oder dessen Verlag zu beeinträchtigen. Die Klägerin habe auch nicht bescheinigt, daß sie zur Auswertung des Liedes im Rahmen von Werbemaßnahmen berechtigt sei. Das Rekursgericht verbot dem Beklagten, den Text des Liedes mit dem Titel "So ein Tag" (Musik: Lotar O***; Text: Walter R***) in seiner Gesamtheit oder die Textzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" oder gleichartige Teile des Werkes oder die veränderten Textzeilen "So ein Tag, so wunderbar wie heute", "So ein Tag, so ein Tag, so ein Tag, so wunderschön wie heute", "So ein Tag, so ein Tag, so ein Tag, so wunderbar wie heute" oder gleichartige Veränderungen von Werkteilen im geschäftlichen Verkehr als Hörfunk- und/oder TV-Werbespot für das Produkt "Dany + Sahne", zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw vervielfältigen und verbreiten zu lassen; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht folgendes aus:
Ein Sprachwerk im urheberrechtlichen Sinn liege dann vor, wenn es sich durch seine Individualität von der Masse alltäglicher Gebilde abhebe; maßgebend sei die geistige Leistung, die in der Form oder im Inhalt des Werkes ihren Niederschlag findet. Auch Werkteile seien dem Schutz des UrhG zugänglich, wenn sie für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung aufweisen und einen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt in eigenpersönlicher Weise zum Ausdruck bringen. Dem Textdichter der Liedzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" sei es gelungen, in kurzer, aber ausdruckstarker Form eine Vielfalt von Empfindungen und Gefühlen auszudrücken. Damit reiche diese Zeile als Sprachwerk über das Alltägliche hinaus; die für ein Sprachwerk erforderliche Werkhöhe könne ihr daher nicht abgesprochen werden. Die S*** KG habe diese Textzeile für beide Werbespots übernommen. Durch die dreimalige Wiederholung der Worte "So ein Tag" und durch den Austausch des Wortes "wunderschön" gegen das Wort "wunderbar" sei kein neues Werk im Sinne des § 5 Abs 2 UrhG geschaffen worden, sei doch das benützte Werk dadurch nicht völlig in den Hintergrund getreten. Offenkundiger Zweck der Übernahme dieser Liedzeile in die Werbetexte sei es gewesen, sich an das populäre Lied anzulehnen; damit habe jedoch die S*** KG in die Werknutzungsrechte der Klägerin eingegriffen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 81 Abs 1 UrhG sei somit bescheinigt.Ein Sprachwerk im urheberrechtlichen Sinn liege dann vor, wenn es sich durch seine Individualität von der Masse alltäglicher Gebilde abhebe; maßgebend sei die geistige Leistung, die in der Form oder im Inhalt des Werkes ihren Niederschlag findet. Auch Werkteile seien dem Schutz des UrhG zugänglich, wenn sie für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung aufweisen und einen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt in eigenpersönlicher Weise zum Ausdruck bringen. Dem Textdichter der Liedzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" sei es gelungen, in kurzer, aber ausdruckstarker Form eine Vielfalt von Empfindungen und Gefühlen auszudrücken. Damit reiche diese Zeile als Sprachwerk über das Alltägliche hinaus; die für ein Sprachwerk erforderliche Werkhöhe könne ihr daher nicht abgesprochen werden. Die S*** KG habe diese Textzeile für beide Werbespots übernommen. Durch die dreimalige Wiederholung der Worte "So ein Tag" und durch den Austausch des Wortes "wunderschön" gegen das Wort "wunderbar" sei kein neues Werk im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG geschaffen worden, sei doch das benützte Werk dadurch nicht völlig in den Hintergrund getreten. Offenkundiger Zweck der Übernahme dieser Liedzeile in die Werbetexte sei es gewesen, sich an das populäre Lied anzulehnen; damit habe jedoch die S*** KG in die Werknutzungsrechte der Klägerin eingegriffen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß Paragraph 81, Absatz eins, UrhG sei somit bescheinigt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.