Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Nach § 785 Abs 1 ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. § 785 Abs 3 ABGB nimmt (ua) jene Schenkungen aus, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.Nach Paragraph 785, Absatz eins, ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nimmt (ua) jene Schenkungen aus, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.
Diese Bestimmung wurde durch die III. Teilnovelle RGBl 1916/69 in das ABGB aufgenommen. Die neuen Vorschriften über die Berücksichtigung von Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteiles sollten die bisher ungenügenden Bestimmungen des ABGB ausbauen, um gegen die Umgehung durch Schenkungen unter Lebenden zu schützen (Mat. zur III. TN 39). Im Interesse der Verfügungsfreiheit unter Lebenden und des eventuell rückerstattungspflichtigen Geschenknehmers wurde eine zeitliche Schranke für notwendig erachtet, die damit gerechtfertigt wurde, daß die kritische Zeit für Umgehungen des Noterbrechts hauptsächlich nur die letzte Zeit vor dem Tode des Erblassers sei. Handle es sich aber um eine Schenkung an einen selbst Pflichtteilsberechtigten, so empfehle sich eine Ausnahme. Wo sich mehrere Noterben gegenüberstehen, würde sich sonst eine kaum zu rechtfertigende Ungleichheit ergeben (Mat. zur III. TN 238).Diese Bestimmung wurde durch die römisch drei. Teilnovelle RGBl 1916/69 in das ABGB aufgenommen. Die neuen Vorschriften über die Berücksichtigung von Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteiles sollten die bisher ungenügenden Bestimmungen des ABGB ausbauen, um gegen die Umgehung durch Schenkungen unter Lebenden zu schützen (Mat. zur römisch drei. TN 39). Im Interesse der Verfügungsfreiheit unter Lebenden und des eventuell rückerstattungspflichtigen Geschenknehmers wurde eine zeitliche Schranke für notwendig erachtet, die damit gerechtfertigt wurde, daß die kritische Zeit für Umgehungen des Noterbrechts hauptsächlich nur die letzte Zeit vor dem Tode des Erblassers sei. Handle es sich aber um eine Schenkung an einen selbst Pflichtteilsberechtigten, so empfehle sich eine Ausnahme. Wo sich mehrere Noterben gegenüberstehen, würde sich sonst eine kaum zu rechtfertigende Ungleichheit ergeben (Mat. zur römisch drei. TN 238).
Das Gesetz regelt nicht, in welchem Zeitpunkt der Geschenknehmer pflichtteilsberechtigt sein muß. Auch die Materialien äußern sich dazu nicht. Zwei Zeitpunkte kommen in Frage: der Zeitpunkt der Schenkung und/oder der Zeitpunkt des Erbfalles. In der Lehre ist diese Frage umstritten:
Welser (Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber, NZ 1978, 161; ders., Zur Berücksichtigung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht, FS-Kralik 583; ders. in Rummel, ABGB**2 § 785 Rz 17) vertritt die Auffassung, daß es am ehesten richtig erscheine, die "abstrakte" Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt (also eine Stellung des Beschenkten, auf Grund der er Noterbe werden konnte) und die "konkrete" beim Tod des Erblassers zu fordern. Das Erfordernis des Grundverhältnisses bestehe für die Kinder wie für den anrechnungspflichtigen Ehegatten. Davon könne jedoch abgesehen werden, wenn das Geschenk im Hinblick auf eine bevorstehende Ehe oder Adoption gegeben wird. Der gleichen Ansicht sind Koziol/Welser (Grundriß10 II 390 f), die zur Begründung auf den Zweck des § 785 Abs 3 ABGB verweisen, einen vermögensmäßigen Ausgleich unter den Noterben zu schaffen. Anrechnungspflichtig sei nur, wer selbst anrechnungsberechtigt ist.Welser (Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber, NZ 1978, 161; ders., Zur Berücksichtigung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht, FS-Kralik 583; ders. in Rummel, ABGB**2 Paragraph 785, Rz 17) vertritt die Auffassung, daß es am ehesten richtig erscheine, die "abstrakte" Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt (also eine Stellung des Beschenkten, auf Grund der er Noterbe werden konnte) und die "konkrete" beim Tod des Erblassers zu fordern. Das Erfordernis des Grundverhältnisses bestehe für die Kinder wie für den anrechnungspflichtigen Ehegatten. Davon könne jedoch abgesehen werden, wenn das Geschenk im Hinblick auf eine bevorstehende Ehe oder Adoption gegeben wird. Der gleichen Ansicht sind Koziol/Welser (Grundriß10 römisch zwei 390 f), die zur Begründung auf den Zweck des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB verweisen, einen vermögensmäßigen Ausgleich unter den Noterben zu schaffen. Anrechnungspflichtig sei nur, wer selbst anrechnungsberechtigt ist.
Weiß (in Klang**2 III 916) läßt die abstrakte Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt der Schenkung genügen; die beschenkten Eltern des Erblassers können sich dem pflichtteilsberechtigten Kind gegenüber nicht auf den Ablauf der Zwei-Jahres-Frist berufen. Auch nach Ehrenzweig/Kralik (Erbrecht3, 303 f) reicht es aus, daß der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung abstrakt pflichtteilsberechtigt ist. Die Pflichtteilsberechtigten seien als familia suspecta aufzufassen, die der Erblasser in der Regel eher zum Nachteil anderer Noterben begünstigen wolle als fernerstehende Personen. Für diese Überlegung des Erblassers könne nur der Zeitpunkt der Schenkung maßgebend sein. Auch Eccher (Anm zu JBl 1991, 312) fordert, den Gedanken der familia suspecta stärker zu berücksichtigen als den Ausgleichsgedanken (s auch Eccher/Schwimann, ABGB**2 § 785 Rz 16).Weiß (in Klang**2 römisch drei 916) läßt die abstrakte Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt der Schenkung genügen; die beschenkten Eltern des Erblassers können sich dem pflichtteilsberechtigten Kind gegenüber nicht auf den Ablauf der Zwei-Jahres-Frist berufen. Auch nach Ehrenzweig/Kralik (Erbrecht3, 303 f) reicht es aus, daß der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung abstrakt pflichtteilsberechtigt ist. Die Pflichtteilsberechtigten seien als familia suspecta aufzufassen, die der Erblasser in der Regel eher zum Nachteil anderer Noterben begünstigen wolle als fernerstehende Personen. Für diese Überlegung des Erblassers könne nur der Zeitpunkt der Schenkung maßgebend sein. Auch Eccher Anmerkung zu JBl 1991, 312) fordert, den Gedanken der familia suspecta stärker zu berücksichtigen als den Ausgleichsgedanken (s auch Eccher/Schwimann, ABGB**2 Paragraph 785, Rz 16).
Migsch (Persönliche Ehewirkungen, gesetzlicher Güterstand und Ehegattenerbrecht, in Floretta [Hrsg.], Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 51 [59 f]) verlangt für die fristenlose Schenkungsanrechnung die konkrete Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt. Ausführlich mit dieser Frage hat sich Umlauft (Unbefristete Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht, NZ 1988, 89; ders., Nochmals zur Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht, NZ 1989, 257; ders., Gedanken zur Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung im Erbrecht, NZ 1998, 48) auseinandergesetzt. Er verlangt die konkrete Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt, wobei jedoch das Nichtbestehen des konkreten Pflichtteilsrechts im Schenkungszeitpunkt infolge vorherigen (Erb-)Pflichtteilsverzichts ohne Bedeutung sein soll (NZ 1988, 95 f). Ist der Geschenknehmer im Todeszeitpunkt konkret pflichtteilsberechtigt, so soll die abstrakte Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt genügen. Auch von diesem Formerfordernis könne abgesehen werden, wenn die Schenkung im Hinblick auf die bevorstehende Heirat oder Adoption gemacht wurde (NZ 1989, 260). Nach Ostheim (Zur erbrechtlichen Stellung des Ehegatten nach dem BG 15.6.1978 BGBl 280 in: Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, 57 [68 f]) kann die Frage nach der Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt der Schenkung als Voraussetzung für das Anrechnungsbegehren nicht einheitlich beantwortet werden. Der Ehegatte müsse sich nur solche Schenkungen anrechnen lassen, die er während seiner Ehe mit dem Erblasser erhielt. Bei adoptierten oder legitimierten Kindern genüge hingegen die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles.Migsch (Persönliche Ehewirkungen, gesetzlicher Güterstand und Ehegattenerbrecht, in Floretta [Hrsg.], Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 51 [59 f]) verlangt für die fristenlose Schenkungsanrechnung die konkrete Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt. Ausführlich mit dieser Frage hat sich Umlauft (Unbefristete Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht, NZ 1988, 89; ders., Nochmals zur Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht, NZ 1989, 257; ders., Gedanken zur Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung im Erbrecht, NZ 1998, 48) auseinandergesetzt. Er verlangt die konkrete Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt, wobei jedoch das Nichtbestehen des konkreten Pflichtteilsrechts im Schenkungszeitpunkt infolge vorherigen (Erb-)Pflichtteilsverzichts ohne Bedeutung sein soll (NZ 1988, 95 f). Ist der Geschenknehmer im Todeszeitpunkt konkret pflichtteilsberechtigt, so soll die abstrakte Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt genügen. Auch von diesem Formerfordernis könne abgesehen werden, wenn die Schenkung im Hinblick auf die bevorstehende Heirat oder Adoption gemacht wurde (NZ 1989, 260). Nach Ostheim (Zur erbrechtlichen Stellung des Ehegatten nach dem BG 15.6.1978 BGBl 280 in: Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977 aus 1978,, 57 [68 f]) kann die Frage nach der Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt der Schenkung als Voraussetzung für das Anrechnungsbegehren nicht einheitlich beantwortet werden. Der Ehegatte müsse sich nur solche Schenkungen anrechnen lassen, die er während seiner Ehe mit dem Erblasser erhielt. Bei adoptierten oder legitimierten Kindern genüge hingegen die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles.
Die Rechtsprechung hatte sich bisher vor allem mit der Frage zu
befassen, ob Geschenknehmer auch dann anrechnungspflichtig sind, wenn
sie zwar im Zeitpunkt der Schenkung, nicht aber im Zeitpunkt des
Erbfalles pflichtteilsberechtigt waren. Diese Frage wurde mit der
Begründung verneint, daß unter den in § 785 Abs 3 ABGB genannten
pflichtteilsberechtigten Personen nur konkret Pflichtteilsberechtigte
zu verstehen seien, ohne daß zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und
dem des Erbfalles unterschieden wurde (SZ 47/76 = EvBl 1975/2 = NZ
1975, 191). In den Entscheidungen JBl 1988, 646 = NZ 1989, 42
[Fischer-Czermak] = RZ 1988/45 = EFSlg 56.881; JBl 1991, 312 [Eccher]
= EFSlg 63.105 = ZfRV 1991, 471 [Zemen] konnte die Frage, ob die
konkrete Pflichtteilsberechtigung auch für den Schenkungszeitpunkt zu fordern ist, offengelassen werden, weil die Anrechnungspflicht schon wegen fehlender konkreter Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles entfiel. Die Entscheidung SZ 68/47 = EvBl 1995/155 = JBl 1995, 584 = NZ 1996, 178 wertet die Berufung auf die Zwei-Jahres-Frist unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen als rechtsmißbräuchlich und bejaht die Anrechnungspflicht trotz - infolge eines Pflichtteilsverzichts - fehlender Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles (zum Rechtsmißbrauchseinwand s Fischer-Czermak, Anm zu NZ 1989, 42; dies., Die erbrechtliche Anrechnung und ihre Unzulänglichkeiten, NZ 1998, 2 [7]; Umlauft aaO NZ 1998, 53).konkrete Pflichtteilsberechtigung auch für den Schenkungszeitpunkt zu fordern ist, offengelassen werden, weil die Anrechnungspflicht schon wegen fehlender konkreter Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles entfiel. Die Entscheidung SZ 68/47 = EvBl 1995/155 = JBl 1995, 584 = NZ 1996, 178 wertet die Berufung auf die Zwei-Jahres-Frist unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen als rechtsmißbräuchlich und bejaht die Anrechnungspflicht trotz - infolge eines Pflichtteilsverzichts - fehlender Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles (zum Rechtsmißbrauchseinwand s Fischer-Czermak, Anmerkung zu NZ 1989, 42; dies., Die erbrechtliche Anrechnung und ihre Unzulänglichkeiten, NZ 1998, 2 [7]; Umlauft aaO NZ 1998, 53).
Die Frage, ob der Geschenknehmer auch im Schenkungszeitpunkt konkret pflichtteilsberechtigt sein muß, stellte sich bisher nur in bezug auf den - damals nicht pflichtteilsberechtigten - Ehegatten, der vor dem Eherechtsänderungsgesetz BGBl 1978/280 beschenkt worden war, während der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstarb. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Anrechnungspflicht unter Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers, die Anfechtung von Schenkungen an einen Ehegatten, dessen Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht war, auch dann ohne Befristung zuzulassen, wenn die Schenkung vor dem Eherechtsänderungsgesetz erfolgte (SZ 56/85 = NZ 1984, 7).
Der Beklagte war zum Schenkungszeitpunkt ein uneheliches Kind des Erblassers, das acht Monate später durch die Eheschließung seiner Eltern legitimiert wurde. Als uneheliches Kind war der Beklagte nach der Rechtslage im Schenkungszeitpunkt unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen nicht pflichtteilsberechtigt; die völlige erbrechtliche Gleichstellung von unehelicher Verwandtschaft mit der ehelichen Verwandtschaft brachte erst das ErbRÄndG 1989 BGBl 656.Der Beklagte war zum Schenkungszeitpunkt ein uneheliches Kind des Erblassers, das acht Monate später durch die Eheschließung seiner Eltern legitimiert wurde. Als uneheliches Kind war der Beklagte nach der Rechtslage im Schenkungszeitpunkt unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen nicht pflichtteilsberechtigt; die völlige erbrechtliche Gleichstellung von unehelicher Verwandtschaft mit der ehelichen Verwandtschaft brachte erst das ErbRÄndG 1989 Bundesgesetzblatt 656.
Der Beklagte hat sein Erb- und Pflichtteilsrecht aber nicht erst durch die Gesetzesänderung erlangt; er wurde bereits durch die Eheschließung seiner Eltern einem ehelichen Kind gleichgestellt (§ 161 Abs 1 ABGB). Nach Ostheim (aaO) genügt in einem solchen Fall die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles; selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, so muß doch angenommen werden, daß die Schenkung im Hinblick auf die bevorstehende Legitimation gemacht wurde und daß das Fehlen der Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt daher nicht schadet. Das muß umso mehr gelten, als bei der Legitimation durch nachfolgende Ehe, anders als bei einer Adoption, im Schenkungszeitpunkt im Verhältnis zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer bereits alle Voraussetzungen für die Pflichtteilsberechtigung erfüllt sind und es nur noch der Eheschließung der Eltern des Geschenknehmers bedarf.Der Beklagte hat sein Erb- und Pflichtteilsrecht aber nicht erst durch die Gesetzesänderung erlangt; er wurde bereits durch die Eheschließung seiner Eltern einem ehelichen Kind gleichgestellt (Paragraph 161, Absatz eins, ABGB). Nach Ostheim (aaO) genügt in einem solchen Fall die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles; selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, so muß doch angenommen werden, daß die Schenkung im Hinblick auf die bevorstehende Legitimation gemacht wurde und daß das Fehlen der Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt daher nicht schadet. Das muß umso mehr gelten, als bei der Legitimation durch nachfolgende Ehe, anders als bei einer Adoption, im Schenkungszeitpunkt im Verhältnis zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer bereits alle Voraussetzungen für die Pflichtteilsberechtigung erfüllt sind und es nur noch der Eheschließung der Eltern des Geschenknehmers bedarf.
Der Beklagte müßte die Schenkungsanrechnung aber auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht durch die nachfolgende Eheschließung seiner Eltern legitimiert worden wäre. Der Beklagte war im Schenkungszeitpunkt ein uneheliches Kind des Geschenkgebers; ob unehelichen Kindern ein von den bisherigen Beschränkungen unabhängiges Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht, hängt davon ab, ob der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes (1.1.1991) gestorben ist. Ist dies der Fall, so ist die Rechtsstellung des unehelichen Kindes mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen allein nach diesem Gesetz zu beurteilen. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof - in einem Fall, in dem der Erblasser nach dem 1.1.1991 gestorben war - einem im Zeitpunkt der Schenkung an Noterben vorhandenen unehelichen Kind des Geschenkgebers einen Anspruch auf den Schenkungspflichtteil zuerkannt, obwohl die Schenkung vor dem 1.1.1991 erfolgt war (JBl 1994, 822).
Diese Auffassung muß auch für den umgekehrten Fall gelten, in dem sich die Gleichstellung der unehelichen Kinder durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 zu deren Nachteil auswirkt. Auch insoweit ist die Rechtsstellung der unehelichen Kinder nur nach dem ErbRÄndG 1989 zu beurteilen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Erblasser nach dem 1.1.1991 gestorben ist. Der für die Anrechnung maßgebliche Gesamttatbestand hat sich erst mit dem Anrechnungsverlangen der pflichtteilsberechtigten Kläger vollständig verwirklicht; für seine Beurteilung ist demnach die Gesetzeslage in diesem Zeitpunkt maßgebend (s. zur Rechtslage nach dem Eherechtsänderungsgesetz Fischer- Czermak, Zur unbefristeten Anrechnung von Schenkungen an einen Ehegatten nach § 785 ABGB, NZ 1984, 5).Diese Auffassung muß auch für den umgekehrten Fall gelten, in dem sich die Gleichstellung der unehelichen Kinder durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 zu deren Nachteil auswirkt. Auch insoweit ist die Rechtsstellung der unehelichen Kinder nur nach dem ErbRÄndG 1989 zu beurteilen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Erblasser nach dem 1.1.1991 gestorben ist. Der für die Anrechnung maßgebliche Gesamttatbestand hat sich erst mit dem Anrechnungsverlangen der pflichtteilsberechtigten Kläger vollständig verwirklicht; für seine Beurteilung ist demnach die Gesetzeslage in diesem Zeitpunkt maßgebend (s. zur Rechtslage nach dem Eherechtsänderungsgesetz Fischer- Czermak, Zur unbefristeten Anrechnung von Schenkungen an einen Ehegatten nach Paragraph 785, ABGB, NZ 1984, 5).
Wenn dem Erbrechtsänderungsgesetz damit auch keine echte Rückwirkung zugemessen wird, so ist doch nicht zu verkennen, daß es sich um eine Rechtsänderung bei einem Dauersachverhalt handelt, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen und daher ebenso bedenklich sein kann wie die echte Rückwirkung (s. F.Bydlinski in Rummel, ABGB**2 § 5 Rz 1). Das Rückwirkungsverbot ist aber nur eine Zweifelsregel, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann. Da es kein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot gibt, mißt der Verfassungsgerichtshof rückwirkende Gesetze (nur) am Gleichheitssatz (Bydlinski aaO § 5 Rz 2 mwN). Von einer gleichheitswidrigen Anordnung kann aber beim Erbrechtsänderungsgesetz als jener Regelung, die die Ungleichheiten zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt hat, keine Rede sein (JBl 1994, 822 mwN).Wenn dem Erbrechtsänderungsgesetz damit auch keine echte Rückwirkung zugemessen wird, so ist doch nicht zu verkennen, daß es sich um eine Rechtsänderung bei einem Dauersachverhalt handelt, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen und daher ebenso bedenklich sein kann wie die echte Rückwirkung (s. F.Bydlinski in Rummel, ABGB**2 Paragraph 5, Rz 1). Das Rückwirkungsverbot ist aber nur eine Zweifelsregel, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann. Da es kein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot gibt, mißt der Verfassungsgerichtshof rückwirkende Gesetze (nur) am Gleichheitssatz (Bydlinski aaO Paragraph 5, Rz 2 mwN). Von einer gleichheitswidrigen Anordnung kann aber beim Erbrechtsänderungsgesetz als jener Regelung, die die Ungleichheiten zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt hat, keine Rede sein (JBl 1994, 822 mwN).
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Gesetzgeber keine umfassende Sicherung des Pflichtteiles und keinen völligen Ausgleich zwischen den Pflichtteilsberechtigten beabsichtigt habe (so JBl 1994, 822). Ihm stehen als - im Zeitpunkt des Erbfalles konkret pflichtteilsberechtigtem - Sohn des Erblassers, der dessen Vermögen geschenkt erhalten hat, mit den Kindern seiner vorverstorbenen (Halb-)Schwester zwei weitere Pflichtteilsberechtigte gegenüber, die leer ausgegangen sind; das ist genau jene Sachlage, für die der Gesetzgeber einen Ausgleich für notwendig erachtet hat.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.