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Rechtssatz RS0110037×

Rechtssatz RS0110037

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110037

Geschäftszahl

4Ob136/98y

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Rechtssatz

Der Beklagte müßte die Schenkungsanrechnung aber auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht durch die nachfolgende Eheschließung seiner Eltern legitimiert worden wäre. Der Beklagte war im Schenkungszeitpunkt ein uneheliches Kind des Geschenkgebers; ob unehelichen Kindern ein von den bisherigen Beschränkungen unabhängiges Erbteilsrecht und Pflichtteilsrecht zusteht, hängt davon ab, ob der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes (1.1.1991) gestorben ist. Ist dies der Fall, so ist die Rechtsstellung des unehelichen Kindes mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen allein nach diesem Gesetz zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 136/98y
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 136/98y
    Veröff: SZ 71/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110037

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00136_98Y0000_002