Rechtssatz RS0110037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110037
Entscheidungsdatum
26.05.1998
Rechtssatz
Der Beklagte müßte die Schenkungsanrechnung aber auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht durch die nachfolgende Eheschließung seiner Eltern legitimiert worden wäre. Der Beklagte war im Schenkungszeitpunkt ein uneheliches Kind des Geschenkgebers; ob unehelichen Kindern ein von den bisherigen Beschränkungen unabhängiges Erbteilsrecht und Pflichtteilsrecht zusteht, hängt davon ab, ob der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes (1.1.1991) gestorben ist. Ist dies der Fall, so ist die Rechtsstellung des unehelichen Kindes mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen allein nach diesem Gesetz zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110037
Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00136_98Y0000_002