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Entscheidung 4 Ob 137/16z×

Entscheidung 4 Ob 137/16z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075866 Rechtssatz 09.05.1995Zivilrecht
Die Gerichte haben sich bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaft …
RS0077002 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Grundsätzlich ist zwar an der hA, nach welcher Urheberrechtsverletzungen durch Rundfunksendungen kollisionsrechtlich nur nach dem Recht des Ausstrahlungslandes zu beurteilen sind und der Erwerb der Sendebewilligung für das Land, in dem die Ausstrahlung stat …
RS0109737 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist auch jener zu verstehen, an dem die Vermögensverminderung eintrat.
RS0109739 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Diese Zuständigkeitsnorm bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpft. Der Kläger hat darzutun, dass er durch Tun oder Unterlassen des Bekla …
RS0119142 Rechtssatz 06.07.2004Zivilrecht
Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Si …
RS0127998 Rechtssatz 10.07.2012Zivilrecht
Bei behaupteten Markenrechtseingriffen im Internet hängt die Zuständigkeit des Registerstaats nicht davon ab, ob die Eingriffshandlung oder die sonstige Geschäftstätigkeit des belangten Unternehmens einen besonderen (ausreichenden) Bezug zu diesem Staat auf …
RS0131327 Rechtssatz 21.02.2017Zivilrecht
Bei einer urheberrechtswidrigen Aufführung liegt der Ort des Schadenseintritts dort, wo die Aufführung stattgefunden hat und daher auch das Werknutzungsentgelt angefallen wäre.
RS0131328 Rechtssatz 21.02.2017Zivilrecht
Bei Verletzungen im Internet, die sich nicht auf das Gebiet eines Staates einschränken lassen, entsteht überall dort ein Schaden (bzw droht zu entstehen), von wo aus auf das geschützte Werk zugegriffen werden kann.
RS0131329 Rechtssatz 21.02.2017Zivilrecht
Bei terrestrischen Rundfunksendungen findet die öffentliche Wiedergabe nicht nur im Sendeland, sondern zugleich in jenen Empfangsländern statt, auf die sich die Sendung (auch) ausrichtet (intendierte Rundfunksendung).