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Rechtssatz RS0127998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127998

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung - EuGVVO Art5 Nr3

Rechtssatz

Bei behaupteten Markenrechtseingriffen im Internet hängt die Zuständigkeit des Registerstaats nicht davon ab, ob die Eingriffshandlung oder die sonstige Geschäftstätigkeit des belangten Unternehmens einen besonderen (ausreichenden) Bezug zu diesem Staat aufweist, vielmehr genügt die ‑ regelmäßig gegebene ‑ Abrufbarkeit der Website und die Behauptung des Klägers, dass dadurch Markenrechte verletzt worden seien.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/12f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
    Beisatz: Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche; daher genügt es in diesem Zusammenhang für die Begründung der Zuständigkeit, dass ein bestimmter Inhalt im Staat des angerufenen Gerichts im Internet zugänglich war oder auf eine andere Weise verbreitet wurde und der Kläger behauptet, dass diese Zugänglichkeit oder Verbreitung eine (lauterkeitsrechtlich relevante) Auswirkung auf den Markt dieses Staates hatte. (T1)
    Bemerkung: Zum vorangegangenen Vorabentscheidungsersuchen zu 17 Ob 8/10s = Rs C‑523/10 ‑ Wintersteiger siehe RS0126224; zur Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen siehe EuGH RS C‑68/93 ‑ Shevill und die verbundenen Rs C‑509/09, C‑161/10e ‑ eDate Advertising. (T2); Veröff: SZ 2012/69
  • 4 Ob 33/12z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 33/12z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: behauptete herabsetzende und wettbewerbsbeeinträchtigende Äußerungen im Internet über Produkte der Kläger. (T3)
  • 4 Ob 137/16z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 137/16z
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 107/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2026 4 Ob 107/25a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127998

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20120710_OGH0002_0040OB00082_12F0000_001