Die Revision ist zulässig, weil der Frage, ob ein Verpächter Unternehmer im Sinne des § 14 UWG ist, zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, wurde sie doch bisher - soweit überblickbar - nur in einer einzigen, vor Jahrzehnten ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - ohne nähere Begründung - behandelt; die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil der Frage, ob ein Verpächter Unternehmer im Sinne des Paragraph 14, UWG ist, zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, wurde sie doch bisher - soweit überblickbar - nur in einer einzigen, vor Jahrzehnten ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - ohne nähere Begründung - behandelt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Soweit die Beklagten in Abrede stellen, daß der Kläger Verpächter des Unternehmens einer Zimmervermietung ist, und von einer offenkundigen Schutzbehauptung des Klägers sprechen, setzen sie sich über die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hinweg, hat doch das Erstgericht - ungerügt - festgestellt, daß die Pension "Haus K*****" im Eigentum des Klägers steht und von seiner Gattin als Pächterin betrieben wird (S. 59). (Nur die daran anschließende Feststellung, daß der Kläger im Einvernehmen mit seiner Ehefrau als Pächterin die Klage erhoben habe, wurde von den Beklagten in zweiter Instanz bekämpft.) Der Oberste Gerichtshof hat daher bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß der Kläger Inhaber des Zimmervermietungsunternehmens ist und dieses seiner Frau verpachtet hat.
Nach § 14 UWG ist ua im Fall des § 2 UWG zur Klage auf Unterlassung jeder Unternehmer befugt, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt. Der dort verwendete Begriff des "Unternehmers" ist - wie der des "Gewerbetreibenden" im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 dUWG - im weitesten Sinn zu verstehen; er umfaßt jede selbständig betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder, ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient (ÖBl 1960, 88; Hohenecker-Friedl 92;Nach Paragraph 14, UWG ist ua im Fall des Paragraph 2, UWG zur Klage auf Unterlassung jeder Unternehmer befugt, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt. Der dort verwendete Begriff des "Unternehmers" ist - wie der des "Gewerbetreibenden" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, dUWG - im weitesten Sinn zu verstehen; er umfaßt jede selbständig betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder, ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient (ÖBl 1960, 88; Hohenecker-Friedl 92;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 173 Rz 200 EinlUWG und 1115 Rz 12 zu § 13 dUWG; Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 152 Rz 4; Erdmann in Großkommentar zum UWG Rz 28 zu § 13 dUWG). Darunter fallen nicht nur solche - natürlichen und juristischen - Personen sowie Handelsgesellschaften, die ein Handelgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches oder ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ausüben, sondern auch die Angehörigen freier Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte, Schriftsteller usw (Gloy aaO; Erdmann aaO; Tetzner, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kommentar2 Rz 18 zu § 13 dUWG; Baumbach-Hefermehl aaO 1115) sowie Betreiber von Urproduktion, Land- und Forstwirtschaft udgl. (Erdmann aaO). Wer hingegen nur mit seinem Kapital an einem in Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; die bloße Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Kommanditist begründet demnach keine Unternehmereigenschaft (MR 1991, 20; vgl Ulmer in SJZ 1950, 504).Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 173 Rz 200 EinlUWG und 1115 Rz 12 zu Paragraph 13, dUWG; Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 152 Rz 4; Erdmann in Großkommentar zum UWG Rz 28 zu Paragraph 13, dUWG). Darunter fallen nicht nur solche - natürlichen und juristischen - Personen sowie Handelsgesellschaften, die ein Handelgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches oder ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ausüben, sondern auch die Angehörigen freier Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte, Schriftsteller usw (Gloy aaO; Erdmann aaO; Tetzner, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kommentar2 Rz 18 zu Paragraph 13, dUWG; Baumbach-Hefermehl aaO 1115) sowie Betreiber von Urproduktion, Land- und Forstwirtschaft udgl. (Erdmann aaO). Wer hingegen nur mit seinem Kapital an einem in Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; die bloße Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Kommanditist begründet demnach keine Unternehmereigenschaft (MR 1991, 20; vergleiche Ulmer in SJZ 1950, 504).
In ÖBl 1961, 110 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der dortige Kläger als Verpächter weiter Unternehmer geblieben sei, obwohl sein Gast- und Schankgewerbe durch einen Pächter betrieben wurde; Mitbewerber seines Pächters sei er allerdings nur so weit, als dieser für ein an einem anderen Standort neu eröffnetes, in eigener Regie betriebenes Restaurant auftrete und werbe. Entgegen der Meinung der Beklagten hat damit der Oberste Gerichtshof ganz allgemein die Unternehmereigenschaft eines Verpächters bejaht. Dabei hat er sich auf Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht8, Rz 120 EinlUWG berufen. Dort wurde - wie in Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 173 Rz 200 EinlUWG - unter Berufung auf Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz ausgeführt, daß bei Verpachtung eines Filmtheaters außer dem Pächter auch der Eigentümer und Verpächter des zweckgebundenen Grundbesitzes, der einen Teil der Tageseinnahmen als Pachtzins erhält (OLG Köln in GRUR 1950, 238), und bei Verpachtung einer Zeitschrift außer dem Pächter auch der verpachtende Verleger, der am Gewinn der Zeitschrift beteiligt ist (KG in GRUR 1951, 165), als Gewerbetreibende im wettbewerbsrechtlichen Sinne anzusehen seien; nicht jede Gewinnbeteiligung mache zwar zum Gewerbetreibenden im Sinne des § 13 dUWG; das treffe aber auf eine Beteiligung zu, die Ausdruck einer unternehmerischen Tätigkeit ist und gerade in der besonderen Gestaltung eines Pachtverhältnisses ihre Grundlage finden kann. Ulmer hatte in einer Besprechung der Entscheidung GRUR 1950, 238 in SJZ 1950, 504 ausgeführt, daß nicht jeder mittelbar Geschädigte, wohl aber der "mittelbare" Unternehmer, also der "Unternehmer höherer Stufe", die Wettbewerbsklage erheben könne. Es sei kein Zweifel, daß bei der Verpachtung eines Unternehmens der Pächter, der die Etablissementbezeichnung führt, klageberechtigt ist; aber auch der Verpächter sei, wenn ihm das Kennzeichen "gehört", an dem Schutz interessiert, sei er doch bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zur weiteren Benützung befugt. Zugunsten der Verpächterin des Filmtheaters falle ins Gewicht, daß ihr das Kennzeichen gehöre, daß sie es zeitweise selbst geführt habe und daß sie am Gewinn des verpachteten Unternehmens beteiligt sei. Dabei berief sich Ulmer auch auf die Entscheidung des Reichsgerichts RG 74, 169 f, in welcher einem Arzt, der seine Erfindung - eine Einlegesohle - durch ein Unternehmen gegen eine bestimmte Abgabe hatte herstellen und vertreiben lassen, die Klagebefugnis nach § 13 dUWG aus der Erwägung zuerkannt worden war, daß der Erfinder am Vertrieb des von ihm erfundenen Gegenstandes beteiligt sei, weil er das ihm kraft seines Patentes ausschließlich zustehende Recht zur Herstellung und zum Vertrieb zwecks gewerblicher Ausnützung an die fabrizierende Firma übertragen habe und dafür eine Abgabe beziehe, also aus der von ihm gebilligten und veranlaßten Herstellungs- und Vertriebstätigkeit der Lizenzträgerin eine Erwerbsquelle mache.In ÖBl 1961, 110 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der dortige Kläger als Verpächter weiter Unternehmer geblieben sei, obwohl sein Gast- und Schankgewerbe durch einen Pächter betrieben wurde; Mitbewerber seines Pächters sei er allerdings nur so weit, als dieser für ein an einem anderen Standort neu eröffnetes, in eigener Regie betriebenes Restaurant auftrete und werbe. Entgegen der Meinung der Beklagten hat damit der Oberste Gerichtshof ganz allgemein die Unternehmereigenschaft eines Verpächters bejaht. Dabei hat er sich auf Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht8, Rz 120 EinlUWG berufen. Dort wurde - wie in Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 173 Rz 200 EinlUWG - unter Berufung auf Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz ausgeführt, daß bei Verpachtung eines Filmtheaters außer dem Pächter auch der Eigentümer und Verpächter des zweckgebundenen Grundbesitzes, der einen Teil der Tageseinnahmen als Pachtzins erhält (OLG Köln in GRUR 1950, 238), und bei Verpachtung einer Zeitschrift außer dem Pächter auch der verpachtende Verleger, der am Gewinn der Zeitschrift beteiligt ist (KG in GRUR 1951, 165), als Gewerbetreibende im wettbewerbsrechtlichen Sinne anzusehen seien; nicht jede Gewinnbeteiligung mache zwar zum Gewerbetreibenden im Sinne des Paragraph 13, dUWG; das treffe aber auf eine Beteiligung zu, die Ausdruck einer unternehmerischen Tätigkeit ist und gerade in der besonderen Gestaltung eines Pachtverhältnisses ihre Grundlage finden kann. Ulmer hatte in einer Besprechung der Entscheidung GRUR 1950, 238 in SJZ 1950, 504 ausgeführt, daß nicht jeder mittelbar Geschädigte, wohl aber der "mittelbare" Unternehmer, also der "Unternehmer höherer Stufe", die Wettbewerbsklage erheben könne. Es sei kein Zweifel, daß bei der Verpachtung eines Unternehmens der Pächter, der die Etablissementbezeichnung führt, klageberechtigt ist; aber auch der Verpächter sei, wenn ihm das Kennzeichen "gehört", an dem Schutz interessiert, sei er doch bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zur weiteren Benützung befugt. Zugunsten der Verpächterin des Filmtheaters falle ins Gewicht, daß ihr das Kennzeichen gehöre, daß sie es zeitweise selbst geführt habe und daß sie am Gewinn des verpachteten Unternehmens beteiligt sei. Dabei berief sich Ulmer auch auf die Entscheidung des Reichsgerichts RG 74, 169 f, in welcher einem Arzt, der seine Erfindung - eine Einlegesohle - durch ein Unternehmen gegen eine bestimmte Abgabe hatte herstellen und vertreiben lassen, die Klagebefugnis nach Paragraph 13, dUWG aus der Erwägung zuerkannt worden war, daß der Erfinder am Vertrieb des von ihm erfundenen Gegenstandes beteiligt sei, weil er das ihm kraft seines Patentes ausschließlich zustehende Recht zur Herstellung und zum Vertrieb zwecks gewerblicher Ausnützung an die fabrizierende Firma übertragen habe und dafür eine Abgabe beziehe, also aus der von ihm gebilligten und veranlaßten Herstellungs- und Vertriebstätigkeit der Lizenzträgerin eine Erwerbsquelle mache.
Für den Bereich des Handelsrechtes ist hingegen einhellige Auffassung, daß bei der Verpachtung eines gewerblichen Betriebes für die Dauer der Pachtzeit der Pächter und nicht der Verpächter Unternehmer ist (Brüggemann im GroßKomm z HGB3 I Rz 17 zu § 1; Straube, HGB, Rz 26 zu § 1; AC 3045; SZ 43/238).Für den Bereich des Handelsrechtes ist hingegen einhellige Auffassung, daß bei der Verpachtung eines gewerblichen Betriebes für die Dauer der Pachtzeit der Pächter und nicht der Verpächter Unternehmer ist (Brüggemann im GroßKomm z HGB3 römisch eins Rz 17 zu Paragraph eins,; Straube, HGB, Rz 26 zu Paragraph eins,; AC 3045; SZ 43/238).
Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger als Verpächter zur Erhebung der Unterlassungsklage nach § 2 UWG berechtigt ist, hat der erkennende Senat erwogen:Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger als Verpächter zur Erhebung der Unterlassungsklage nach Paragraph 2, UWG berechtigt ist, hat der erkennende Senat erwogen:
Wesentlich für den Pachtvertrag ist - im Gegensatz zum Mietvertrag -, daß eine Sache zum Gebrauch und zur Fruchtziehung überlassen wird (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1091). Für eine Unternehmenspacht ist kennzeichnend, daß ein lebendes Unternehmen im weitesten Sinn - also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des good will gehört - Gegenstand des Bestandvertrages ist (Würth aaO Rz 2; SZ 58/8). Eine der wichtigsten Kriterien des Pachtvertrages ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht des Bestandnehmers (Würth aaO; EvBl 1972/282; MietSlg 32.263/23; 39.102; SZ 58/8 ua). Nach dem Ende des Bestandvertrages muß der Bestandnehmer gemäß § 1109 ABGB die Sache in dem Zustand zurückstellen, in welchem er sie übernommen hat; der Unternehmenpächter ist daher grundsätzlich zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet. Der Verpächter ist demnach als Eigentümer des Unternehmens an dessen Gedeihen viel unmittelbarer und stärker interessiert als jemand, der sich an einem fremden Unternehmen mit Kapital beteiligt. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Erdmann aaO; Gloy aaO) ist also ein Verpächter auch dann als "mittelbarer" Unternehmer oder Unternehmer auf höherer Stufe im Sinne der Ausführungen Ulmers anzusehen, wenn die Höhe des Pachtschillings nicht unmittelbar vom Gewinn des verpachteten Unternehmens abhängt. Auch in diesem Fall ist der Verpächter selbst - im weitesten Sinne - unternehmerisch tätig und am Erfolg des ihm weiterhin gehörenden Unternehmens unmittelbar interessiert; ihm ist daher auch die Befugnis zuzubilligen, gegen irreführende Angaben im Sinne des § 2 UWG einzuschreiten, die sein Unternehmen beeinträchtigen können. Aus diesen Erwägungen ist die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen.Wesentlich für den Pachtvertrag ist - im Gegensatz zum Mietvertrag -, daß eine Sache zum Gebrauch und zur Fruchtziehung überlassen wird (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 1091,). Für eine Unternehmenspacht ist kennzeichnend, daß ein lebendes Unternehmen im weitesten Sinn - also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des good will gehört - Gegenstand des Bestandvertrages ist (Würth aaO Rz 2; SZ 58/8). Eine der wichtigsten Kriterien des Pachtvertrages ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht des Bestandnehmers (Würth aaO; EvBl 1972/282; MietSlg 32.263/23; 39.102; SZ 58/8 ua). Nach dem Ende des Bestandvertrages muß der Bestandnehmer gemäß Paragraph 1109, ABGB die Sache in dem Zustand zurückstellen, in welchem er sie übernommen hat; der Unternehmenpächter ist daher grundsätzlich zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet. Der Verpächter ist demnach als Eigentümer des Unternehmens an dessen Gedeihen viel unmittelbarer und stärker interessiert als jemand, der sich an einem fremden Unternehmen mit Kapital beteiligt. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Erdmann aaO; Gloy aaO) ist also ein Verpächter auch dann als "mittelbarer" Unternehmer oder Unternehmer auf höherer Stufe im Sinne der Ausführungen Ulmers anzusehen, wenn die Höhe des Pachtschillings nicht unmittelbar vom Gewinn des verpachteten Unternehmens abhängt. Auch in diesem Fall ist der Verpächter selbst - im weitesten Sinne - unternehmerisch tätig und am Erfolg des ihm weiterhin gehörenden Unternehmens unmittelbar interessiert; ihm ist daher auch die Befugnis zuzubilligen, gegen irreführende Angaben im Sinne des Paragraph 2, UWG einzuschreiten, die sein Unternehmen beeinträchtigen können. Aus diesen Erwägungen ist die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen.
Nach der Meinung der Beklagten hätten sie mit der Versendung der beanstandeten Ansichtskarte nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen, weil ihnen diese mit der Liegenschaft "mitverkauft" worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden:
Ganz abgesehen davon, daß sich - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Verhältnisse in bezug auf das Badeplateau seit der Anfertigung der Ansichtskarten entscheidend geändert haben, kommt es für den Tatbestand des § 2 UWG weder auf ein Verschulden noch auf besondere Sittenwidrigkeitselemente an. Auf Unterlassung kann gemäß § 2 Abs 1 UWG in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit seines Angebotes, zur Irreführung geeignete Angaben macht. Als Behauptungen und Angaben im Sinne des § 2 UWG sind auch bildliche Darstellungen anzusehen, die wörtliche Angaben zu ersetzen bestimmt und geeignet sind (§ 39 Abs 1 UWG). Daß die von den Beklagten verwendete Ansichtskarte geeignet ist, den - unrichtigen - Eindruck hervorzurufen, der dort gezeigte Teil des Badeplateaus stehe den Gästen der Pension "A*****" zur Verfügung, ist offenkundig, weil sich diese Abbildung unmittelbar unter dem deutlich gedruckten Namen der Pension befindet. Allfällige Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten, weil nach ständiger Rechtsprechung jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1989, 42 uva). Aus diesem Grund ist aber - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - auch das Lichtbild rechts oben neben der Abbildung der "Pension A*****" im "P*****-Angebot 90" irreführend, kann doch ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Auffassung gelangen, daß jener Badesteg, der deutlicher zu sehen ist, zu der beschriebenen Pension der Beklagten gehört, während das in Wahrheit nicht der Fall ist.Ganz abgesehen davon, daß sich - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Verhältnisse in bezug auf das Badeplateau seit der Anfertigung der Ansichtskarten entscheidend geändert haben, kommt es für den Tatbestand des Paragraph 2, UWG weder auf ein Verschulden noch auf besondere Sittenwidrigkeitselemente an. Auf Unterlassung kann gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UWG in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit seines Angebotes, zur Irreführung geeignete Angaben macht. Als Behauptungen und Angaben im Sinne des Paragraph 2, UWG sind auch bildliche Darstellungen anzusehen, die wörtliche Angaben zu ersetzen bestimmt und geeignet sind (Paragraph 39, Absatz eins, UWG). Daß die von den Beklagten verwendete Ansichtskarte geeignet ist, den - unrichtigen - Eindruck hervorzurufen, der dort gezeigte Teil des Badeplateaus stehe den Gästen der Pension "A*****" zur Verfügung, ist offenkundig, weil sich diese Abbildung unmittelbar unter dem deutlich gedruckten Namen der Pension befindet. Allfällige Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten, weil nach ständiger Rechtsprechung jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1989, 42 uva). Aus diesem Grund ist aber - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - auch das Lichtbild rechts oben neben der Abbildung der "Pension A*****" im "P*****-Angebot 90" irreführend, kann doch ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Auffassung gelangen, daß jener Badesteg, der deutlicher zu sehen ist, zu der beschriebenen Pension der Beklagten gehört, während das in Wahrheit nicht der Fall ist.
Schon aus diesem Grund ist der Spruch des Unterlassungsgebotes nicht zu beanstanden. Der dort verwendete Begriff des "Werbeprospektes" ist im übrigen nicht so deutlich umrissen, daß nicht auch Hausansichtskarten, deren Rückseite - wie hier - nähere Angaben über die auf der Vorderseite gezeigte Pension enthält, darunter fallen könnten. Ist aber der Sinn des Spruches nicht eindeutig, dann dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch die Gründe zur Auslegung herangezogen werden (SZ 49/54; SZ 49/81; ÖBl 1985, 49 ua). Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber unzweifelhaft, daß den Beklagten mit dem Urteil (auch) das Benützen der beanstandeten Ansichtskarten verboten worden ist.
Daß das Unterlassungsgebot wegen seiner allgemeinen Fassung nicht exequierbar wäre, trifft nicht zu (ÖBl 1991, 105 und 108). Ob ein "Werbeprospekt" (eine Ansichtskarte) den näher beschriebenen irreführenden Eindruck zu erwecken geeignet ist, kann bei der Exekutionsbewilligung auf Grund der - konkreten (SZ 55/6; SZ 57/137; ÖBl 1991, 105) - Angaben des Exekutionsantrages beurteilt werden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteiles.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.