Der Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig, weil das Rekursgericht die Verwechslungsgefahr unrichtig beurteilt hat. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Erstklägerin leitet ihr Ausschließlichkeitsrecht an der Bezeichnung "GO" aus dem seit 1989 verwendeten Zeitschriftentitel "GO!" (das Fahrschülermagazin) ab. Der Zweitkläger beruft sich auf sein gegenüber dem Zeichen der beklagten Parteien gleichfalls prioritätsälteres Recht an der österreichischen Marke "GO! Das Motorradmagazin" mit Schutzumfang ua auch für die Kl 38, Telekommunikation, Verbreitung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen.
Zum Anspruch der Erstklägerin:
Nach ständiger Rechtsprechung genießt die besondere Bezeichnung einer Druckschrift (sofern ihr nicht auf Grund ihres Werkcharakters der Schutz nach § 80 UrhG zukommt) den Schutz des § 9 Abs 1 UWG (ÖBl 1998, 246 - GO mwN). Der Senat hat die für die Zeitschrift der Erstklägerin gewählte Bezeichnung "GO" bereits als originell und fantasievoll beurteilt und ihre Unterscheidungskraft als offenkundig bejaht (ÖBl 1998, 246 - GO).Nach ständiger Rechtsprechung genießt die besondere Bezeichnung einer Druckschrift (sofern ihr nicht auf Grund ihres Werkcharakters der Schutz nach Paragraph 80, UrhG zukommt) den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG (ÖBl 1998, 246 - GO mwN). Der Senat hat die für die Zeitschrift der Erstklägerin gewählte Bezeichnung "GO" bereits als originell und fantasievoll beurteilt und ihre Unterscheidungskraft als offenkundig bejaht (ÖBl 1998, 246 - GO).
Verwechslungsgefahr - als Voraussetzung des von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsanspruchs - ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch eines Zeichens die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) hervorgerufen werden kann (ÖBl 1998, 246 - GO; MR 2002, 325 - Format Money). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist stets der Gesamteindruck maßgeblich, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt (stRsp 4 Ob 139/02y; 4 Ob 10/03d; 4 Ob 60/03g je mwN). Schutzunfähige oder schwache Zeichenbestandteile tragen im Allgemeinen zum Gesamteindruck eines Zeichens wenig bei. Demgegenüber kann die Übernahme eines prägenden Zeichenbestandteiles in ein Zeichen, das auch noch andere Teile enthält, Verwechslungsgefahr begründen (OPM PBl 2003, 8 - Kathreiner). Sogar ein schwaches Zeichen wird dann verletzt, wenn es zur Gänze übernommen wird, innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck prägen, in den Hintergrund tritt (WBl 1999, 41 - GEO; 4 Ob 216/02x = ÖBl - LS 03/10 - Vienna Delights; 4Ob 13/03w).
Wendet man diese Grundsätze auf die hier zu beurteilenden Zeichen an, ist die Verwechslungsgefahr und damit eine Verletzung der Titelrechte der Erstklägerin zu bejahen. Die beanstandete Bezeichnung "gotv" besteht aus dem (das geschützte Zeichen der Erstklägerin prägenden) Bestandteil "GO" in Verbindung mit dem zur Bezeichnung eines TV-Senders nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die von den Beklagten ausgeübte Tätigkeit ("tv"). Die gewählte Schreibweise in Kleinbuchstaben vermag die Gefahr von Verwechslungen ebensowenig hintanzuhalten wie das aus dem Zeichen der Erstklägerin nicht übernommene Rufzeichen, weil beiden Merkmalen keine den Gesamteindruck beeinflussende Bedeutung zukommt.
Der von der Erstklägerin gebrauchte Untertitel "Das Fahrschülermagazin" beschreibt die angebotenen Inhalte. Er kann gleichfalls die durch Übernahme des prägenden Bestandteils "GO" entstandene Verwechslungsgefahr nicht beseitigen, zumal sich ein Hinweis auf den Tätigkeitsbereich der Beklagten (tv) auch in deren Bezeichnung findet. Gerade diese, dem übereinstimmenden Bestandteil "GO" hinzugefügten Inhalte bzw Tätigkeitsbereiche lassen den Eindruck entstehen, die so bezeichneten Unternehmen stünden in einer besonderen wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehung. Damit verwirklicht sich aber jedenfalls die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (sowohl der Jugendsender der Beklagten als auch die Zeitschrift der Erstklägerin sprechen jugendliches Publikum an und sind somit für dieselben Inserenten interessant) wird die Bezeichnung "gotv" so verstehen, dass dieser Sender mit der Zeitschrift der Erstklägerin wirtschaftlich oder organisatorisch in Verbindung steht. Dieser Eindruck kann umso mehr entstehen, als auch in anderen dem Publikum bereits bekannten Fällen die Namen von Printmedien als Titel eines Fernseh- oder Radioprogrammes oder -senders verwendet werden, wie dies etwa bei "Spiegel TV", "Krone-Hit Radio" und "Focus TV" der Fall ist.
Die im Zusammenhang mit Zeitungs- und Zeitschriftentiteln entwickelte Rechtsprechung, wonach schon kleine Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausschließen (ÖBl 1996, 70 - Festspiel Illustrierte mwN; ÖBl 1998, 76 - St. Pölten konkret; 4 Ob 109/03p) ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ausgangspunkt dieser Überlegungen war es, dass bei Zeitschriftentiteln, die sich aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen zusammensetzen (wie etwa aus Ortsbezeichnungen oder inhaltlichen Angaben) nur beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen. Im vorliegenden Fall ist aber nicht die Verwechselbarkeit gleichnamiger, aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen bestehender Zeitungstitel zu beurteilen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Übernahme des die Bezeichnung der Erstklägerin prägenden Bestandteiles "GO" in die Bezeichnung eines Fernsehsenders die Gefahr von Verwechslungen mit sich bringt. Dies ist aus den dargelegten Gründen zu bejahen. Eine besondere Veranlassung, das fantasievolle und unterscheidungskräftige Zeichen der Kläger zu übernehmen, bestand für die Beklagten nicht. Vielmehr wäre ihnen eine unbegrenzte Zahl an Ausweichmöglichkeiten zur Bezeichnung ihres Fernsehsenders zur Verfügung gestanden.
Zum Anspruch des Zweitklägers:
Die dem Zeichen der Beklagten gegenüber prioritätsältere Marke des Zweitklägers genießt - wie jene der Beklagten - unter anderem Schutz für Telekommunikation, insbesondere auch für die Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen und wird dafür auch verwendet. Die Gleichartigkeit der Dienstleistungen ist daher nicht zu bezweifeln. Auch an der Unterscheidungskraft der Marke zur Kennzeichnung einer Fernsehsendung besteht kein Zweifel. Sie besteht aus dem sie prägenden fantasiehaften und damit unterscheidungskräftigen Bestandteil "GO" und einem weiteren die vermittelten Inhalte darlegenden und damit rein beschreibenden Teil ("Das Motormagazin"). Dass es für den Ähnlichkeitsvergleich auf die das Zeichen prägenden Bestandteile ankommt und schutzunfähige oder schwache Zeichenbestandteile im Allgemeinen zum Gesamteindruck eines Zeichens aus der Sicht des angesprochenen Publikums wenig beitragen, wurde bereits dargelegt.
Die Beklagten übernehmen für die Bezeichnung ihres Fernsehsenders und Fernsehprogramms den die Marke der Zweitklägerin prägenden Bestandteil "GO" und verbinden ihn - wie schon die Kläger - mit einem ihre Tätigkeit beschreibenden Hinweis (tv). Dadurch entsteht - worauf im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Bezug auf den für die Erstklägerin geschützten Titel schon hingewiesen wurde - für das Publikum der Eindruck einer besonderen wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehung der so bezeichneten Unternehmen. Als originelle und einprägsame Bezeichnung für ein Fernsehprogramm wird "GO" dem Publikum in Erinnerung bleiben. Die vom Sender der Beklagten angesprochenen Jugendlichen sind im Allgemeinen auch an den Inhalten des unter der Marke des Zweitklägers gesendeten Motormagazins interessiert. Sie werden annehmen, dass der mit dem jüngeren Zeichen versehene Fernsehsender aus einem mit diesem wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen stammt.
Dass die Marke des Zweitklägers wie auch jene der Beklagten einen weiteren nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil, nämlich den Hinweis auf den besonderen Tätigkeitsbereich enthält, beseitigt im vorliegenden Fall die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn nicht, sondern begünstigt sie sogar. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ist die Gefahr von Verwechslungen im weiteren Sinn auch dann gegeben, wenn jeweils die ganze Marke (und nicht nur der sie jeweils prägende Teil "GO") wiedergegeben und betrachtet wird.
Die Ausstrahlung des Motormagazines in SAT 1 (und nicht im Sender der Beklagten) schließt den Eindruck wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen den Streitteilen wegen der in der heutigen Zeit oft vielfältigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen unterschiedlichen Medien nicht aus.
Dem Revisionsrekurs der Kläger wird daher Folge gegeben und die einstweilige Verfügung erlassen.
Die Revisionsrekursbeantwortung musste als verspätet zurückgewiesen werden. Sie war der Beklagten mit Mitteilung vom 10. 7. 2003 freigestellt, aber erst am 7. 8. 2003, somit nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (§ 402 Abs 3 EO), zur Post gegeben worden.Die Revisionsrekursbeantwortung musste als verspätet zurückgewiesen werden. Sie war der Beklagten mit Mitteilung vom 10. 7. 2003 freigestellt, aber erst am 7. 8. 2003, somit nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (Paragraph 402, Absatz 3, EO), zur Post gegeben worden.
Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, und 50 Absatz eins, ZPO.