Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, wonach (ua) § 502 Abs 3 ZPO für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN bezeichneten Streitigkeiten nicht gilt. Diese Streitigkeiten sind daher ohne Rücksicht auf den Streitwert revisibel.Die Beklagte beruft sich auf Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, wonach (ua) Paragraph 502, Absatz 3, ZPO für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN bezeichneten Streitigkeiten nicht gilt. Diese Streitigkeiten sind daher ohne Rücksicht auf den Streitwert revisibel.
Eine derartige Streitigkeit liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor:
Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen - soweit hier von Interesse - alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen. Die besondere Verfahrensart der §§ 560 ff ZPO gilt für Bestandverträge über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke und über Unternehmen, zu denen unbewegliche Sachen gehören.Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen - soweit hier von Interesse - alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen. Die besondere Verfahrensart der Paragraphen 560, ff ZPO gilt für Bestandverträge über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke und über Unternehmen, zu denen unbewegliche Sachen gehören.
Gegenstand des zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vertrags ist die Miete von Containern, die zwar auf einem Lagerplatz der Klägerin abgestellt sind, mit denen aber kein bestimmter Lagerplatz mitvermietet ist. Dass davon auch die Beklagte ausgeht, zeigt ihr Vorbringen, wonach die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Container vor dem heranrückenden Hochwasser in Sicherheit zu bringen. Da somit mangels Bestimmtheit des Objekts kein Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache vorliegt (s Simotta in Fasching² § 49 JN Rz 81), ist § 502 Abs 3 ZPO anzuwenden, wonach die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig ist, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.Gegenstand des zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vertrags ist die Miete von Containern, die zwar auf einem Lagerplatz der Klägerin abgestellt sind, mit denen aber kein bestimmter Lagerplatz mitvermietet ist. Dass davon auch die Beklagte ausgeht, zeigt ihr Vorbringen, wonach die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Container vor dem heranrückenden Hochwasser in Sicherheit zu bringen. Da somit mangels Bestimmtheit des Objekts kein Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache vorliegt (s Simotta in Fasching² Paragraph 49, JN Rz 81), ist Paragraph 502, Absatz 3, ZPO anzuwenden, wonach die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig ist, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Eine außerordentliche Revision kommt daher nicht in Frage. Der Akt ist vielmehr dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag nach § 508 ZPO zu übermitteln.Eine außerordentliche Revision kommt daher nicht in Frage. Der Akt ist vielmehr dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag nach Paragraph 508, ZPO zu übermitteln.