Die zur Anwendung österreichischen Sachrechts führende Auffassung des Rekursgerichts, das österreichische IPR berufe bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet das Recht des (dh jedes) Staates, in dem die beanstandete Website abgerufen werden könne, ist nicht entscheidungserheblich. Knüpft man statt dessen am Recht jenes Staates an, in dem das beanstandete Verhalten gesetzt wurde, so verweist das österreichische IPR im vorliegenden Fall auf belgisches Recht. Dabei handelt es sich nach § 5 Abs 1 IPRG um eine Gesamtverweisung, sodass zunächst zu prüfen ist, ob das belgische Kollisionsrecht die Verweisung annimmt.Die zur Anwendung österreichischen Sachrechts führende Auffassung des Rekursgerichts, das österreichische IPR berufe bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet das Recht des (dh jedes) Staates, in dem die beanstandete Website abgerufen werden könne, ist nicht entscheidungserheblich. Knüpft man statt dessen am Recht jenes Staates an, in dem das beanstandete Verhalten gesetzt wurde, so verweist das österreichische IPR im vorliegenden Fall auf belgisches Recht. Dabei handelt es sich nach Paragraph 5, Absatz eins, IPRG um eine Gesamtverweisung, sodass zunächst zu prüfen ist, ob das belgische Kollisionsrecht die Verweisung annimmt.
Nach Art 99 Abs 2 Z 1 des belgischen Code de droit international privé hat der Geschädigte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Wahl zwischen dem Recht des Staates, in dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde oder gesetzt zu werden droht, und dem Recht jenes Staates, in dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht; die Wahl des Rechts des Erfolgsortstaats ist ausgeschlossen, wenn der Schädiger nicht vorhersehen konnte, dass der Schaden dort eintreten würde.Nach Artikel 99, Absatz 2, Ziffer eins, des belgischen Code de droit international privé hat der Geschädigte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Wahl zwischen dem Recht des Staates, in dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde oder gesetzt zu werden droht, und dem Recht jenes Staates, in dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht; die Wahl des Rechts des Erfolgsortstaats ist ausgeschlossen, wenn der Schädiger nicht vorhersehen konnte, dass der Schaden dort eintreten würde.
Im vorliegenden Fall ist der (behauptete) Schaden am Wohnort der Klägerin in Österreich eingetreten, was für den Beklagen zweifellos vorhersehbar war. Die Klägerin stützte sich zur Begründung ihres Anspruchs ausdrücklich auf § 1330 ABGB und § 78 UrhG. Damit hat sie ihr Wahlrecht nach Art 99 Abs 2 Z 1 des belgischen Code de droit international privé ausgeübt. Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zutreffend österreichisches Recht angewendet.Im vorliegenden Fall ist der (behauptete) Schaden am Wohnort der Klägerin in Österreich eingetreten, was für den Beklagen zweifellos vorhersehbar war. Die Klägerin stützte sich zur Begründung ihres Anspruchs ausdrücklich auf Paragraph 1330, ABGB und Paragraph 78, UrhG. Damit hat sie ihr Wahlrecht nach Artikel 99, Absatz 2, Ziffer eins, des belgischen Code de droit international privé ausgeübt. Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zutreffend österreichisches Recht angewendet.
In der Sache liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).In der Sache liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).