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Rechtssatz RS0076933×

Rechtssatz RS0076933

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076933

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Rechtssatz

Das IPRG ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde (deutsche) Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. Dies gilt auch für die objektive Anknüpfung von Verträgen. Die vom österreichischen Gesetzgeber normierte Gesamtversicherung kann nicht durch eine vom deutschen Gesetzgeber normierte Sachnormverweisung derogiert werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 549/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 549/94
    Veröff: SZ 67/147
  • 7 Ob 513/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 513/95
    nur: Das IPRG ist gemäß § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. (T1); Beisatz: Der Bestimmungen des § 25 IPRG kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach eine Sachnormverweisung unterstellt werden. (T2) Veröff: SZ 68/108
  • 9 ObA 189/98d
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 189/98d
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine kollisionsrechtliche Regelung "Sachnormverweisung" oder eine "Gesamtverweisung" sein soll, entscheidet das österreichische internationale Privatrecht. (T3); Beisatz: Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach § 5 Abs 1 IPRG umfaßt im Falle des § 44 IPRG auch deren Verweisungsnorm, so daß darin eine Gesamtverweisung liegt. (T4)
  • 9 ObA 252/98v
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 252/98v
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 196/04v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 196/04v
    Auch; Beisatz: Da alle Anknüpfungen des IPRG Ausdruck des in § 1 IPRG formulierten Grundsatzes der stärksten Beziehung sind, führt § 5 IPRG bei jeder Rück- oder Weiterverweisung zur Anwendung eines Rechts, das nach der österreichischen kollisionsrechtlichen Wertung nicht die stärkste Beziehung zum Sachverhalt aufweist. Es besteht daher kein Anlass, für die Anknüpfung eines Anfechtungsanspruchs vom Grundsatz der Gesamtverweisung abzugehen. Hier: Anfechtung eines Transfers des englischen Verkaufserlöses einer Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten, wodurch die relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. (T5)
  • 4 Ob 138/09m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 138/09m
    Auch
  • 9 Ob 29/10w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 Ob 29/10w
    Vgl
  • 8 ObA 59/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 ObA 59/24w
    nur T1
    Beisatz: Auch beim Betriebsverfassungsrecht ist daher von einer Gesamtverweisung auszugehen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076933

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00549_9400000_004