Rechtssatz RS0076933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076933
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Rechtssatz
Das IPRG ist gemäß § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde (deutsche) Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. Dies gilt auch für die objektive Anknüpfung von Verträgen. Die vom österreichischen Gesetzgeber normierte Gesamtversicherung kann nicht durch eine vom deutschen Gesetzgeber normierte Sachnormverweisung derogiert werden.Das IPRG ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde (deutsche) Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. Dies gilt auch für die objektive Anknüpfung von Verträgen. Die vom österreichischen Gesetzgeber normierte Gesamtversicherung kann nicht durch eine vom deutschen Gesetzgeber normierte Sachnormverweisung derogiert werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 549/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 549/94
Veröff: SZ 67/147
- 7 Ob 513/95
Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 513/95
nur: Das IPRG ist gemäß § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. (T1); Beisatz: Der Bestimmungen des § 25 IPRG kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach eine Sachnormverweisung unterstellt werden. (T2) Veröff: SZ 68/108
- 9 ObA 189/98d
Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 189/98d
Auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine kollisionsrechtliche Regelung "Sachnormverweisung" oder eine "Gesamtverweisung" sein soll, entscheidet das österreichische internationale Privatrecht. (T3); Beisatz: Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach § 5 Abs 1 IPRG umfaßt im Falle des § 44 IPRG auch deren Verweisungsnorm, so daß darin eine Gesamtverweisung liegt. (T4)
- 9 ObA 252/98v
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 252/98v
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 2 Ob 196/04v
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 196/04v
Auch; Beisatz: Da alle Anknüpfungen des IPRG Ausdruck des in § 1 IPRG formulierten Grundsatzes der stärksten Beziehung sind, führt § 5 IPRG bei jeder Rück- oder Weiterverweisung zur Anwendung eines Rechts, das nach der österreichischen kollisionsrechtlichen Wertung nicht die stärkste Beziehung zum Sachverhalt aufweist. Es besteht daher kein Anlass, für die Anknüpfung eines Anfechtungsanspruchs vom Grundsatz der Gesamtverweisung abzugehen. Hier: Anfechtung eines Transfers des englischen Verkaufserlöses einer Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten, wodurch die relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. (T5)
- 4 Ob 138/09m
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 138/09m
Auch
- 9 Ob 29/10w
Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 Ob 29/10w
Vgl
- 8 ObA 59/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 ObA 59/24w
nur T1
Beisatz: Auch beim Betriebsverfassungsrecht ist daher von einer Gesamtverweisung auszugehen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076933
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00549_9400000_004