Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Unterlassung, fremdes Recht von Amts wegen zu ermitteln (1 Ob 2088/96g, 6 Ob 2152/96f), wird zwar als "Verfahrensmangel eigener Art" angesehen (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 4 IPRG; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 271; SZ 46/83 ua), doch haben die Vorinstanzen das ägyptische Recht ohnehin aufgrund des Ergebnisses einer nach § 4 Abs 1 IPRG gesetzeskonformen Anfrage über die ägyptische Rechtslage an das Bundesministerium für Justiz (siehe 5 Cga 17/94v) ermittelt. Die inhaltsleere Behauptung einer unvollständigen Ermittlung fremden Rechts, ohne entsprechende anderslautende Erkenntnisquellen in der Rechtsmittelschrift zumindest vorzulegen (Schwimann aaO Rz 2, Rechberger aaO Rz 1), vermag daher weder eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Unterlassung, fremdes Recht von Amts wegen zu ermitteln (1 Ob 2088/96g, 6 Ob 2152/96f), wird zwar als "Verfahrensmangel eigener Art" angesehen (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 4, IPRG; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 271,; SZ 46/83 ua), doch haben die Vorinstanzen das ägyptische Recht ohnehin aufgrund des Ergebnisses einer nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG gesetzeskonformen Anfrage über die ägyptische Rechtslage an das Bundesministerium für Justiz (siehe 5 Cga 17/94v) ermittelt. Die inhaltsleere Behauptung einer unvollständigen Ermittlung fremden Rechts, ohne entsprechende anderslautende Erkenntnisquellen in der Rechtsmittelschrift zumindest vorzulegen (Schwimann aaO Rz 2, Rechberger aaO Rz 1), vermag daher weder eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend die Frage der Anwendung des österreichischen Rechts und des maßgeblichen Kollektivvertrages bejaht.
Nach der Rechtsprechung umfaßt die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach § 5 Abs 1 IPRG im Falle des § 44 IPRG auch deren Verweisungsnorm (ZfRV 1987, 289), so daß darin eine Gesamtverweisung liegt. Wenn die fremde Rechtsordnung zurückverweist, sind die österreichischen Sachnormen anzuwenden (ZfRV 1994, 161). Dieser Standpunkt der Rechtsprechung wurde auch von einem Teil der Lehre geteilt (Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I3, 90; ZAS 1985/13 [Hoyer]).Nach der Rechtsprechung umfaßt die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, IPRG im Falle des Paragraph 44, IPRG auch deren Verweisungsnorm (ZfRV 1987, 289), so daß darin eine Gesamtverweisung liegt. Wenn die fremde Rechtsordnung zurückverweist, sind die österreichischen Sachnormen anzuwenden (ZfRV 1994, 161). Dieser Standpunkt der Rechtsprechung wurde auch von einem Teil der Lehre geteilt (Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I3, 90; ZAS 1985/13 [Hoyer]).
Die Entscheidung, ob eine kollisionsrechtliche Regelung "Sachnormverweisung" oder eine "Gesamtverweisung" sein soll, entscheidet das österreichische internationale Privatrecht (Schwind, Internationales Privatrecht Rz 107). Dabei ist das österreichische IPRG in § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht (784 BlgNR 14.GP, 14; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 37, 39). Das IPRG sieht trotz des allgemeinen Geltungsbereiches der Rück- und Weiterverweisung für bestimmte Fälle Ausnahmen vor, wie beispielsweise in den §§ 45 und 46 IPRG (dort durch den Hinweis auf Sachnormen [784 BlgNR 14.GP, 16, 58]). Daß der Gesetzgeber eine solche Ausnahme vom Schutz des österreichischen Arbeitsrechts in § 44 Abs 1 IPRG statuieren wollte, ist, wie auch die Rechtsprechung zeigt, nicht erkennbar. Unter diesem Aspekt hat auch die jüngere Rechtsprechung in § 41 IPRG entgegen der früher vertretenen Rechtsansicht eine Gesamtverweisung angenommen (ZfRV 1994, 161; ZfRV 1996, 195).Die Entscheidung, ob eine kollisionsrechtliche Regelung "Sachnormverweisung" oder eine "Gesamtverweisung" sein soll, entscheidet das österreichische internationale Privatrecht (Schwind, Internationales Privatrecht Rz 107). Dabei ist das österreichische IPRG in Paragraph 5, Absatz eins, vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht (784 BlgNR 14.GP, 14; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 37, 39). Das IPRG sieht trotz des allgemeinen Geltungsbereiches der Rück- und Weiterverweisung für bestimmte Fälle Ausnahmen vor, wie beispielsweise in den Paragraphen 45 und 46 IPRG (dort durch den Hinweis auf Sachnormen [784 BlgNR 14.GP, 16, 58]). Daß der Gesetzgeber eine solche Ausnahme vom Schutz des österreichischen Arbeitsrechts in Paragraph 44, Absatz eins, IPRG statuieren wollte, ist, wie auch die Rechtsprechung zeigt, nicht erkennbar. Unter diesem Aspekt hat auch die jüngere Rechtsprechung in Paragraph 41, IPRG entgegen der früher vertretenen Rechtsansicht eine Gesamtverweisung angenommen (ZfRV 1994, 161; ZfRV 1996, 195).
Da das in § 44 Abs 1 IPRG berufene "Recht" sowohl die Sachnorm als auch das Kollisionsrecht beinhaltet, ist die Verweisung nach § 44 Abs 1 IPRG auf das "Recht" des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, keine erkennbare Ausnahme von der im IPRG grundsätzlich geltenden Gesamtverweisung (dagegen Schwimann aaO 39, 140; Schwimann in Rummel Rz 3 c zu § 44 IPRG).Da das in Paragraph 44, Absatz eins, IPRG berufene "Recht" sowohl die Sachnorm als auch das Kollisionsrecht beinhaltet, ist die Verweisung nach Paragraph 44, Absatz eins, IPRG auf das "Recht" des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, keine erkennbare Ausnahme von der im IPRG grundsätzlich geltenden Gesamtverweisung (dagegen Schwimann aaO 39, 140; Schwimann in Rummel Rz 3 c zu Paragraph 44, IPRG).
Da vom Arbeitsstatut des § 44 Abs 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts 141; Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht in Österreich DRdA 1981, 281; Rebhahn in FS-Strasser (1984), Österreichisches Arbeitsrecht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung 84). Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 2, 69). Durch die Anwendbarkeit der Sachnorm infolge der Kollektivvertragsangehörigkeit fällt auch das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages, so daß die auf den Kollektivvertrag gestützten Ansprüche des Klägers von den Vorinstanzen zutreffend bejaht worden sind.Da vom Arbeitsstatut des Paragraph 44, Absatz eins, IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts 141; Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht in Österreich DRdA 1981, 281; Rebhahn in FS-Strasser (1984), Österreichisches Arbeitsrecht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung 84). Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 2, 69). Durch die Anwendbarkeit der Sachnorm infolge der Kollektivvertragsangehörigkeit fällt auch das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages, so daß die auf den Kollektivvertrag gestützten Ansprüche des Klägers von den Vorinstanzen zutreffend bejaht worden sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.