Rechtssatz RS0110653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110653
Entscheidungsdatum
23.12.1998
Rechtssatz
Da das in § 44 Abs 1 IPRG berufene "Recht" sowohl die Sachnorm als auch das Kollisionsrecht beinhaltet, ist die Verweisung nach § 44 Abs 1 IPRG auf das "Recht" des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, keine erkennbare Ausnahme von der im IPRG grundsätzlich geltenden Gesamtverweisung.Da das in Paragraph 44, Absatz eins, IPRG berufene "Recht" sowohl die Sachnorm als auch das Kollisionsrecht beinhaltet, ist die Verweisung nach Paragraph 44, Absatz eins, IPRG auf das "Recht" des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, keine erkennbare Ausnahme von der im IPRG grundsätzlich geltenden Gesamtverweisung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110653
Dokumentnummer
JJR_19980902_OGH0002_009OBA00189_98D0000_001