Entscheidungsgründe:
Die in Bosnien geborene Nebenintervenientin ist die uneheliche Mutter des am 25.3.1985 in Österreich geborenen beklagten Kindes. Das Kind besitzt die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft. Der Kläger, der Staatsbürger der serbischen Teilrepublik ist, hat am 12.11.1985 vor dem Bezirksgericht Innsbruck die Vaterschaft zum beklagten Kind anerkannt. Er ist nicht der leibliche Vater dieses Kindes. Er ist aufgrund der blutserologischen Merkmale in insgesamt vierfacher Weise ausgeschlossen.
Die Mutter des Kindes hatte am 22.5.1984 beim Bezirksgericht Innsbruck zu Protokoll gegeben, daß der Kläger der Vater der von ihr am 15.3.1984 geborenen unehelichen Tochter Aldijana M***** sei, daß er jedoch kein Vaterschaftsanerkenntnis abgeben wolle. Der Kläger gab bei seiner Einvernahme am 12.7.1984 an, daß er seit etwa Mai 1983 gelegentlich mit der Nebenintervenientin geschlechtlich verkehrt habe, daß sie aber in dieser Zeit auch mit anderen Männern Kontakt gehabt habe und er sich vorstellen könne, daß sie auch mit diesen geschlechtliche Beziehungen gehabt habe. Er könne nicht sagen, wieso die Nebenintervenientin ihn als Vater angebe. Daraufhin wurde das Bezirksjugendamt zum Kollisionskurator für die mj.Aldijana M***** zur Führung eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft des Klägers bestellt. Die betreffende Klage wurde am 17.5.1985 beim Bezirksgericht Innsbruck eingebracht.
Inzwischen hatte die Nebenintervenientin das hier beklagte Kind Arijana zur Welt gebracht. Das hiefür ebenfalls zum Kollisionskurator bestellte Bezirksjugendamt Innsbruck brachte auch hinsichtlich dieses Kindes gegen den Kläger eine Vaterschaftsklage ein. Die Nebenintervenientin bezeichnete den Kläger auch als Vater dieses Kindes. Er erklärte deshalb in der Tagsatzung vom 11.9.1985, daß er bereit sei, ein Vaterschaftsanerkenntnis abzugeben. Am 12.11.1985 anerkannte der Kläger die Vaterschaft sowohl hinsichtlich Aldjana als auch hinsichtlich des hier beklagten Kindes Arijana. Er glaubte damals, daß er der Vater sei.
Aufgrund verschiedener Vorkommnisse in den letzten Monaten des Jahres 1990 begann der Kläger an seiner Vaterschaft zu Aldjana zu zweifeln. Er brachte am 17.12.1990 eine Klage auf Rechtsunwirksamkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses hinsichtlich Aldjana ein. Erst im Zuge dieses Verfahrens wurde die Nebenintervenientin als Zeugin vernommen. Sie sagte aus, daß der Kläger der Vater aller ihrer (damals) insgesamt vier Kinder sei. Nachdem ein eingeholtes blutserologisches Gutachten die Vaterschaft des Klägers zu Aldjana ausschloß, erklärte das Bezirksgericht Innsbruck mit Urteil vom 18.3.1992 das seinerzeitige Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers hinsichtlich Aldjana für rechtsunwirksam. Dieses Urteil erwuchs Ende April 1992 in Rechtskraft, nachdem eine seitens des Kindes Aldjana eingebrachte Berufung mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.10.1992 als verspätet zurückgewiesen wurde.
Am 15.6.1992 versuchte Svetlana C*****, eine gute Bekannte der Nebenintervenientin, das hier beklagte Kind Arijana durch Ertränken im Inn sowie durch Schläge mit einer Schneeschaufel auf den Kopf zu ermorden. Dies gab Svetlana C***** erstmals anläßlich ihrer Vernehmung am 18.12.1992 zu, wobei sie die Nebenintervenientin als Anstifterin bezeichnete. Svetlana C***** sagte weiters aus, daß ihr die Nebenintervenientin gesagt habe, daß alle ihre (mittlerweile) fünf Kinder jeweils einen anderen Vater hätten und daß der Vater der mj.Arijana ein gewisser "B*****" sei. Von dieser Aussage der Svetlana C***** erfuhr der Kläger erstmals, nachdem der Klagevertreter am 3.6.1993 Einsicht in den Akt 3 P 198/84 des Bezirksgerichtes Innsbruck und insbesondere in das dort in Kopie erliegende Einvernahmeprotokoll der Svetlana C***** genommen hatte und den Kläger hievon verständigte. Damals erfuhr der Kläger, daß er nicht der Vater aller fünf Kinder der Nebenintervenientin sei.
Am 22.7.1993 brachte der Kläger die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses betreffend Arijana ein. Er sei durch die Behauptungen der Nebenintervenientin über seine Vaterschaft in die Irre geführt und nur dadurch zur Abgabe des Anerkenntnisses gebracht worden.
Das beklagte Kind und die Nebenintervenientin bestritten die Klagsbehauptungen und beantragten Klagsabweisung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 25 Abs.1 IPRG sei bosnisch-herzegowinisches Recht anzuwenden. Nach Art.119 des bosnisch-herzegowinischen Gesetzes über die Familie vom 29.5.1979 könne derjenige, der eine Vaterschaft anerkannt habe, jedoch später Kenntnis von Umständen erlange, die seine Vaterschaft ausschlössen, die Vaterschaft mit Klage bestreiten. Diese Klage sei jedoch innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme dieser Umstände, spätestens aber innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses zu erheben. Nachdem diese Frist von fünf Jahren abgelaufen sei, sei die vorliegende Klage verfristet.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, IPRG sei bosnisch-herzegowinisches Recht anzuwenden. Nach Artikel 119, des bosnisch-herzegowinischen Gesetzes über die Familie vom 29.5.1979 könne derjenige, der eine Vaterschaft anerkannt habe, jedoch später Kenntnis von Umständen erlange, die seine Vaterschaft ausschlössen, die Vaterschaft mit Klage bestreiten. Diese Klage sei jedoch innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme dieser Umstände, spätestens aber innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses zu erheben. Nachdem diese Frist von fünf Jahren abgelaufen sei, sei die vorliegende Klage verfristet.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsabweisung ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Nach Art.5 Abs.1 IPRG umfasse die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen. Art.41 des in der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) am 15.7.1982 ergangenen Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten (Länder) für bestimmte Verhältnisse, das in den einzelnen Teilrepubliken des ehemaligen Jugoslawien und auch in Bosnien-Herzegowina weiter gelte, sei auf die Anerkennung, Bestätigung oder Anfechtung der Vaterschaft bzw. Mutterschaft das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit die Person, deren Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt, bestätigt oder angefochten werde, zur Zeit der Geburt des Kindes besessen habe. Demnach verweise Art.41 des in Bosnien-Herzegowina nach wie vor gültigen Gesetzes vom 15.7.1982 weiter auf das Recht nach dem Personalstatut des Klägers zur Zeit der Geburt des beklagten Kindes. Es sei daher serbisches Recht anzuwenden, zumal das ebenfalls nach wie vor in Serbien geltende zitierte Gesetz vom 15.7.1982 keine Weiter- oder Zurückverweisung mehr durchführe.Nach Artikel 5, Absatz eins, IPRG umfasse die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen. Artikel 41, des in der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) am 15.7.1982 ergangenen Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten (Länder) für bestimmte Verhältnisse, das in den einzelnen Teilrepubliken des ehemaligen Jugoslawien und auch in Bosnien-Herzegowina weiter gelte, sei auf die Anerkennung, Bestätigung oder Anfechtung der Vaterschaft bzw. Mutterschaft das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit die Person, deren Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt, bestätigt oder angefochten werde, zur Zeit der Geburt des Kindes besessen habe. Demnach verweise Artikel 41, des in Bosnien-Herzegowina nach wie vor gültigen Gesetzes vom 15.7.1982 weiter auf das Recht nach dem Personalstatut des Klägers zur Zeit der Geburt des beklagten Kindes. Es sei daher serbisches Recht anzuwenden, zumal das ebenfalls nach wie vor in Serbien geltende zitierte Gesetz vom 15.7.1982 keine Weiter- oder Zurückverweisung mehr durchführe.
Nach Art.97 Abs.2 des serbischen Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 könne eine Person, die die Erklärung über das Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben habe, die Nichtigerklärung der Erklärung verlangen, wenn die Erklärung durch Zwang hervorgerufen oder sie infolge von Täuschung oder Irrtum abgegeben worden sei. Nach Abs.3 dieser Bestimmung könne die Klage auf Nichtigerklärung der Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag an, an dem der Zwang aufgehört habe, bzw. von dem Tag an, an dem der Irrtum erkannt worden sei, erhoben werden. Eine absolute Frist für die Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses sei im serbischen Gesetz über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 nicht vorgesehen. Die vorliegende Klage auf Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses sei daher nicht schon von vorneherein verfristet, wie dies nach Art.119 des bosnisch-herzegowinischen Gesetzes über die Familie vom 29.5.1979 der Fall wäre.Nach Artikel 97, Absatz 2, des serbischen Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 könne eine Person, die die Erklärung über das Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben habe, die Nichtigerklärung der Erklärung verlangen, wenn die Erklärung durch Zwang hervorgerufen oder sie infolge von Täuschung oder Irrtum abgegeben worden sei. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung könne die Klage auf Nichtigerklärung der Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag an, an dem der Zwang aufgehört habe, bzw. von dem Tag an, an dem der Irrtum erkannt worden sei, erhoben werden. Eine absolute Frist für die Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses sei im serbischen Gesetz über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 nicht vorgesehen. Die vorliegende Klage auf Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses sei daher nicht schon von vorneherein verfristet, wie dies nach Artikel 119, des bosnisch-herzegowinischen Gesetzes über die Familie vom 29.5.1979 der Fall wäre.
Aus dem - vom Gericht zweiter Instanz ergänzend festgestellten - Sachverhalt ergebe sich, daß der Kläger von der Mutter des Kindes in Irrtum geführt worden sei, indem sie ihn als Vater bezeichnet und insbesondere erklärt habe, daß sie in der fraglichen Empfängniszeit mit keinem anderen Mann verkehrt habe. Der Irrtum des Klägers hinsichtlich seiner Vaterschaft sei erst aufgeklärt worden, als ihm die Aussage der Svetlana C***** bekannt geworden sei. Es lägen somit die Voraussetzungen nach Art.97 Abs.2 des serbischen Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 für die Nichtigerklärung des seinerzeitigen Vaterschaftsanerkenntnisses vor, wobei die Klage auch innerhalb der in Abs.3 dieser Bestimmung normierten Frist eingebracht worden sei.Aus dem - vom Gericht zweiter Instanz ergänzend festgestellten - Sachverhalt ergebe sich, daß der Kläger von der Mutter des Kindes in Irrtum geführt worden sei, indem sie ihn als Vater bezeichnet und insbesondere erklärt habe, daß sie in der fraglichen Empfängniszeit mit keinem anderen Mann verkehrt habe. Der Irrtum des Klägers hinsichtlich seiner Vaterschaft sei erst aufgeklärt worden, als ihm die Aussage der Svetlana C***** bekannt geworden sei. Es lägen somit die Voraussetzungen nach Artikel 97, Absatz 2, des serbischen Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 für die Nichtigerklärung des seinerzeitigen Vaterschaftsanerkenntnisses vor, wobei die Klage auch innerhalb der in Absatz 3, dieser Bestimmung normierten Frist eingebracht worden sei.
Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über das anzuwendende Recht hinsichtlich der Feststellung, der Anerkennung und der Bestreitung der Vaterschaft fehle, wenn das uneheliche Kind und der bestreitende Vater Staatsbürger verschiedener Teilrepubliken des ehemaligen Jugoslawien seien.