Begründung:
Vereinszweck des Klägers ist es, seinen Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren. Mag.Dieter P*****, Inhaber des Fotostudios "Foto-Video P*****" in K*****, ist Mitglied des Klägers. Am 15.9.1992 übertrug Mag.Dieter P***** dem Kläger gemäß § 74 Abs 2 UrhG alle ihm hinsichtlich zweier Lichtbilder (Hochzeitsaufnahme des Brautpaares Silvia und Dietmar P*****; Aufnahme eines Gewächshauses [Gartenhauses]) zustehenden Rechte nach §§ 73 ff UrhG einschließlich der Befugnisse nach § 74 Abs 3 und 4 UrhG, insbesondere des Rechts auf Bezeichnung als Lichtbildhersteller (Namensnennung) nach § 20 und § 74 Abs 3 UrhG zur treuhändigen Wahrnehmung im eigenen Namen, jedoch im Interesse des Genannten und für dessen Rechnung.Vereinszweck des Klägers ist es, seinen Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren. Mag.Dieter P*****, Inhaber des Fotostudios "Foto-Video P*****" in K*****, ist Mitglied des Klägers. Am 15.9.1992 übertrug Mag.Dieter P***** dem Kläger gemäß Paragraph 74, Absatz 2, UrhG alle ihm hinsichtlich zweier Lichtbilder (Hochzeitsaufnahme des Brautpaares Silvia und Dietmar P*****; Aufnahme eines Gewächshauses [Gartenhauses]) zustehenden Rechte nach Paragraphen 73, ff UrhG einschließlich der Befugnisse nach Paragraph 74, Absatz 3 und 4 UrhG, insbesondere des Rechts auf Bezeichnung als Lichtbildhersteller (Namensnennung) nach Paragraph 20 und Paragraph 74, Absatz 3, UrhG zur treuhändigen Wahrnehmung im eigenen Namen, jedoch im Interesse des Genannten und für dessen Rechnung.
Mag.Dieter P***** hat vor der Übertragung aller Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Kläger niemandem, insbesondere nicht Michaela S***** oder der Beklagten, Rechte übertragen, Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsbewilligungen erteilt. Die erwähnten Lichtbilder waren, wie alle Aufnahmen von Mag.Dieter P*****, mit der Herstellerbezeichnung "C Copyright, Fotohaus P***** ..." versehen.
Die Beklagte betreibt mit dem Sitz in L***** ein Einzelhandelsunternehmen und unterhält in ganz Österreich, ua in M*****, Filialen; sie übernimmt (ua) auch Fotoausarbeitungen.
Mag.Dieter P***** erfuhr, daß die Beklagte im Auftrag von Kunden "Bild-vom-Bild"-Abzüge (ds im fotografischen Verfahren von einer Aufnahme angefertigte "Zweitaufnahmen") herstelle. Um das zu überprüfen, ersuchte er Michaela S*****, von den erwähnten Aufnahmen "Bild-vom-Bild"-Abzüge in der Filiale der Beklagten in M***** in Auftrag zu geben. Michaela S***** wies, als sie die Aufnahmen beim Selbstbedienungsstand in der Filiale der Beklagten auf die im folgenden beschriebene Weise abgab, nicht darauf hin, daß sie keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsbewilligungen erteilt habe. Die Beklagte führte den Auftrag durch.
Die Beklagte hat in ihrer Filiale in M***** (wie in anderen Filialen auch) einen Selbstbedienungsstand eingerichtet, an dem Kunden Fotoausarbeitungen in Auftrag geben können. Über dem Stand sind nachstehende "Allgemeine Geschäftsbedingungen" angeschlagen:
"1. Fotoarbeiten und ähnliche Dienstleistungen:
a) Bezüglich des Bestehens von Urheberrechten sind wir auf Erklärungen der Kunden angewiesen. Werden infolge unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrages Rechte, insbesondere Rechte Dritter, verletzt, so haftet der Kunde hiefür allein. Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie alle bei uns anfallenden notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
... "
Wünscht ein Kunde eine Filmausarbeitung oder eine Fotovervielfältigung, dann hat er den Vordruck auf einer Fotoausarbeitungstasche auszufüllen, den Film (die Fotos) einzulegen und die Tasche zu verschließen. Einen Abschnitt der Tasche nimmt der Kunde als Ausweis für seine Berechtigung an sich. Die Fotoausarbeitungstaschen werden in ein Fach eingelegt und in der Folge von einem Fotolabor - die Beklagte selbst führt keinerlei Fotoausarbeitungen durch - abgeholt. Das Fotolabor entwickelt die Filme und vervielfältigt die Fotos; es liefert die fertigen Fotos den einzelnen Filialen der Beklagten. Dort werden sie in Fächer eingeordnet und vom Kunden mit Hilfe seines Abschnittes selbst herausgesucht. Keiner der Mitarbeiter der Beklagten sieht die vom Kunden abgegebenen Filme oder Lichtbilder.
Der Kläger begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, von Foto-Video P***** stammende Personen(Hochzeits)- und Gewächshausaufnahmen, an denen die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte diesem Fotografenbetrieb oder dem Kläger zustehen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten bzw vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen. Dieses Verbot erstrecke sich insbesondere auf die Hochzeitsaufnahme des Brautpaares Silvia und Dietmar P***** (color) vom 18.Juli 1992 sowie auf die Aufnahme (color) eines Gewächshauses (Gartenhauses) vom 2.August 1992 nach der einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruches bildenden Beilage ./B.
Mit der Vervielfältigung und Verbreitung der beiden Aufnahmen ohne Zustimmung des berechtigten Lichtbildherstellers habe die Beklagte rechtswidrig gehandelt, zumal die Vervielfältigung ohne Herstellerbezeichnung bzw Namensnennung erfolgt sei.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Michaela S***** habe die Aufnahmen unter bewußter Vorspiegelung wahrheitswidriger Tatsachen selbst ohne Vorbehalt in eine Fotoausarbeitungstasche eingelegt und zur Bearbeitung übergeben. Sie habe sich nicht wie ein "gewöhnlicher" Kunde verhalten; ihr Vorgehen sei rechtsmißbräuchlich.
Durch den Auftrag, die Aufnahmen zur ***** in die Filiale der Beklagten zu bringen, habe Mag.Dieter P***** Michaela S***** die dazu notwendigen Rechte eingeräumt. Sie sei im übrigen nur Botin des Leistungsschutzberechtigten gewesen, so daß keine Rechtseinräumung notwendig war. Eine allfällige gedankliche Einschränkung sei als "venire contra factum proprium" unbeachtlich. Ein gegenteiliger Wille sei nicht erklärt worden, so daß gar nicht zu prüfen sei, ob eine protestatio facto contraria wirksam sei. Der Kläger versuche, der Beklagten eine Prüf- und Nachforschungspflicht aufzuerlegen, welche jedoch unerfüllbar sei.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Mit dem Michaela S***** erteilten Auftrag, die Aufnahmen vervielfältigen zu lassen, habe Mag.Dieter P***** sein Einverständnis zur Vervielfältigung erklärt. Michaela S***** sei als Botin tätig geworden. Wegen der ausdrücklichen Einwilligung des Lichtbildherstellers habe die Beklagte mit der Vervielfältigung nicht rechtswidrig gehandelt.
Das Rekursgericht verbot der Beklagten die Vervielfältigung der Aufnahmen und wies das auf Untersagung der Verbreitung von Aufnahmen gerichtete Mehrbegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ob eine Schutzrechtsverletzung vorliege, könne dahingestellt bleiben: Wer Fotokopien gewerbsmäßig herstelle, müsse dafür sorgen, daß bei dieser Tätigkeit nicht in die Ausschließlichkeitsrechte Dritter eingegriffen wird. Diese Verpflichtung könne nicht unter Berufung auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit geeigneter Gegenmaßnahmen auf die Kunden überwälzt werden. Der Hersteller der Vervielfältigungsstücke hafte auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Beklagte habe unabhängig davon, ob sie die Vervielfältigung durch einen Dritten vornehmen ließ, für die Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten einzustehen. Die Geschäftspraxis der Beklagten, ohne Bedachtnahme auf Ausschließungsrechte Dritter Fotografien zur Vervielfältigung zu übernehmen, durch einen beauftragten Unternehmer vervielfältigen zu lassen und die Vervielfältigungsstücke gegen Entgelt an den Besteller auszufolgen, begründe die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung Mag.Dieter P*****zustehender Schutzrechte durch die Beklagte. Die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage nach § 81 Abs 1 UrhG seien daher gegeben. Der Beklagten könne aber nur das Vervielfältigen und nicht auch das Verbreiten der Abzüge untersagt werden; sie habe keine Vervielfältigungsstücke verbreitet.Das Rekursgericht verbot der Beklagten die Vervielfältigung der Aufnahmen und wies das auf Untersagung der Verbreitung von Aufnahmen gerichtete Mehrbegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ob eine Schutzrechtsverletzung vorliege, könne dahingestellt bleiben: Wer Fotokopien gewerbsmäßig herstelle, müsse dafür sorgen, daß bei dieser Tätigkeit nicht in die Ausschließlichkeitsrechte Dritter eingegriffen wird. Diese Verpflichtung könne nicht unter Berufung auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit geeigneter Gegenmaßnahmen auf die Kunden überwälzt werden. Der Hersteller der Vervielfältigungsstücke hafte auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Beklagte habe unabhängig davon, ob sie die Vervielfältigung durch einen Dritten vornehmen ließ, für die Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten einzustehen. Die Geschäftspraxis der Beklagten, ohne Bedachtnahme auf Ausschließungsrechte Dritter Fotografien zur Vervielfältigung zu übernehmen, durch einen beauftragten Unternehmer vervielfältigen zu lassen und die Vervielfältigungsstücke gegen Entgelt an den Besteller auszufolgen, begründe die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung Mag.Dieter P*****zustehender Schutzrechte durch die Beklagte. Die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage nach Paragraph 81, Absatz eins, UrhG seien daher gegeben. Der Beklagten könne aber nur das Vervielfältigen und nicht auch das Verbreiten der Abzüge untersagt werden; sie habe keine Vervielfältigungsstücke verbreitet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten. Die Rechtsmittelwerberin beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Dem Kläger wurde die Mitteilung, daß ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses der Beklagten freigestellt wird, am 15.6.1993 zugestellt. Er hat die Revisionsrekursbeantwortung am 13.7.1993, also nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 402 Abs 1 EO und somit verspätet, zur Post gegeben; die Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.Dem Kläger wurde die Mitteilung, daß ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses der Beklagten freigestellt wird, am 15.6.1993 zugestellt. Er hat die Revisionsrekursbeantwortung am 13.7.1993, also nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 402, Absatz eins, EO und somit verspätet, zur Post gegeben; die Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.