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Rechtssatz RS0014533×

Rechtssatz RS0014533

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014533

Geschäftszahl

4Ob138/93

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Rechtssatz

Es ist kein vernünftiger Grund zu sehen, warum der Hersteller einer Vervielfältigung zustimmen sollte, wenn er überprüfen will, ob die Beklagte Aufnahmen ohne Zustimmung des Berechtigten vervielfältigt. Das schließt es aus, in der Übergabe der Aufnahmen zur Erteilung des Testauftrages eine schlüssige Rechtseinräumung zu sehen; andernfalls wäre es dem Berechtigten verwehrt, das Verhalten Dritter durch Testaufträge zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 138/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014533

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0040OB00138_9300000_001