Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO genannten Streitigkeiten, werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Das gilt auch für das Provisorialverfahren (4 Ob 69/94 mwH). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (ecolex 1992, 557). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 163 und die dort angeführte ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa RZ 1992/21; ecolex 1992, 557). Eine Entscheidung, die trotz Unterbrechungswirkung infolge Konkurseröffnung gefällt wurde, ist nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig (Gitschthaler aaO Rz 5 zu § 163; RZ 1992/21; ecolex 1992, 557; vgl auch JBl 1984, 209).Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, KO genannten Streitigkeiten, werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Das gilt auch für das Provisorialverfahren (4 Ob 69/94 mwH). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (ecolex 1992, 557). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 163 und die dort angeführte ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa RZ 1992/21; ecolex 1992, 557). Eine Entscheidung, die trotz Unterbrechungswirkung infolge Konkurseröffnung gefällt wurde, ist nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nichtig (Gitschthaler aaO Rz 5 zu Paragraph 163,; RZ 1992/21; ecolex 1992, 557; vergleiche auch JBl 1984, 209).
Diese Erwägungen führen bereits in Stattgebung des Revisionsrekurses zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Nichtigkeit.
Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.