Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob eine Pflicht zur Aufklärung über das Alter von Markenprodukten besteht, wenn diese zu einem Preis abgeben werden, der erheblich unter dem üblichen Preis liegt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
1. Zum Verstoß gegen die Vollständigkeitspflicht
Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine allgemeine Verpflichtung zur Vollständigkeit von Werbeaussagen, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf die Nachteile seiner eigenen Produkte hinweisen muss. Eine Aufklärungspflicht kann sich aber aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so dass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (4 Ob 164/97i = ÖBl 1998, 289 - H-Express; 4 Ob 44/03d = wbl 2003/232 - Energiekostenvergleich uva). In diesem Sinn hat die Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht beim Vertrieb von Restposten früherer Erzeugnisprogramme eines Markenartikelherstellers zu einem durch Bezug auf einen "Listenpreis" angegebenen Preis (4 Ob 306/80 = ÖBl 1981, 21 - Gartengeräte-Listenpreise) ebenso bejaht wie beim Vertrieb von Vorjahresmodellen einer Hobelmaschine im Rahmen einer "Aktion" (4 Ob 341/84 = ÖBl 1984, 153 - Aktion Hobelmaschine) und dem Vertrieb von Schuhen ohne Hinweis darauf, dass es sich dabei um solche zweiter Wahl gehandelt hatte (4 Ob 164/97i = ÖBl 1998, 289 - H-Express).
In all diesen Fällen wurde die Entscheidung mit der berechtigten, aber enttäuschten Annahme der beteiligten Verkehrskreise begründet, Ware aus dem aktuellen Programm des Herstellers angeboten zu erhalten. Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin ihr Begehren nicht allein darauf, dass die Kosmetika zwischen zwei und fünf Jahre alt waren, sondern sie macht geltend, dass die Kosmetika gegenüber dem aktuellen Sortiment der Nivea-Produkte im Wert gemindert seien. Zur Begründung bringt die Klägerin vor, dass die Haltbarkeitsdauer der Nivea-Schönheitskosmetika grundsätzlich 30 Monate betrage. Da die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Produkte überwiegend bereits zu einem Zeitpunkt feilgehalten und verkauft worden seien, da diese Haltbarkeitsdauer bereits abgelaufen gewesen sei, seien die Produkte jedenfalls als wertgemindert zu beurteilen.
Das Erstgericht hat zur Frage der Mindesthaltbarkeit von Nivea-Kosmetikprodukten keine Feststellungen getroffen. Unbestritten - und durch die vorgelegten Kosmetika auch belegt - ist, dass auf den einzelnen Artikeln kein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist. Eine Verpflichtung dazu besteht nach der - in Umsetzung der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG erlassenen - Kosmetikkennzeichnungsverordnung BGBl 1993/891 (KKV) bei Produkten mit einer Mindesthaltbarkeit bis zu 30 Monaten (§ 4 Abs 1 Z 5 leg cit). Da nicht anzunehmen ist, dass Nivea-Produkte im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden, ohne ordnungsgemäß gekennzeichnet zu sein, ist davon auszugehen, dass die Mindesthaltbarkeit jedenfalls 30 Monate beträgt.Das Erstgericht hat zur Frage der Mindesthaltbarkeit von Nivea-Kosmetikprodukten keine Feststellungen getroffen. Unbestritten - und durch die vorgelegten Kosmetika auch belegt - ist, dass auf den einzelnen Artikeln kein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist. Eine Verpflichtung dazu besteht nach der - in Umsetzung der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG erlassenen - Kosmetikkennzeichnungsverordnung BGBl 1993/891 (KKV) bei Produkten mit einer Mindesthaltbarkeit bis zu 30 Monaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, leg cit). Da nicht anzunehmen ist, dass Nivea-Produkte im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden, ohne ordnungsgemäß gekennzeichnet zu sein, ist davon auszugehen, dass die Mindesthaltbarkeit jedenfalls 30 Monate beträgt.
Die Haltbarkeitsdauer von zwei, drei oder fünf Jahre alten Produkten ist gegenüber der von Kosmetika, die unmittelbar nach der Herstellung in den Handel gelangen, unabhängig davon wesentlich verkürzt, ob die Produkte - wie die Beklagte behauptet - wesentlich länger als 30 Monate haltbar sind. Eine verminderte Haltbarkeitsdauer ist geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen, und zwar auch dann, wenn keine Gefahr besteht, dass das Produkt "abläuft", bevor es aufgebraucht ist. Das gilt unabhängig davon, ob es nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums zu chemischen Veränderungen kommt, die die Gebrauchsfähigkeit der Kosmetika beeinträchtigen. Es ist daher für die Entscheidung unerheblich, ob die - mit allgemeiner Lebenserfahrung begründete - Annahme des Rekursgerichts, Farben und (Nagel-)Lacke würden im Laufe der Zeit eintrocknen bzw dickflüssiger werden, nur für angebrochene Packungen oder auch für original und damit regelmäßig luftdicht verschlossene Produkte zutrifft.
Die Beklagte hat die Kosmetika zwar in Schütten und Körben dargeboten; sie hat aber damit geworben, "Marken-Kosmetika" anzubieten. Mit "Marken-Kosmetika" wird regelmäßig eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden, die sich, da es sich bei dekorativer Kosmetik um modische Artikel handelt, auch auf die Aktualität des Angebots bezieht. Dass die Kosmetika zu sehr günstigen Preisen angeboten werden, vermag daran nichts zu ändern. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung 4 Ob 5/91 (= ecolex 1991, 331 - Diskontprodukt) ist nicht zielführend, weil die Beklagte die Bezeichnung "Diskontprodukt" nicht verwendet hat und es daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob die Bezeichnung "Diskontprodukt" auch bei Kosmetika die Vorstellung unterdurchschnittlicher Qualität hervorruft. Der niedrige Preis allein ist jedenfalls kein Indiz für mangelnde Aktualität, wie vor allem die "top-aktuellen" und dennoch sehr preisgünstigen Angebote im Textilhandel beweisen.
Entspricht ein Produkt nicht der Qualitätsvorstellung, die sein Angebot erweckt, so ist es in seinem Wert gemindert. Maßgebend ist dabei die subjektive Einschätzung der beteiligten Verkehrskreise, weil sie für den Kaufentschluss maßgebend ist. Danach sind Artikel der dekorativen Kosmetik in ihrem Wert gemindert, wenn sie zwei, drei oder fünf Jahre alt sind, auch wenn sie objektiv gesehen durch die lange Lagerung keine Qualitätseinbußen erlitten haben und bei normalem Gebrauch noch vor Ablauf der Haltbarkeitsdauer aufgebraucht werden können.
Um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden, hätte die Beklagte daher darauf hinweisen müssen, dass es sich bei den Kosmetika um Altware bzw um Restposten handelt. Dass sie das Alter der Produkte mangels Angabe eines Haltbarkeits- oder Herstelldatums nicht erkennen kann, vermag an ihrer Verpflichtung nichts zu ändern. Der Beklagten wird nicht aufgetragen, das genaue Alter der Produkte anzugeben; dass es sich aber um Altware bzw um Restposten handelt, wird ihr bereits aufgrund ihrer Bezugsquelle und des von ihr gezahlten Preises bewusst sein.
2. Zum Verstoß gegen die Kosmetikkennzeichnungsverordnung
Die Beklagte macht geltend, dass das Unterlassungsgebot zu weit gefasst sei. Da die in § 4 Abs 1 Z 9 KKV vorgeschriebenen Angaben auch auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses angebracht werden könnten und unter bestimmten Voraussetzungen statt den Bestandteilen die Registriernummer angeführt werden könne, verstoße nicht jedes Fehlen der notwendigen Angaben gegen die Kosmetikkennzeichnungsverordnung.Die Beklagte macht geltend, dass das Unterlassungsgebot zu weit gefasst sei. Da die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, KKV vorgeschriebenen Angaben auch auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses angebracht werden könnten und unter bestimmten Voraussetzungen statt den Bestandteilen die Registriernummer angeführt werden könne, verstoße nicht jedes Fehlen der notwendigen Angaben gegen die Kosmetikkennzeichnungsverordnung.
Gegen die Kosmetikkennzeichnungsverordnung wird verstoßen, wenn - wie bei einigen der hier verfahrensgegenständlichen Kosmetika - die vorgeschriebenen Angaben weder auf der Ware oder ihrer Verpackung noch auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses angebracht werden, in dem das kosmetische Mittel feilgehalten wird, wobei eine Angabe auf einem separaten Schild statt auf der Ware oder ihrer Verpackung nur dann zulässig ist, wenn die Angaben gemäß § 4 Abs 1 Z 9 KKV aus Gründen des Umfangs oder der Form weder auf der Ware noch auf ihr beigefügten Packungsbeilagen, Aufkleber etc angebracht werden können (§ 3 Abs 5 KKV). Im Einklang damit wird der Beklagten verboten, Kosmetikprodukte feilzuhalten und in Verkehr zu setzen, die nicht entsprechend der Kosmetikkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sind, indem die Angabe der Bestandteile und/oder die deutschsprachige Angabe des Verwendungszwecks des kosmetischen Mittels fehlen. Gegen dieses Gebot wird nicht verstoßen, wenn die Beklagte - unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 5 KKV - die in § 4 Abs 1 Z 9 KKV vorgeschriebenen Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses anbringt, in dem sie das jeweilige Produkt feilhält. Es trifft daher nicht zu, dass das Unterlassungsgebot die Beklagte zu Unterlassungen verpflichtete, zu denen sie nach der Kosmetikkennzeichnungsverordnung nicht verpflichtet wäre.Gegen die Kosmetikkennzeichnungsverordnung wird verstoßen, wenn - wie bei einigen der hier verfahrensgegenständlichen Kosmetika - die vorgeschriebenen Angaben weder auf der Ware oder ihrer Verpackung noch auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses angebracht werden, in dem das kosmetische Mittel feilgehalten wird, wobei eine Angabe auf einem separaten Schild statt auf der Ware oder ihrer Verpackung nur dann zulässig ist, wenn die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, KKV aus Gründen des Umfangs oder der Form weder auf der Ware noch auf ihr beigefügten Packungsbeilagen, Aufkleber etc angebracht werden können (Paragraph 3, Absatz 5, KKV). Im Einklang damit wird der Beklagten verboten, Kosmetikprodukte feilzuhalten und in Verkehr zu setzen, die nicht entsprechend der Kosmetikkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sind, indem die Angabe der Bestandteile und/oder die deutschsprachige Angabe des Verwendungszwecks des kosmetischen Mittels fehlen. Gegen dieses Gebot wird nicht verstoßen, wenn die Beklagte - unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5, KKV - die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, KKV vorgeschriebenen Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses anbringt, in dem sie das jeweilige Produkt feilhält. Es trifft daher nicht zu, dass das Unterlassungsgebot die Beklagte zu Unterlassungen verpflichtete, zu denen sie nach der Kosmetikkennzeichnungsverordnung nicht verpflichtet wäre.
Das Argument, die Beklagte hätte darauf vertrauen können, die Produkte seien mit den notwendigen Angaben versehen, hat bereits das Rekursgericht unter Hinweis auf § 3 Abs 5 KKV widerlegt. Der dagegen gerichtete Einwand der Beklagten, es sei in der Praxis undurchführbar, neben sämtlichen Artikeln Schilder aufzustellen, und dies werde (auch im Fachhandel) tatsächlich nicht gemacht, ist offenbar unrichtig und auch rechtlich unerheblich. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum es nicht möglich sein sollte, neben Behältnissen, wie sie die Beklagte in ihren Geschäften aufstellt, entsprechende Hinweisschilder anzubringen. Rechtlich unerheblich ist die Behauptung einer gesetzwidrigen Praxis auch des Kosmetikfachhandels, weil gleichartige Verstöße von Mitbewerbern an der Verantwortung der Beklagten nichts zu ändern vermögen.Das Argument, die Beklagte hätte darauf vertrauen können, die Produkte seien mit den notwendigen Angaben versehen, hat bereits das Rekursgericht unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz 5, KKV widerlegt. Der dagegen gerichtete Einwand der Beklagten, es sei in der Praxis undurchführbar, neben sämtlichen Artikeln Schilder aufzustellen, und dies werde (auch im Fachhandel) tatsächlich nicht gemacht, ist offenbar unrichtig und auch rechtlich unerheblich. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum es nicht möglich sein sollte, neben Behältnissen, wie sie die Beklagte in ihren Geschäften aufstellt, entsprechende Hinweisschilder anzubringen. Rechtlich unerheblich ist die Behauptung einer gesetzwidrigen Praxis auch des Kosmetikfachhandels, weil gleichartige Verstöße von Mitbewerbern an der Verantwortung der Beklagten nichts zu ändern vermögen.
Die Beklagte macht schließlich noch geltend, dass das Unterlassungsgebot auch insoweit zu weit gefasst sei, als ihr verboten werde, Kosmetikprodukte in Verkehr zu bringen, auf welchen die deutschsprachige Angabe des Verwendungszwecks fehle. Nach § 4 Abs 1 Z 3 KKV erübrige sich eine Angabe des Verwendungszwecks, wenn sich der Verwendungszweck aus der Aufmachung oder der sonstigen Kennzeichnung des kosmetischen Mittels ergebe.Die Beklagte macht schließlich noch geltend, dass das Unterlassungsgebot auch insoweit zu weit gefasst sei, als ihr verboten werde, Kosmetikprodukte in Verkehr zu bringen, auf welchen die deutschsprachige Angabe des Verwendungszwecks fehle. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, KKV erübrige sich eine Angabe des Verwendungszwecks, wenn sich der Verwendungszweck aus der Aufmachung oder der sonstigen Kennzeichnung des kosmetischen Mittels ergebe.
Auch in diesem Zusammenhang lässt die Beklagte außer Acht, dass das Unterlassungsgebot von vornherein nur das Feilhalten und Inverkehrsetzen von Kosmetikprodukten erfasst, „die nicht entsprechend der Kosmetikkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sind". Durch das in weiterer Folge angeführte Fehlen der deutschsprachigen Angabe des Verwendungszwecks wird daher nur dann gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, wenn das Produkt dadurch nicht entsprechend der Kosmetikkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet ist, was wiederum nur dann zutrifft, wenn es die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 3 KKV nicht erfüllt.Auch in diesem Zusammenhang lässt die Beklagte außer Acht, dass das Unterlassungsgebot von vornherein nur das Feilhalten und Inverkehrsetzen von Kosmetikprodukten erfasst, „die nicht entsprechend der Kosmetikkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sind". Durch das in weiterer Folge angeführte Fehlen der deutschsprachigen Angabe des Verwendungszwecks wird daher nur dann gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, wenn das Produkt dadurch nicht entsprechend der Kosmetikkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet ist, was wiederum nur dann zutrifft, wenn es die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, KKV nicht erfüllt.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit , Paragraphen 40, 50, ZPO.