Die Revision des Beklagten richtet sich gegen das Unterlassungsgebot des Berufungsgerichts und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung". Sie ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung zur fehlenden Vorwerfbarkeit gesetzwidrigen Verhaltens in korrekturbedürftiger Weise unrichtig angewendet hat. Das Rechtsmittel ist im Sinne des Eventualantrags auf Aufhebung auch berechtigt.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das mit einem Antrag auf Urteilsveröffentlichung verbundene Begehren, dem Beklagten zu untersagen, österreichische Fachärzte, die über keine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke verfügen, mit Arzneimitteln, insbesondere mit „Implanon" direkt zu beliefern, sofern es sich nicht um Ärztemuster handelt oder die Arzneimittel für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendig sind.
2. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf § 1 UWG iVm § 59 Abs 1 AMG (Apothekenvorbehalt), § 57 ÄrzteG (Vorratshaltung von Arzneimitteln für erste Hilfeleistung) und §§ 28 ff ApG (ärztliche Hausapotheke). Sie wirft dem Beklagten vor, durch Belieferung österreichischer Fachärzte einen Tatbeitrag zu deren Verstoß gegen den Apothekenvorbehalt zu leisten. Die Belieferung ermögliche es nämlich den belieferten Ärzten, Arzneimittel an Patienten „abzugeben", wozu sie nur im Rahmen einer bewilligten Hausapotheke sowie in Ansehung von Arzneimitteln zur ersten Hilfeleistung und unentgeltlichen Ärztemustern berechtigt seien.2. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf Paragraph eins, UWG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AMG (Apothekenvorbehalt), Paragraph 57, ÄrzteG (Vorratshaltung von Arzneimitteln für erste Hilfeleistung) und Paragraphen 28, ff ApG (ärztliche Hausapotheke). Sie wirft dem Beklagten vor, durch Belieferung österreichischer Fachärzte einen Tatbeitrag zu deren Verstoß gegen den Apothekenvorbehalt zu leisten. Die Belieferung ermögliche es nämlich den belieferten Ärzten, Arzneimittel an Patienten „abzugeben", wozu sie nur im Rahmen einer bewilligten Hausapotheke sowie in Ansehung von Arzneimitteln zur ersten Hilfeleistung und unentgeltlichen Ärztemustern berechtigt seien.
3. Der Senat hat in seiner Entscheidung 4 Ob 225/07b die lauterkeitsrechtlichen Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs nach altem Recht (§ 1 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007 BGBl I 79) wie auch nach § 1 UWG idgF ausführlich dargelegt und in einer Reihe von Folgeentscheidungen bekräftigt (RIS-Justiz RS0123239). Danach kann der Verstoß gegen eine generelle Norm einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Die UWG-Novelle 2007 hat daher insofern zu keiner relevanten Änderung geführt.3. Der Senat hat in seiner Entscheidung 4 Ob 225/07b die lauterkeitsrechtlichen Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs nach altem Recht (Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der UWG-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt , I 79) wie auch nach Paragraph eins, UWG idgF ausführlich dargelegt und in einer Reihe von Folgeentscheidungen bekräftigt (RIS-Justiz RS0123239). Danach kann der Verstoß gegen eine generelle Norm einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Die UWG-Novelle 2007 hat daher insofern zu keiner relevanten Änderung geführt.
4. Der Revisionswerber verkennt nicht, dass § 59 Abs 1 AMG - mit den in §§ 57 und 58 AMG angeführten Ausnahmen - die „Abgabe" von Arzneimitteln den Apotheken vorbehält, und ein Verstoß gegen diesen Vorbehalt in Betracht kommt, wenn der belieferte Arzt das Arzneimittel weiter veräußert. Er macht jedoch geltend, dies sei hier nicht der Fall, weil der von ihm belieferte Gynäkologe das Arzneimittel nicht „abgebe", sondern anlässlich einer ihm als Arzt vorbehaltenen Behandlung anwende. Das Arzneimittelgesetz unterscheide zwischen „Verbraucher" und „Anwender" und verstehe unter „Abgabe eines Arzneimittels" die Übertragung der Verfügungsbefugnis. Das festgestelltermaßen bei ihm bestellte und dem Gynäkologen gelieferte Arzneimittel - „Implanon", ein Implantat, das mittels OP eingesetzt werde - sei ausschließlich für die Anwendung durch den Arzt bestimmt, eine „Abgabe" an den Patienten im Sinn eines Inverkehrbringens mit Übertragung der Verfügungsbefugnis habe nicht stattgefunden.4. Der Revisionswerber verkennt nicht, dass Paragraph 59, Absatz eins, AMG - mit den in Paragraphen 57 und 58 AMG angeführten Ausnahmen - die „Abgabe" von Arzneimitteln den Apotheken vorbehält, und ein Verstoß gegen diesen Vorbehalt in Betracht kommt, wenn der belieferte Arzt das Arzneimittel weiter veräußert. Er macht jedoch geltend, dies sei hier nicht der Fall, weil der von ihm belieferte Gynäkologe das Arzneimittel nicht „abgebe", sondern anlässlich einer ihm als Arzt vorbehaltenen Behandlung anwende. Das Arzneimittelgesetz unterscheide zwischen „Verbraucher" und „Anwender" und verstehe unter „Abgabe eines Arzneimittels" die Übertragung der Verfügungsbefugnis. Das festgestelltermaßen bei ihm bestellte und dem Gynäkologen gelieferte Arzneimittel - „Implanon", ein Implantat, das mittels OP eingesetzt werde - sei ausschließlich für die Anwendung durch den Arzt bestimmt, eine „Abgabe" an den Patienten im Sinn eines Inverkehrbringens mit Übertragung der Verfügungsbefugnis habe nicht stattgefunden.
5. Ob die Auslegung des Beklagten durch das Gesetz zumindest so weit gedeckt ist, dass sie mit guten Gründen vertreten werden kann, hängt davon ab, ob das vom Gynäkologen bestellte „Implanon" tatsächlich für die Anwendung an einer Patientin in Erfüllung eines Behandlungsvertrags - unter Berücksichtigung auch der tieferstehenden Erwägungen - besorgt wurde oder ob die konkrete Bestellung dem Zweck diente, das Arzneimittel vorrätig zu halten, um es allenfalls an eine Patientin zu verkaufen, ohne es selbst an einer solchen anzuwenden.
Das Arzneimittelgesetz unterscheidet zwischen der Abgabe eines Arzneimittels und dessen Anwendung. Der Begriff der „Abgabe" findet sich in § 2 Abs 1 Z 11 AMG und in § 59 Abs 1 AMG und wird im Sinn des Inverkehrbringens durch einen Verkaufsvorgang verstanden. Demgegenüber sind „Anwender" nach § 2 Abs 1 AMG auch Ärzte, soweit sie Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.Das Arzneimittelgesetz unterscheidet zwischen der Abgabe eines Arzneimittels und dessen Anwendung. Der Begriff der „Abgabe" findet sich in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AMG und in Paragraph 59, Absatz eins, AMG und wird im Sinn des Inverkehrbringens durch einen Verkaufsvorgang verstanden. Demgegenüber sind „Anwender" nach Paragraph 2, Absatz eins, AMG auch Ärzte, soweit sie Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Bezog demnach der Gynäkologe das Implantat, um es einer Patientin mittels OP einzusetzen, so benötigte er dieses Arzneimittel zur Erfüllung eines Behandlungsvertrags, der darauf gerichtet war, eine Empfängnisverhütung durch Einsetzen des Implantats zu erreichen. In einem solchen Fall bestand der primäre Zweck des Ankaufs in der Anwendung des Arzneimittels zur Erfüllung des Behandlungsvertrags und nicht in einem Weiterverkauf durch Abgabe und Übertragung der Verfügungsbefugnis an die Patientin. Es wäre daher in einem solchen Fall zumindest vertretbar, den Gynäkologen, der das Arzneimittel primär zur Erfüllung seines ärztlichen Behandlungsvertrags in der Apotheke erwarb, als „Anwender" im Sinn des § 2 Abs 1 AMG und nicht als Käufer zu sehen, der es sich zum Zweck der „Abgabe" im Sinn eines Weiterverkaufs beschaffte.Bezog demnach der Gynäkologe das Implantat, um es einer Patientin mittels OP einzusetzen, so benötigte er dieses Arzneimittel zur Erfüllung eines Behandlungsvertrags, der darauf gerichtet war, eine Empfängnisverhütung durch Einsetzen des Implantats zu erreichen. In einem solchen Fall bestand der primäre Zweck des Ankaufs in der Anwendung des Arzneimittels zur Erfüllung des Behandlungsvertrags und nicht in einem Weiterverkauf durch Abgabe und Übertragung der Verfügungsbefugnis an die Patientin. Es wäre daher in einem solchen Fall zumindest vertretbar, den Gynäkologen, der das Arzneimittel primär zur Erfüllung seines ärztlichen Behandlungsvertrags in der Apotheke erwarb, als „Anwender" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, AMG und nicht als Käufer zu sehen, der es sich zum Zweck der „Abgabe" im Sinn eines Weiterverkaufs beschaffte.
Gleiches gilt, wenn das Implantat für die Anwendung an einer noch nicht konkret bestimmten Patientin erworben wurde, weil der Arzt auch dann als „Anwender" (und nicht als Wiederverkäufer) tätig wird.
Dass es - wie die Klägerin meint - dem Arzt verboten wäre, Arzneimittel vorrätig zu halten, die er zur Erfüllung eines Behandlungsvertrags benötigt und in einer Apotheke erworben hat, ist § 57 ÄrzteG nicht zu entnehmen. Diese Bestimmung verpflichtet Ärzte, denen eine Hausapotheke nicht bewilligt wurde, „die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten". Sie trifft aber keine Aussage über die Bevorratung von Arzneimitteln, die der Arzt anlässlich der Erfüllung eines Behandlungsvertrags benötigt.Dass es - wie die Klägerin meint - dem Arzt verboten wäre, Arzneimittel vorrätig zu halten, die er zur Erfüllung eines Behandlungsvertrags benötigt und in einer Apotheke erworben hat, ist Paragraph 57, ÄrzteG nicht zu entnehmen. Diese Bestimmung verpflichtet Ärzte, denen eine Hausapotheke nicht bewilligt wurde, „die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten". Sie trifft aber keine Aussage über die Bevorratung von Arzneimitteln, die der Arzt anlässlich der Erfüllung eines Behandlungsvertrags benötigt.
6. Feststellungen zur Frage, ob der Gynäkologe das Implantat im oben beschriebenen Sinn als „Anwender" erwarb, um es einer Patientin in Erfüllung eines Behandlungsvertrags einzusetzen, oder ob er es zum Zweck der „Abgabe" im Sinn eines Weiterverkaufs beschaffte, fehlen. Das in erster Instanz erstattete Vorbringen des Beklagten ist offenkundig dahin zu verstehen, dass die Belieferung des Gynäkologen mit „Implanon" zur Anwendung an einer (bestimmten) Patientin erfolgte. Die Vorinstanzen haben - von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehend - Feststellungen zu dieser Frage unterlassen, sodass sich eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht als erforderlich erweist.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren festzustellen haben, welchem Zweck das in der Apotheke des Beklagten bestellte Implantat dienen sollte; insbesondere wird festzustellen sein, ob es für die Anwendung an Patienten in Erfüllung eines Behandlungsvertrags besorgt wurde oder die konkrete Bestellung dem Zweck diente, das Medikament vorrätig zu halten, um es allenfalls an eine Patientin zu verkaufen, ohne es selbst an einer solchen anzuwenden.
Sollte das Implantat für die Anwendung an Patienten in Erfüllung eines Behandlungsvertrags besorgt worden sein, so könnte sich (auch) der Beklagte auf eine vertretbare Auslegung der angeblich verletzten Bestimmungen berufen. In einem solchen Fall fehlte eine wesentliche Voraussetzung für das angestrebte Unterlassungsgebot.
7. Die Frage, ob die Klägerin die Absicht des Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern, ausreichend behauptet und bewiesen hat oder ob diese Absicht offensichtlich ist (und deshalb nicht bewiesen werden muss) kann derzeit offen bleiben.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.