Rechtssatz RS0124010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124010
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Das Arzneimittelgesetz unterscheidet zwischen der Abgabe eines Arzneimittels und dessen Anwendung. Der Begriff der „Abgabe" findet sich in § 2 Abs 1 Z 11 AMG und in § 59 Abs 1 AMG und wird im Sinn des Inverkehrbringens durch einen Verkaufsvorgang verstanden. Demgegenüber sind „Anwender" nach § 2 Abs 1 AMG auch Ärzte, soweit sie Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.Das Arzneimittelgesetz unterscheidet zwischen der Abgabe eines Arzneimittels und dessen Anwendung. Der Begriff der „Abgabe" findet sich in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AMG und in Paragraph 59, Absatz eins, AMG und wird im Sinn des Inverkehrbringens durch einen Verkaufsvorgang verstanden. Demgegenüber sind „Anwender" nach Paragraph 2, Absatz eins, AMG auch Ärzte, soweit sie Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124010
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0040OB00139_08G0000_001