Begründung:
Der Kläger war vom 1. April 1966 bis 31. März 1972 beim Beklagten in dessen Jagdrevier in * als Berufsjäger beschäftigt. Im vorliegenden, seit 19. Juni 1972 anhängigen Rechtsstreit verlangt er vom Beklagten aus diesem Arbeitsverhältnis die Zahlung von – zuletzt (ON 69 Bd I S 295) – S 88.207,52 samt Anhang; dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:Der Kläger war vom 1. April 1966 bis 31. März 1972 beim Beklagten in dessen Jagdrevier in * als Berufsjäger beschäftigt. Im vorliegenden, seit 19. Juni 1972 anhängigen Rechtsstreit verlangt er vom Beklagten aus diesem Arbeitsverhältnis die Zahlung von – zuletzt (ON 69 Bd römisch eins S 295) – S 88.207,52 samt Anhang; dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
1. | Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Lohn für die Zeit vom 19. Juni 1969 bis 31. März 1972 und den vom Beklagten für vom Beklagten für diesen Zeitraum tatsächlich gezahlten Beträgen | S 48.755,02 |
2. | Abfertigung in der Höhe von drei Monatsentgelten | S 15.581,70 |
3. | Schußgelder | S 8.880,-- |
4. | Patronengeld | S 190,80 |
5. | Hundegeld | S 8.000,-- |
6. | Reisepauschale | S 6.800,-- |
| zusammen | S 88.207,52. |
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Der Kläger stützt diese Ansprüche primär auf die Kollektivverträge für die im Land Tirol tätigen Berufsjäger vom 17. Oktober 1968 (Beilage B), vom 29. Jänner 1970 (Beilage C) und vom 17. März 1971 (Beilage D). Auf die Einhaltung dieser kollektivvertraglichen Bestimmungen habe er wiederholt, jedoch erfolglos gedrängt. Im übrigen habe der Beklagte durch eine Zusatzvereinbarung vom 6. Juli 1968 schlüssig zu erkennen gegeben, daß er die kollektivvertraglich festgesetzten Löhne zahlen wolle. In jedem Fall habe der Kläger – welcher in diesem Zusammenhang auch auf den Kollektivvertrag für die Gutsangestellten Tirols verwies – Anspruch auf einen „gerechten“ Lohn im Sinne des § 1152 ABGB.Der Kläger stützt diese Ansprüche primär auf die Kollektivverträge für die im Land Tirol tätigen Berufsjäger vom 17. Oktober 1968 (Beilage B), vom 29. Jänner 1970 (Beilage C) und vom 17. März 1971 (Beilage D). Auf die Einhaltung dieser kollektivvertraglichen Bestimmungen habe er wiederholt, jedoch erfolglos gedrängt. Im übrigen habe der Beklagte durch eine Zusatzvereinbarung vom 6. Juli 1968 schlüssig zu erkennen gegeben, daß er die kollektivvertraglich festgesetzten Löhne zahlen wolle. In jedem Fall habe der Kläger – welcher in diesem Zusammenhang auch auf den Kollektivvertrag für die Gutsangestellten Tirols verwies – Anspruch auf einen „gerechten“ Lohn im Sinne des Paragraph 1152, ABGB.
Demgegenüber behauptet der Beklagte, daß der Kollektivvertrag für die im Land Tirol tätigen Berufsjäger ungültig sei, weil dem „Tiroler Jägerverband“, welcher für die Dienstgeberseite abgeschlossen habe, die Kollektivvertragsfähigkeit fehle. Der Beklagte habe dem Kläger den vereinbarten Monatslohn von netto S 2.200,--, ab 1. Mai 1970 netto S 2.400,-- und ab 1. Jänner 1972 netto S 2.600,-- gezahlt. Der Kläger habe sich nie auf den Kollektivvertrag berufen; eine Vereinbarung, wonach er die kollektivvertraglichen Lohnsätze oder sonstige Leistungen aus dem Kollektivvertrag erhalten solle, sei nie getroffen worden. Mit Zusatzvereinbarung vom 6. Juli 1968 sei dem Kläger – welcher durch die Tätigkeit im Revier des Beklagten nur zu 40 % bis 70 % ausgelastet gewesen sei – als Ausgleich für allenfalls bestehende kollektivvertragliche Mehrverpflichtungen die Verrichtung von Forstarbeiten für andere Personen gestattet worden; in der Folge habe der Kläger eine solche Nebenbeschäftigung auch tatsächlich ausgeübt. Im übrigen habe der Beklagte dem Kläger ein von ihm gemietetes Gehöft zur Verfügung gestellt und dafür die Miete von S 250,-- monatlich gezahlt, dies auch dann noch, als der Kläger dieses Haus käuflich erworben hatte. Der Kläger habe jährlich ein „Deputatsreh“ zum Abschuß erhalten, des öfteren auch ein Rehkitz. Das Schußgeld in der Höhe von S 200,-- bis S 500,--- sei ihm auf Grund einer Vereinbarung des Beklagten mit den Jagdgästen jeweils von diesen ausgezahlt worden. In einem schriftlichen Vermerk vom 9. April 1972 habe sich der Kläger ausdrücklich als lohnbefriedigt erklärt; seinen Forderungen stehe überdies, soweit sie über drei Jahre bis 19. Juni 1969 zurückliegen, die Einrede der Verjährung entgegen. Im übrigen sei der Kläger seinen Obliegenheiten als Revierjäger nicht ordnungsgemäß nachgekommen; gegen Ende des Dienstverhältnisses habe er sich so verhalten, daß eine Entlassung gerechtfertigt gewesen wäre.
Folgender Sachverhalt steht außer Streit: Mit Beschluß vom 12. Februar 1975, Ne I 22/75 (Beilage 13) hat das Einigungsamt Wien die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erfolgten Verlautbarungen über die Hinterlegung (ua) der Kollektivverträge Beilage B, C und D zur Gänze widerrufen und ausgesprochen, daß die Verlautbarungen der Hinterlegung dieser Kollektivverträge als nicht erfolgt gelten. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß dem auf der Dienstgeberseite einschreitenden „Tiroler Jägerverband“ die Kollektivvertragsfähigkeit fehle, so daß die von ihm abgeschlossenen Kollektivverträge nichtig seien.Folgender Sachverhalt steht außer Streit: Mit Beschluß vom 12. Februar 1975, Ne römisch eins 22/75 (Beilage 13) hat das Einigungsamt Wien die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erfolgten Verlautbarungen über die Hinterlegung (ua) der Kollektivverträge Beilage B, C und D zur Gänze widerrufen und ausgesprochen, daß die Verlautbarungen der Hinterlegung dieser Kollektivverträge als nicht erfolgt gelten. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß dem auf der Dienstgeberseite einschreitenden „Tiroler Jägerverband“ die Kollektivvertragsfähigkeit fehle, so daß die von ihm abgeschlossenen Kollektivverträge nichtig seien.
Der Beklagte hat dem Kläger neben dem vereinbarten Lohn die Betriebskosten, wie sie im Wirtschaftsbuch (Beilage 7 und 8) verzeichnet sind, und außerdem zur Abdeckung der Mietkosten für die Wohnung bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses monatlich S 250,-- gezahlt, letzteres, obgleich der Kläger am 5. Juni 1970 die Liegenschaft EZ * KG. * erworben und dort gewohnt hatte. Weitere Zahlungen hat der Beklagte nicht geleistet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren – welches im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz noch auf S 84.060,72 samt Anhang gelautet hatte – ab, weil die Kollektivverträge, auf die sich das Klagebegehren gründe, nichtig seien. Eine Vereinbarung über die Anwendung dieser Kollektivverträge sei von den Parteien nicht getroffen worden; der Kläger habe bei Antritt des Dienstverhältnisses nicht einmal gewußt, daß ein Kollektivvertrag existierte.
Der Berufung des Klägers – welcher sein Zahlungsbegehren im Berufungsverfahren auf nunmehr S 88.207,52 samt Anhang ausgedehnt hatte – gab das Berufungsgericht teilweise, und zwar dahin Folge, daß es den Beklagten schuldig erkannte, dem Kläger S 64.681,22 samt Anhang zu zahlen; das Mehrbegehren von S 23.526,30 samt Anhang blieb abgewiesen. Auf Grund der Neudurchführung der Verhandlung (§ 25 Abs 1 Z 3 ArbGG) durch das Gericht zweiter Instanz ist nachstehender wesentlicher Sachverhalt erwiesen:Der Berufung des Klägers – welcher sein Zahlungsbegehren im Berufungsverfahren auf nunmehr S 88.207,52 samt Anhang ausgedehnt hatte – gab das Berufungsgericht teilweise, und zwar dahin Folge, daß es den Beklagten schuldig erkannte, dem Kläger S 64.681,22 samt Anhang zu zahlen; das Mehrbegehren von S 23.526,30 samt Anhang blieb abgewiesen. Auf Grund der Neudurchführung der Verhandlung (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG) durch das Gericht zweiter Instanz ist nachstehender wesentlicher Sachverhalt erwiesen:
Mit Pachtvertrag vom 18. August 1963 (Beilage 23) hatte der Beklagte die – 3.224 ha große – Genossenschaftsjagd * für die Pachtdauer vom 1. April 1963 bis 31. März 1972 gepachtet; er hatte überdies während dieser Zeit auch eine Eigenjagd der bischöflichen Mensalverwaltung * im Ausmaß von rund 306 ha in Pacht.
Im Jagdjahr 1965/66 inserierte der Beklagte, daß er einen hauptberuflichen Revierjäger einstelle. Neben anderen Personen bewarb sich auch der Kläger um diesen Posten. Er hatte im Jahre 1943 die Aufsichtsjägerprüfung, im Juli 1947 die Prüfung zwecks Zulassung zur Bestätigung und Beeidigung für den Jagdschutzdienst und im September 1947 die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst abgelegt und überdies im Jahre 1964 einen viermonatigen Forstwartekurs besucht und mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen. Die Parteien kamen überein, daß der Kläger vorerst für ein Probejahr beschäftigt werden sollte; sie schlossen darüber einen „Dienst-Vorvertrag“ (Beilage 3), in welchem ua folgendes vereinbart wurde:
„Herr M* wird mit Dienstantritt 1. April 1966 als hauptberuflicher Revierjäger am Revier *, Genossenschaftsjagd in Pacht des Herrn A*, angestellt.
Die Entlohnung besteht aus:
S 2.200,-- netto monatlich im nachhinein, Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld wie üblich 13. und 14. Monatsgehalt, freie Wohnung bestehend aus 1 Küche, 1 Schlafzimmer und Nebenräume sowie von den angebauten Wirtschaftsräumen nach Bedarf mit der Genehmigung zur Haltung von Kleinvieh, freie Beleuchtung und Heizung. Zur Gewinnung des Holzbedarfes ist gegebenenfalls die eigene Arbeitsleistung vorgesehen.
...................................
Der Vertrag gilt für ein Probejahr, nach dessen Ablauf sich das Dienstverhältnis bei gegenseitiger Zufriedenheit auf unbestimmte Zeit und längstens bis zum Ablauf der Revierpachtung durch den unterzeichneten Arbeitgeber verlängert.
Als Kündigungszeit wird eine gegenseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart uzw. einzubringen jeweils nur am 30. Juni bzw. 31. Dezember eines Kalenderjahres. Von dieser Kündigungsfrist kann nur bei gegenseitigem Einverständnis abgewichen werden.
.........................................“
Von einem Kollektivvertrag war beiden Vertragsverhandlungen der Parteien nicht die Rede, ebensowenig davon, ob der Kläger als Angestellter eingestuft werde oder nicht. Der Kläger wußte damals gar nicht, daß es einen Kollektivvertrag für Berufsjäger gab.
Beim Vertragsabschluß besprachen die Parteien, daß das erste Jahr ein Probejahr sein solle; nach Ablauf dieses Jahres sollte der Kläger einen höheren Lohn bekommen, über dessen Ausmaß allerdings damals nicht gesprochen wurde. Da der Kläger an seinem vorherigen Dienstposten S 2.400,-- netto, 14 x im Jahr, bei freier Wohnung und freiem Holz gehabt hatte, verdiente er während des Probejahres beim Beklagten etwas weniger als früher; er erwartete aber, nach Ablauf des Probejahres ein höheres Einkommen zu erzielen als an seinem vorhergehenden Dienstposten.
Der Kläger trat seinen Dienst im Jagdrevier des Beklagten vertragsgemäß an. Das Dienstverhältnis wurde über das Probejahr hinaus fortgesetzt. Im Jahre 1968 erhielt der Kläger davon Kenntnis, daß ihm nach dem Kollektivvertrag für Berufsjäger weitere Leistungen zustehen würden. Er drängte hierauf den Beklagten unter Vorlage des Kollektivvertrages auf Zahlung der dort angeführten Nebenleistungen, wie Hundegeld und Patronenwertersatz, und verlangte überhaupt Entlohnung nach dem Kollektivvertrag. Der Beklagte war jedoch dazu nicht bereit. Als der Kläger drohte, daß er dann gehen wolle, kam es zu folgender „Vereinbarung“ vom 6. Juli 1968 (Beilage 4):
„Im Nachhang zu dem gültigen Dienstvertrag des Revierjägers Herrn M* * wird vereinbart, daß der unterzeichnete Arbeitgeber A* dem Arbeitnehmer M* als Ausgleich zu allenfalls bestehenden kollektivvertraglichen Mehrverpflichtungen außerhalb der vereinbarten Entlohnung von netto S 2.200,-- sowie 13. und 14. Monatsgehalt sowie Wohnung, Heizung und Licht, es gestattet, im Forstbetrieb der Gemeinde * bzw. im Forst des Bistums in * Forstarbeiten gegen separate Entlohnung dieser Arbeitgeber leisten darf. Dieser zusätzliche Erwerb wird von Seiten des Arbeitgebers zwar zeitlich nicht geregelt, darf jedoch den Obliegenheiten der Revieraufsicht, Hege und Pürschführung etz. in keiner Weise abträglich sein. Die Obliegenheiten eines Revierjägers müssen vor den o.a. Gelegenheitsbeschäftigungen stets den absoluten Vorrang haben.“
Weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien sind nicht getroffen worden.
In der Folge versuchte der Kläger, sich entsprechend der ihm erteilten Erlaubnis ein Nebeneinkommen durch Forstarbeiten zu verschaffen. Er arbeitete bei der bischöflichen Mensalverwaltung * höchstens zwei Tage, im Sägewerk L* höchstens zweieinhalb Tage und eine ähnlich kurze Zeit im Sägewerk G*; dabei verdiente er insgesamt einige hundert Schilling. Weitere Forstarbeiten konnte der Kläger nicht verrichten, weil er immer wieder kurz nach Arbeitsbeginn ins Revier zurückgerufen wurde, um Jagdgäste zu führen, und weil er im übrigen durch die Betreuung des Reviers voll ausgelastet war, so daß er bei Ausübung einer regelmäßigen Nebenbeschäftigung das Revier hätte vernachlässigen müssen.
Der Beklagte zahlte dem Kläger bis 31. März 1970 einen monatlichen Nettolohn von S 2.200,--, dann vom 1. April 1970 bis 31. Dezember 1971 monatlich S 2.400,-- und schließlich vom 1. Jänner bis 31. März 1972 monatlich S 2.600,--; dazu kommen an Sonderzahlungen im Jahr 1969 S 4.400,--, im Jahr 1970 S 4.600,--, im Jahr 1971 S 4.800,-- und schließlich bei der Endabrechnung am 9. April 1972 S 650,--.
Außerdem erhielt der Kläger vom Beklagten während der ganzen Dauer seines Dienstverhältnisses monatlich S 250,-- an Mietkosten, insgesamt also für 33 Monate einen Betrag von S 8.250,--. Mit Kaufvertrag vom 5. Juni 1970 erwarb der Kläger das betreffende, aus Küche, Schlafzimmer, Nebenräumen und Wirtschaftsräumen bestehende Wohnhaus; er teilte aber dem Beklagten weder den Kauf noch die damit verbundene Auflösung des Mietverhältnisses mit, und zwar deshalb, weil er den Kaufpreis für das Haus zahlen mußte und ein Sparkassendarlehen von S 30.000,-- aufgenommen hatte. Der Beklagte erfuhr erst Jahre später – offenbar erst während des Rechtsstreites – von diesem Umstand.
Der Beklagte leistete überdies für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge in unbekannter Höhe sowie Betriebskosten, insbesondere für Strom und Holz zum Heizen. Diese Zahlungen beliefen sich für die Zeit vom 19. Juni 1969 bis 31. Jänner 1972 auf insgesamt S 4.100,--; weitere Leistungen des Beklagten sind nicht erwiesen. Für den Abtransport von Brennholz, welches er selbst aufgearbeitet hatte, mußte der Kläger allerdings jährlich etwa S 400,-- bis S 500,-- auslegen, welche ihm der Beklagte nicht ersetzte.
Der Kläger durfte das Raubzeug und das Raubwild selbst schießen und behalten, was er auch tat. Davon konnte er die Füchse um jeweils S 200,-- verkaufen; der Erlös aus dem anderen Raubwild war bedeutungslos. Außerdem durfte der Kläger jährlich eine Rehgeiß als Deputatwild schießen und tat dies auch. Der Erlös des Wildbrets betrug jährlich S 400,-- bis S 500,--.
Schußgeld, Patronengeld und Hundegeld nach dem Kollektivvertrag erhielt der Kläger ebenso wenig wie ein Reisepauschale; auch eine Abfertigung wurde ihm vom Beklagten nicht gezahlt.
Die Reviergröße des Genossenschaftsjagdgebiets *, dessen Struktur, der Wildbestand und die damit zusammenhängenden notwendigen Dienstleistungen lasten einem Berufsjäger das ganze Jahr hindurch voll aus. Beim Kläger wurde dies noch dadurch verstärkt, daß er auch das Gebiet der Eigenjagd der bischöflichen Mensalverwaltung * zu versorgen hatte. Seinen Urlaub konsumierte der Kläger nicht im vollen Ausmaß; wieviel Urlaub er tatsächlich verbraucht hat, konnte nicht festgestellt werden.
Etwa Mitte März 1972 schrieb der Beklagte dem Kläger, daß das Dienstverhältnis mit 31. März 1972 (Ende des Jagdpachtverhältnisses) enden werde. Der Kläger nahm diese Mitteilung zur Kenntnis und war damit einverstanden.
Für den 9. April 1972 bestellte der Beklagte den Kläger zu sich, um mit ihm zu verrechnen. Nachdem er dem Kläger die restlichen Sonderzahlungen für 1971 und 1972 im Gesamtbetrag von S 3.215,-- ausgezahlt hatte, wies der Kläger darauf hin, daß er noch eine Abfertigung zu bekommen habe. Der Beklagte erklärte hierauf, daß ihn das nicht interessiere. Er legte dem Kläger das Wirtschaftsbuch Beilage 8 zur Unterschrift vor, welches in diesem Zeitpunkt auf den zwei letzten beschriebenen Seiten folgende Eintragungen aufwies:
Vorletzte Seite: | letzte Seite: |
„13. Monatsgehalt 1. April 1971 bis 31. März 1972 | S 2.400,-- |
Zuschlag Lohnerhöhung 1. Jänner bis 31. März 1972 | S 165,-- |
Weihnachtsremuneration 1. Jänner bis 31. März 1972 | S 650,-- |
| S 3.215,--“. |
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Weitere Eintragungen waren auf diesen beiden Seiten nicht vorhanden. Der Kläger las den damals vorhandenen Text durch und unterschrieb sodann auf der letzten Seite. Davon, daß es sich um eine Endabrechnung handeln würde, wurde damals ebensowenig gesprochen wie darüber, daß der Kläger nun „lohnbefriedigt“ sei; der Kläger hätte in diesem Zeitpunkt gar nicht gewußt, was dieses Wort bedeutet. Es war vielmehr so, daß die Parteien wegen der erwähnten Differenzen über die Abfertigung in Unfrieden voneinander schieden. Die Überschrift der vorletzten Seite „Bestätigung über Endabrechnung“ und der Nachsatz auf der letzten Seite „lohnbefriedigt erhalten am 9. April 1972“ wurden erst bei späterer Gelegenheit angebracht.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus:
Einen Verzicht auf weitere Ansprüche gegen den Beklagten habe der Kläger nicht abgegeben; er habe vielmehr bewiesen, daß die im Wirtschaftsbuch enthaltene Erklärung, lohnbefriedigt zu sein, nicht von ihm stammt. Die Behauptung des Beklagten, daß ein Entlassungsgrund vorgelegen wäre, sei schon deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte tatsächlich keine Entlassung ausgesprochen habe.
Da der Kläger höhere Dienste im Sinne des § 1 Abs 1 GAngG geleistet habe, sei dieses Gesetz auf ihn anzuwenden. Mit Rücksicht auf seine sechsjährige Dienstzeit habe er daher schon nach § 22 Abs 1 GAngG Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts.Da der Kläger höhere Dienste im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GAngG geleistet habe, sei dieses Gesetz auf ihn anzuwenden. Mit Rücksicht auf seine sechsjährige Dienstzeit habe er daher schon nach Paragraph 22, Absatz eins, GAngG Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts.
Da die Kollektivverträge Beilage B, C und D nichtig sind, könne der Kläger seine Ansprüche nicht unmittelbar auf sie stützen; auch eine Vereinbarung über die Anwendung dieser Kollektivverträge sei von den Parteien weder ausdrücklich noch schlüssig getroffen worden. Hingegen bestehe der – dem zwingenden Recht angehörende – Anspruch des Klägers auf einen „gerechten“ (= angemessenen) Lohn zu Recht. Dabei könnten die Kollektivverträge Beilage B, C und D ungeachtet ihrer Nichtigkeit sehr wohl als Maßstab für die Angemessenheit der Entlohnung eines Berufsjägers gelten, weil sie ja zwischen Fachorganisationen – nämlich dem Tiroler Jägerverband und der Landarbeiterkammer – abgeschlossen worden seien.
Für den Beklagten wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn man der Ansicht wäre, daß ein angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB nur bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung oder im Fall deren Sittenwidrigkeit gebühren würde: Das Entgelt nach den mehrfach genannten Kollektivverträgen liege nämlich so hoch über den vom Beklagten erbrachten Leistungen, daß die Entgeltvereinbarung der Parteien als sittenwidrig zu qualifizieren wäre. Selbst dann aber, wenn man eine solche Sittenwidrigkeit verneinen wollte, käme immer noch der Kollektivvertrag für die Gutsangestellten Tirols zum Tragen, dessen Ansätze nicht viel niedriger lägen als die Ansätze der drei für nichtig erklärten Kollektivverträge.Für den Beklagten wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn man der Ansicht wäre, daß ein angemessenes Entgelt nach Paragraph 1152, ABGB nur bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung oder im Fall deren Sittenwidrigkeit gebühren würde: Das Entgelt nach den mehrfach genannten Kollektivverträgen liege nämlich so hoch über den vom Beklagten erbrachten Leistungen, daß die Entgeltvereinbarung der Parteien als sittenwidrig zu qualifizieren wäre. Selbst dann aber, wenn man eine solche Sittenwidrigkeit verneinen wollte, käme immer noch der Kollektivvertrag für die Gutsangestellten Tirols zum Tragen, dessen Ansätze nicht viel niedriger lägen als die Ansätze der drei für nichtig erklärten Kollektivverträge.
Der Kläger sei voll ausgelastet gewesen und habe daher Anspruch auf volle Entlohnung in der in den Kollektivverträgen Beilage B, C und D angeführten Höhe. Da sich die Annahme einer Nebenbeschäftigung entsprechend der Vereinbarung Beilage 4 als unmöglich erwiesen habe, seien Mehrleistungen des Beklagten, welche dieser über seine Leistungen hinaus hätte erbringen müssen, damit nicht abgegolten.
Auf Grund dieser sowie verschiedener weiterer Feststellungen über den Inhalt der Berufsjäger-Kollektivverträge und über die vom Kläger für den Beklagten im einzelnen geleistete Tätigkeit kam das Berufungsgericht zusammenfassend zu folgender Berechnung der Ansprüche des Klägers:
1. | Lohndifferenz für die Zeit vom 19. Juni 1969 bis 31. März 1972 | S 47.179,52 |
2. | Abfertigung (drei Monatsgehälter) | S 15.581,70 |
3. | Schußgelder | S 7.330,-- |
4. | Patronengeld | S 140,-- |
5. | Reisepauschale | S 6.800,-- |
| zusammen | S 77.031,22. |
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Hievon sei ein Betrag von S 8.250,-- + S 4.100,-- = S 12.350,-- für Miete und Betriebskosten abzuziehen, so daß dem Kläger ein Betrag von S 64.681,22 samt Anhang zuzusprechen sei. Das Mehrbegehren von S 23.526,30 – darunter insbesondere das Hundegeld, welches dem Kläger deshalb nicht gebühre, weil sein Hund die nach dem Tiroler Jagdgesetz vorgeschriebene Prüfung nicht aufgewiesen habe – müsse dagegen als unbegründet abgewiesen werden.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision angefochten. Der Kläger wendet sich aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO gegen die Abweisung des Teilbegehrens von S 22.350,-- (S 8.000,-- Hundegeld, S 8.250,-- Miete und S 4.100,-- Betriebskosten) und beantragt den Zuspruch auch dieses Betrages. Der Beklagte bekämpft den abändernden Teil der Berufungsentscheidung aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; er beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen, allenfalls das Berufungsurteil aufzuheben und die Rechtssache im Umfang der Anfechtung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision angefochten. Der Kläger wendet sich aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gegen die Abweisung des Teilbegehrens von S 22.350,-- (S 8.000,-- Hundegeld, S 8.250,-- Miete und S 4.100,-- Betriebskosten) und beantragt den Zuspruch auch dieses Betrages. Der Beklagte bekämpft den abändernden Teil der Berufungsentscheidung aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; er beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen, allenfalls das Berufungsurteil aufzuheben und die Rechtssache im Umfang der Anfechtung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen beide Parteien, der Revision des jeweiligen Prozeßgegners nicht Folge zu geben.