Rechtssatz RS0016702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016702
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152 ABGB nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen, wenn ihre Vereinbarung durch Ausbeutung des Leichtsinns, einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder der Verstandsschwäche des Dienstnehmers zustandegekommen ist.Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus Paragraph 1152, ABGB nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen, wenn ihre Vereinbarung durch Ausbeutung des Leichtsinns, einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder der Verstandsschwäche des Dienstnehmers zustandegekommen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 139/77
Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 139/77
Veröff: EvBl 1978/98 S 296 = ZAS 1979,96 (mit Anmerkung von Heuvire) = Arb 9665 = IndS 1979,1131 = DRdA 1979,208 (mit Anmerkung von Migsch)
- 4 Ob 138/79
Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 138/79
Vgl
- 9 ObA 48/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 48/95
nur: Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152 ABGB nicht ableiten. (T1)
- 9 ObA 2267/96i
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 ObA 2267/96i
Auch; Beisatz: Zur Feststellung der Äquivalenzstörung sind einerseits das vereinbarte Entgelt und andererseits der mangels einer lohngestaltenden Vorschrift bestehende gemeine, marktübliche Wert der Arbeitsleistung in Relation zu setzen. Es ist aber auch die im örtlichen Bereich des Betriebes geltende marktübliche = ortsübliche Entgelthöhe nicht zu vernachlässigen. (T2); Beisatz: Hier: Die Vereinbarung einer täglichen Arbeitszeit von zuletzt sechs Mal 10 Stunden Nachtdienst mit dem Monatsnettolohn von S 12.000 ist keine sittenwidrige Entgeltsvereinbarung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt. (T3)
- 9 ObA 249/98b
Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 ObA 249/98b
Vgl auch; nur: Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152 ABGB nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen. (T4); Beisatz: Da eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in der österreichischen Privatrechtsordnung nicht gefordert wird, bildet nur die sittenwidrige Ausbeutung wegen eines im auffallenden Mißverhältnis zum Wert der Dienstleistung stehenden Hungerlohnes die Grenze. (T5)
- 8 ObA 167/02w
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 167/02w
Vgl auch; nur T4
- 8 ObA 89/08h
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 89/08h
Auch; nur T1
- 9 ObA 37/10x
Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 37/10x
Vgl auch
- 8 ObA 63/18z
Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 ObA 63/18z
- 8 ObA 106/20a
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 106/20a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016702
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00139_7700000_001