Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, bei wiederbefüllbaren Opferlicht-Hüllen handle es sich um technische Produkte, bei denen jeder Hinweis auf die Herstellung durch Behinderte sittenwidrig sei, komme es doch in solchen Fällen - anders etwa als bei von behinderten Künstlern hergestellten Bildern - regelmäßig nicht auf die Produktionsmethode an; das Erzeugen eines schlechten Gewissens beim Umworbenen greife immer unsachlich in den Leistungswettbewerb ein, werde doch dessen Hilfsbereitschaft planmäßig zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgenutzt. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Die Werbung ist eines der wirksamsten, aber auch gefährlichsten Mittel zur Steigerung des eigenen Absatzes auf Kosten der Mitbewerber. Da der Verbraucher sich nicht allein nach Vernunftgründen zu entscheiden pflegt, sondern vielfach irrationalen Vorstellungen folgend emotional handelt, beschränkt sie sich daher nicht auf informative Aussagen über das Werbeobjekt, sondern verlegt sich unter Zuhilfenahme suggestiver Werbemittel auch auf die irrationale Einflußsphäre. Dem zu begegnen ist nicht die primäre Aufgabe des Wettbewerbsrechts. Für den Wettbewerb sind die Werbung und die damit notwendig verbundene psychologische Beeinflussung des Kunden grundsätzlich unentbehrlich, allgemein üblich und daher wettbewerbseigen. Ohne die Werbung würde die Verbindung des werbenden Unternehmens mit dem umworbenen Kunden verlorengehen; eine wichtige Funktion des Wettbewerbs wäre nicht mehr gewährleistet. Erst wenn eine Werbemaßnahme den Kunden irreführt oder ihn grob unsachlich beeinflußt, wird sie unerlaubt. Das gilt auch für suggestive, an das Gefühl der Kunden appellierende Werbung, die nicht grundsätzlich als wettbewerbswidrig angesehen werden kann; entscheidend ist, ob durch eine Gefühlswerbung die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise in wettbewerbswidriger Weise beschränkt und dadurch ausgenutzt wird (Baumbach/Hefermehl19 Rz 3 vor §§ 3-8 UWG und Rz 175 zu § 1 UWG mit Nachweisen aus der dRsp in Rz 185; v. Gamm, Wettbewerbsrecht5 459; Koppensteiner, Sittenwidrigkeit und Wettbewerbswidrigkeit, WBl 1995, 1ff [8]; Bamberger, Mitleid zu Zwecken des Eigennutzes? in FS Piper, 41ff [50]). Die mögliche Sittenwidrigkeit ist anhand einer Gegenüberstellung der Wertungen zu ermitteln, die sich einerseits aus den Grundrechten des Werbenden auf Berufsausübungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit und andererseits aus den Grundrechten, insbesondere den Persönlichkeitsrechten, des Umworbenen als eines "aufgeklärten Verbrauchers" ergeben (Kort, Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung gefühlsbetonter Werbung, WRP 1997, 526ff [527]).Die Werbung ist eines der wirksamsten, aber auch gefährlichsten Mittel zur Steigerung des eigenen Absatzes auf Kosten der Mitbewerber. Da der Verbraucher sich nicht allein nach Vernunftgründen zu entscheiden pflegt, sondern vielfach irrationalen Vorstellungen folgend emotional handelt, beschränkt sie sich daher nicht auf informative Aussagen über das Werbeobjekt, sondern verlegt sich unter Zuhilfenahme suggestiver Werbemittel auch auf die irrationale Einflußsphäre. Dem zu begegnen ist nicht die primäre Aufgabe des Wettbewerbsrechts. Für den Wettbewerb sind die Werbung und die damit notwendig verbundene psychologische Beeinflussung des Kunden grundsätzlich unentbehrlich, allgemein üblich und daher wettbewerbseigen. Ohne die Werbung würde die Verbindung des werbenden Unternehmens mit dem umworbenen Kunden verlorengehen; eine wichtige Funktion des Wettbewerbs wäre nicht mehr gewährleistet. Erst wenn eine Werbemaßnahme den Kunden irreführt oder ihn grob unsachlich beeinflußt, wird sie unerlaubt. Das gilt auch für suggestive, an das Gefühl der Kunden appellierende Werbung, die nicht grundsätzlich als wettbewerbswidrig angesehen werden kann; entscheidend ist, ob durch eine Gefühlswerbung die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise in wettbewerbswidriger Weise beschränkt und dadurch ausgenutzt wird (Baumbach/Hefermehl19 Rz 3 vor Paragraphen 3 -, 8, UWG und Rz 175 zu Paragraph eins, UWG mit Nachweisen aus der dRsp in Rz 185; v. Gamm, Wettbewerbsrecht5 459; Koppensteiner, Sittenwidrigkeit und Wettbewerbswidrigkeit, WBl 1995, 1ff [8]; Bamberger, Mitleid zu Zwecken des Eigennutzes? in FS Piper, 41ff [50]). Die mögliche Sittenwidrigkeit ist anhand einer Gegenüberstellung der Wertungen zu ermitteln, die sich einerseits aus den Grundrechten des Werbenden auf Berufsausübungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit und andererseits aus den Grundrechten, insbesondere den Persönlichkeitsrechten, des Umworbenen als eines "aufgeklärten Verbrauchers" ergeben (Kort, Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung gefühlsbetonter Werbung, WRP 1997, 526ff [527]).
Die Werbung der Beklagten spricht neben anderen Argumenten, wie Preisgünstigkeit und Umweltfreundlichkeit infolge Vermeidung chemischer Reinigungsmittel, auch die soziale Verantwortung ihrer (vorwiegend kirchlichen) Kunden an, indem sie auf eine - bei Umsatzsteigerung als möglich dargestellte - zukünftige Wiederbefüllung und Verpackung der Opferlichter in Behinderten-Werkstätten der Lebenshilfe verweist. Eine solche Ankündigung beabsichtigt zwar, Gefühle auszulösen; dies ist aber - wie schon ausgeführt - für sich allein wettbewerbsneutral. Weil das soziale Argument nur eines von mehreren ist und (trotz Fettdrucks des Wortes "Lebenshilfe") nicht aufdringlich in den Vordergrund gestellt wird, greift diese Ankündigung auch nicht derart massiv in die Entscheidungsfreiheit der Umworbenen ein, daß sie geeignet wäre, sachliche Erwägungen gänzlich auszuschließen (in diesem Sinne auch die jüngere RSp des erkennenden Senates zu Vorspannangeboten, zB ÖBl 1993, 73 - Badezimmerradio; MR 1995, 64 - Sega-Mega-Drive-Vorspannangebot; ÖBl 1996, 183 - CA-Tausender).
Ein die Sittenwidrigkeit begründendes zusätzliches Element gefühlsbetonter Werbung könnte allerdings darin liegen, daß das beworbene Objekt und der Inhalt der Werbung nichts miteinander zu tun haben (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 186c zu § 1 UWG; Kort aaO 531). Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt, besteht doch - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - auch dann ein Sachzusammenhang zwischen einem Produkt und seiner Herstellungsart, wenn das Produkt zu seiner Herstellung keines schöpferischen Vorganges bedarf, mag auch das Endprodukt stets das gleiche sein, ob nun behinderte oder nicht behinderte Menschen an seiner Herstellung beteiligt waren. Die beanstandete Werbung der Beklagten verstößt daher auch unter diesem Aspekt nicht gegen § 1 UWG.Ein die Sittenwidrigkeit begründendes zusätzliches Element gefühlsbetonter Werbung könnte allerdings darin liegen, daß das beworbene Objekt und der Inhalt der Werbung nichts miteinander zu tun haben (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 186c zu Paragraph eins, UWG; Kort aaO 531). Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt, besteht doch - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - auch dann ein Sachzusammenhang zwischen einem Produkt und seiner Herstellungsart, wenn das Produkt zu seiner Herstellung keines schöpferischen Vorganges bedarf, mag auch das Endprodukt stets das gleiche sein, ob nun behinderte oder nicht behinderte Menschen an seiner Herstellung beteiligt waren. Die beanstandete Werbung der Beklagten verstößt daher auch unter diesem Aspekt nicht gegen Paragraph eins, UWG.
Auf die von der Beklagten erstmals in der Revisionsbeantwortung aufgeworfene Frage, ob nicht die Wiederholungsgefahr bereits mit Auftragserteilung an die Lebenshilfe weggefallen ist und das (eng gefaßte und auf die bloße Ankündigung der Absicht der Beklagten, die Lebenshilfe zu beauftragen, eingeschränkte) Unterlassungsbegehren auch aus diesem Grund unberechtigt wäre, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.