Rechtssatz RS0109991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109991
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Rechtssatz
Die mögliche Sittenwidrigkeit einer an das Gefühl der Kunden appellierenden Werbung ist anhand einer Gegenüberstellung der Wertungen zu ermitteln, die sich einerseits aus den Grundrechten des Werbenden auf Berufsausübungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit und andererseits aus den Grundrechten, insbesondere den Persönlichkeitsrechten, des Umworbenen als eines "aufgeklärten Verbrauchers" ergeben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 139/98i
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 139/98i
- 4 Ob 164/06f
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 164/06f
Beisatz: Hier: Werbung mit einer Abbildung von weit geöffneten Kinderaugen über der Aufforderung „Hilf uns helfen!" verbunden mit der Ankündigung, zwanzig Cent des Verkaufserlöses jeder am Sonntag verkauften Zeitung einem karitativen Zweck zugutekommen zu lassen, zur Steigerung der Zahlungsmoral bei den Selbstbedienungs-Taschen ist nicht sittenwidrig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109991
Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00139_98I0000_002