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Rechtssatz RS0109991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109991

Geschäftszahl

4Ob139/98i; 4Ob164/06f

Entscheidungsdatum

17.10.2006

Rechtssatz

Die mögliche Sittenwidrigkeit einer an das Gefühl der Kunden appellierenden Werbung ist anhand einer Gegenüberstellung der Wertungen zu ermitteln, die sich einerseits aus den Grundrechten des Werbenden auf Berufsausübungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit und andererseits aus den Grundrechten, insbesondere den Persönlichkeitsrechten, des Umworbenen als eines "aufgeklärten Verbrauchers" ergeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/98i
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 139/98i
  • 4 Ob 164/06f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 164/06f
    Beisatz: Hier: Werbung mit einer Abbildung von weit geöffneten Kinderaugen über der Aufforderung „Hilf uns helfen!" verbunden mit der Ankündigung, zwanzig Cent des Verkaufserlöses jeder am Sonntag verkauften Zeitung einem karitativen Zweck zugutekommen zu lassen, zur Steigerung der Zahlungsmoral bei den Selbstbedienungs-Taschen ist nicht sittenwidrig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109991

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00139_98I0000_002